
Behindertenparkplatz – Darf ich mit einem Schwerbehindertenausweis auf einem Behindertenparkplatz parken? Nein, dafür gibt es einen besonderen blauen Parkausweis. Dieser ist nur dann vom zuständigen Ordnungsamt zu bekommen, wenn in dem Schwerbehindertenausweis zum Beispiel das Merkzeichen„aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) vermerkt ist. Alle anderen Autofahrer, auch mit Schwerbehindertenausweis, dürfen ihr Fahrzeug nicht auf ausgewiesenen Blindenparkplätzen abstellen.
Behindertenparkplatz – Parkerleichterungen
Außergewöhnlich gehbehinderte oder blinde können eine sogenannte Parkerleichterung beantragen um auf Behindertenparkplätzen parken zu können. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG oder BL eingetragen ist. Die Gemeinde oder das Straßenverkehrsamt stellt Ihnen dann einen Parkausweis aus, den Sie beim Parken auf dem Behindertenparkplätze, deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges angebracht werden muss.
Mit diesem Parkausweis können die speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätze genutzt werden. Unter bestimmten Bedingungen können auch feste Behindertenparkplätze in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Seit einigen Jahren wird eine Form des Parkausweises ausgestellt, die in vielen Ländern, auch außerhalb der EU, gilt. Die Bedingungen in anderen Ländern sind allerdings unterschiedlich.
Behindertenparkplatz – Regelungen zur Parkerleichterung
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Es darf nicht im absoluten Halteverbot geparkt werden
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Mit der Parkerleichterung darf auf den für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten und mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkplätzen „Behindertenparkplatz„ geparkt werden
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Eine Parkerleichterung erlaubt auch das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden
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In Fußgängerzonen darf während der Ladenzeiten geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten kann ohne Gebühr geparkt werden, es besteht keine zeitliche Begrenzung
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Die Parkerleichterung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die zulässige Höchstparkzeit beträgt 24 Stunden
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Auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen, auf denen durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkdauer angeordnet ist, Besitzer einer Parkerleichterung können über die zugelassene Zeit hinaus parken
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Auf Parkplätzen für Anwohner können Sie mit Parkerleichterung bis zu drei Stunden parken
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In verschiedenen verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist das Parken mit PE erlaubt, sofern der Durchgangsverkehr nicht gestört wird, sofern keine andere Parkmöglichkeit in der Nähe besteht
Behindertenparkplatz – Europäischer Parkausweis Merkzeichen: aG oder BL
Seit dem 1. Januar 2001 gibt es ein standardisiertes Modell des Schwerbehindertenausweises. Der neue europäische Parkausweis für das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist hellblau und es gelten in den anderen europäischen Staaten dieselben Parkerleichterungen wie sie dort wohnende Personen genießen.

Europäischer Parkausweis für Merkzeichen: aG oder BL
Sie können den neuen europäischen Parkausweis beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder Ordnungsamt beantragen. Der Parkausweis kann auch ausgestellt werden wenn das Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderung noch nicht abgeschlossen ist.
Parkerleichterungen für Behindertenparkplatz schwerbehinderte Personen (besonderer Gruppen)
Auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO wird für den folgenden Personen Gruppen auf Antrag eine Parkerleichterung für das Parken auf einem Behindertenparkplatz ausgestellt. Die Farbe dieser Parkerleichterungen ist hellgelb.
Für folgende Personengruppen gilt diese Parkerleichterung auf einem Behindertenparkplatz:
- Morbus Crohn Erkrankte Personen und Colitis Ulcerosa Kranke mit GdB von mindestens 60
- Stroma Patienten mit doppeltem Stroma (Patienten mit künstlichen Harnleiter und künstlichen Darmausgang)
- Menschen mit Schwerbehinderung denen durch die Versorgungsverwaltung einen Grad der Behinderung von mindestens 80 infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich Gehbehinderte) und „B“ (ständige Begleitperson notwendig)
- Menschen mit Schwerbehinderung Grad der Behinderung mindestens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen / Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung / GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde

Parkerleichterungen für das Parken auf einem Behindertenparkplatz für besondere Personenkreise
Beantragen können Sie die Parkerleichterung auch beim Ordnungsamt oder Straßen Verkehrsamt. Wenn Sie den Antrag auf eine Parkerleichterung / Behindertenparkplatz einreichen, müssen beglaubigte Bestätigungen der oben genannten Behinderungen beigelegt werden. Diese Ausnahmeregellungen behalten fünf Jahre Ihre Gültigkeit. Die Ausnahmeregelung kann bei Personen mit bleibenden gesundheitlichen Schäden / Behinderungen bei denen keine Aussicht auf Besserung besteht auch unbefristet ausgestellt werden. Die Befristung muss auf dem Parkausweis sichtbar vermerkt sein.
Die Ausnahmeregelung ist auf die folgenden Bundesländer begrenzt:
- Baden Württemberg
- Hessen
- Rheinland Pfalz
- Thüringen
- Mecklenburg
- Nordrhein Westfalen
- Schleswig Holstein
Nach Erteilung der Ausnahmeregelung sind Personen berechtigt:
- Parken auf einem Behindertenparkplatz
- Im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohner reservierten Parkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe zu parken.
- Sie dürfen im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer kann überschritten werden
- Sie können während der Öffnungszeiten in der Fußgängerzone parken
- Es ist das Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt, wenn der Durchgangverkehr nicht behindert wird
>>Hier ein sehr interessanter Blog www.behindertenparkplatz.de/ von Christiane Link<<
Der vorliegende Text wurde unter Verwendung der folgenden Quellen verfasst:
- Rechte behinderter Menschen von Norbert Minninger / Werner Hinterholz und Berd Westermann
- Behinderung – Alle Leisungen und Rechte die Ihnen zustehen von Karl Friedrich Ernst
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