
Behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt
Behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt – Arbeit ist in unserer modernen Gesellschaft ein wesentlicher Bestandteil des Lebens. Um sich persönlich zu entfalten ist die Ausübung eines Berufes wichtig und von zentraler Bedeutung.
Behindertenpolitisch ist daher wichtig Menschen mit Behinderung die gleichen Rechte und Möglichkeiten einen Arbeitsplatz zuzusprechen wie Menschen ohne Handicap. Menschen mit Handicap werden heutzutage immer noch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen da in der Gesellschaft Vorurteile bestehen.
Arbeitgeber sind immer noch der Meinung, behinderte Menschen können auf Grund ihres Handicaps keiner geregelten Arbeit nachgehen. Aber dies ist nicht der Fall, ganz im Gegenteil, Menschen mit Behinderung sind froh einer Arbeit nachzugehen und deshalb hochmotiviert.
Eine Person im Rollstuhl kann einen Job am Schreibtisch genauso gut ausüben wie ein nicht behinderter Arbeitnehmer. Die Umsetzung der Forderungen des SGB XI ist allerdings in den meisten Unternehmen keine Selbstverständlichkeit. Dieser Umstand ist auch der Grund warum die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderung höher ist als bei nicht behinderten Personen.
Beschäftigungspflicht für behinderte Menschen
Arbeitgeber die im Jahresdurchschnitt 20 Arbeitsplätze (§ 73 SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) haben, müssen mindestens 5 % der Arbeitsplätze an behinderte Personen vergeben. Schwerbehinderte Frauen haben dem Gesetz nach besonderen Vorrang (§ 71 Abs. 1 SGB IX – § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen).
Arbeitgeber sind verpflichtet in angemessenen Umfang besondere Gruppen von schwerbehinderten Personen anzustellen deren Eingliederung in den Berufsalltag sich als besonders schwierig herausstellt. Ein großer Teil der Arbeitgeber ist heute immer noch der Meinung das gerade schwerbehinderte Menschen die an sie geforderten Aufgaben im Arbeitsleben nicht bewältigen können. Deshalb ist die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung bzw. des Personal oder Betriebsrates sich dafür stark zu machen, dass auch schwerbehinderte Menschen eine reale Chance im Arbeitsmarkt bekommen um zu beweisen das sie den Anforderungen genauso gerecht werden wie nicht behinderte Personen.
Für Auszubildende ist es ebenfalls nicht leicht eine entsprechend Stelle zu finden. Deshalb sind Arbeitgeber angehalten Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen und einen angemessenen Teil mit schwerbehinderten jugendlichen Berufseinsteigern zu besetzten. Eine Person mit Schwerbehinderung die einen Ausbildungsplatz erhält wird laut Gesetz auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
In Ausnahmefällen ist es möglich das die Agentur für Arbeit bei der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes wegen Art und Schwere der Behinderung eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze durchzusetzen. Sollte der Auszubildende nach bestandener Ausbildung später übernommen werden so kann der schwerbehinderte im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden (§ 76 Abs. 2 SGB IX – Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) § 76 Mehrfachanrechnung).
Prüfpflicht bei Neueinstellungen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet vor jeder Neueinstellung zu prüfen ob freie Arbeitsplätze mit arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Personen besetzt werden können. Dabei ist belanglos ob sich um frei gewordene Stellen oder neu geschaffene Stellen handelt.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein schwerbehinderter Arbeitssuchender auch eine Chance auf einen Arbeitsplatz bekommt. Der Arbeitgeber muss deshalb frühzeitig bei der Agentur für Arbeit nachfragen ob arbeitssuchende schwerbehinderte gemeldet sind (§81 Abs. 1 SGB IX).
Auch bei innerbetrieblichen Stellenausschreibungen muss eine Anfrage beim Arbeitsamt gestellt werden, selbst wenn die Pflichtquote schon erfüllt wurde.
Behinderte Menschen auf dem Arbeitsmarkt – Interessenvertretungen
Wenn feststeht, dass eine neue Stelle besetzt wird ist ab diesem Zeitpunkt die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Eine freie Stelle darf nicht ohne den Betriebsrat und dessen Anhörung erfolgen, auch nicht bei der Besetzung von Stellen mit leitenden Angestellten. Folgende Parteien müssen bei der Eingliederung freier Stellen eng miteinander zusammenarbeiten:
- Arbeitgeber
- Beauftragte des Arbeitgebers
- Schwerbehindertenvertretung
- Präsidialrat
- Personalrat
- Betriebsrat
Der Arbeitgeber muss den Personalvertretungen genaue Anforderungsprofile des neu zu besetzenden Arbeitsplatzes mitteilen, damit diese wissen ob die Stelle für eine schwerbehinderte Person auch wirklich geeignet ist.
„Erst wenn feststeht, welche Aufgaben an dieser Stelle zu erledigen und welche Tätigkeiten dafür zu verrichten sind, kann gesagt werden, welche Kenntnisse, Erfahrungen und Eigenschaften der jeweilige Stelleninhaber aufweisen muss, um diese Tätigkeit verrichten zu können (BAG vom 31.01.1984, NZA 1984, 52).“
Hat der Arbeitgeber Vorschläge für eine Vermittlung von der Agentur für Arbeit oder einem Integrationsfachdienst erhalten muss dieser die Schwerbehindertenvertretung und den Personal, Betriebsrat zu informieren. Die Schwerbehindertenvertretung behält sich das Recht vor alle Bewerbungsunterlagen einzusehen.
Weiterhin hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Hat der schwerbehinderte den Wunsch kann die Schwerbehindertenvertretung von Bewerbungsgesprächen auch ausgeschlossen werden.
Behinderung und Arbeitsplatz
Die Gestaltung des Arbeitsplatzes muss so erfolgen, dass der eine schwerbehinderte Person seine Arbeit genauso ausführen kann, wie es ein nicht behinderter Arbeitnehmer. Der Arbeitsplatz muss den Fähigkeiten eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entsprechen ausgestattet werden. Natürlich muss vorher geprüft werden ob der schwerbehinderte Arbeitnehmer für diesen Arbeitsplatz geeignet ist und in diesem sinnvoll eingesetzt werden kann. Eine Behinderung kann sehr verschiedene Ursachen haben, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers auswirken. In wie weit eine Person in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist muss durch eine arbeitsmedizinische Feststellung geklärt werden. Verschiedene Einschränkungen sind entscheidend für die Anforderungen an den Arbeitsplatz.
Ein sehr informativer Beitrag, danke für diese Zusammenfassung! Hier muss noch ein wichtiger Punkt erwähnt werden. Die Berücksichtigung der Interessen von Schwerbehinderten Menschen endet ja nach einem erfolgreichen Einstieg ins Berufsleben nicht. Dafür sollte die Schwerbehindertenvertretung sorgen. Die Vertreter (mindestens zwei) werden von der ganzen Belegschaft gewählt. Weitere Informationen hier: https://www.ifb.de/schwerbehindertenvertretung/grundlagen-zur-wahl-der-schwerbehindertenvertretung.html . Soweit bleibt diese Vertretung nur in den Unternehmen möglich, wo es bereits ab fünf festangestellte Schwerbehinderte gibt.
Vielen Dank für den Hinweis, Sie haben natürlich vollkommen Recht 🙂 werde unter dem Artikel den folgenden Link einfügen:
http://schwerbehindertenausweis.biz/aufgaben-der-schwerbehindertenvertretung/
Grüsse Enrico Geduhn