Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Durch | 19. September 2013

Regelaltersrente bei Schwerbehinderung

Eine der wichtigsten Vergünstigungen, die mit der Feststellung der Schwerbehinderung verbunden sind, ist die Möglichkeit, vorzeitig Altersrente beziehen zu können.  Schwerbehinderte Menschen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis berufstätig waren, können früher als Nichtbehinderte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen.

Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt erstreckt den Kreis der versicherten Personen auch auf behinderte Menschen die in Werkstätten, Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind. Das Gesetz ermöglicht es behinderten Menschen, unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze Rente in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen hier:

  1. Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 37 SGB VI

  2. Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung § 43 SGB VI

  3. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit §240 SGB VI

  4. Rente für Bergleute § 45 SGB VI

Wer ist nach deutschen Gesetzen versicherungspflichtig

  1. In behinderten Werkstätten, Blindenwerkstätten oder in Heimarbeit tätig sind

  2. In Anstalten, Heimen oder anderen Einrichtungen arbeiten die ein fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht

  3. Personen die Jugendhilfe Einrichtungen oder Berufsbildungswerken für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen

Bislang liegt das Alter, in dem die Altersrente für Schwerbehinderte erstmals ohne Abschläge bezogen werden kann, bei 63 Jahren. Weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 35 Jahren.

Die Altersrente für eine abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen in Deutschland wurde aber im Rahmen der allgemeinen Reglung einer Rente mit 67 für alle Arbeitnehmer, beginnend mit dem Geburtsjahr 1952, stufenweise von bisher 63 auf 65 Jahre angehoben.

Altersgrenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge

Versicherter Geburtsjahr Jahr / Monat

Anhebung auf

Jahr

Monat

1952 Januar

63

1

1952 Februar

63

2

1952 März

63

3

1952 April

63

4

1952 Mai

63

5

1952 Juni bis Dezember

63

6

1953

63

7

1954

63

8

1955

63

9

1956

63

10

1957

63

11

1958

64

0

1959

64

2

1960

64

4

1961

64

6

1962

64

8

1963

64

10

Die Anhebung der Regelaltersrente hat somit nur Auswirkungen für die Geburtenjahrgänge ab 1964.

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