Behindertenpauschalbetrag

Durch | 24. Februar 2015

Behindertenpauschalbetrag

Die Lebenshaltungskosten für eine behinderte Person in Deutschland sind im Durchschnitt teurer als für nicht behinderte Personen. Um ein Beispiel anzuführen: Es ist für eine behinderte Person weitaus schwieriger einen Großeinkauf im Supermarkt zu erledigen als für einen Menschen ohne Handicap. Die behinderte Person muss wahrscheinlich öfter auf Läden in der direkten Nachbarschaft zurück greifen. Die Preise beim kleinen Händler um die Ecke sind natürlich bei weitem teurer als im Supermarkt. Diese Nachteile soll das deutsche Steuerrecht ausgleichen.

  • Das deutsche Einkommenssteuerrecht sieht für eine behinderte Person Pauschalbeträge vor, die vom Einkommen abgezogen werden können. Dadurch soll sich die steuerliche Belastung bei Menschen mit einer Behinderung verringert werden.

Voraussetzungen für die Beantragung des Behindertenpauschalbetrages

Für die Beantragung des Behindertenpauschalbetrages muss die betroffene Person mindestens einen Grad der Behinderung von 50 nachweisen können. Sollte die Behinderung zu einer ständigen Einbuße der Bewegungsfähigkeit geführt haben so kann die Beantragung auch schon mit einem GdB von 25 erfolgen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschalbeträge sind nachzuweisen. Der Nachweis kann durch den Feststellungsbescheid (Kopie) erbracht werden. Die Pauschalbeträge werden in voller Höhe gewährt auch wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vorgelegen haben. Wie alle anderen Pauschalbeträge im Steuerrecht, kann dieser Pauschalbetrag ohne Einzelnachweise vorgelegt werden. In seltenen Fällen in dem die behinderte Person keinen finanziellen Mehraufwand hat, steht der Person dieser Pauschalbetrag auch zu.

Der Behindertenpauschalbetrag für behinderte Personen beträgt:

Menschen deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 45 liegt, erhalten den Behindertenpauschalbetrag, jedoch nur wenn:

  • wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente oder andere Bezüge besteht
  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Bewegungsfähigkeit geführt hat
  • eine Berufskrankheit zur Behinderung geführt hat

Personen mit folgenden Merkzeichen erhalten einen Behindertenpauschalbetrag in Höhe von 3700 Euro:

  1. „BL“ – Pflegestufe III
  2. „H“   – Pflegestufe III

Sie können sich den Pauschalbetrag direkt in die Steuerkarte eintragen lassen. So haben Sie jeden Monat mehr Geld (Netto) zur Verfügung, da der Pauschalbetrag sofort mit Ihrem Einkommen verrechnet wird. Sollten aus verschiedenen Gründen mehrere Behinderungen vorhanden sein (etwa als Kriegs und Unfallgeschädigter) so wird immer die Behinderung mit dem höchsten Pauschalbetrag angesetzt. Bei einer Beantragung des Pauschalbetrages ist die Vorlage den Schwerbehindertenausweises notwendig. Mit einem Grad der Behinderung von unter 50, kann anstelle des Schwerbehindertenausweises auch eine Bescheinigung des Versorgungsamtes oder der Rentenbescheid vorgelegt werden.  Bei Kindern die noch minderjährig sind und so noch kein Einkommen haben ist der Pauschalbetrag auf die Eltern übertragbar.

  • Um als behinderte Person Steuererleichterungen zu bekommen, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie eine Behinderung haben

Tipp: Die Kosten für den behindertengerechten Umbau von Wohnungen / Häuser  (breitere Türen, großes Bad usw.) wird vom Bundesfinanzhof nicht anerkannt. Sie sollten dennoch versuchen die Kosten der Hilfsmittel wie Treppenlifte, Badewanneneinstieg ect. anerkennen zu lassen.

Weitere außergewöhnliche Belastungen zusätzlich zum Behindertenpauschalbetrag

Mit der Einreichung des Behindertenpauschalbetrages haben Sie noch lange nicht alle steuerlichen Sparmaßnahmen ausgeschöpft. Neben dem Behindertenpauschalbetrag können noch weitere außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgezogen werden.

  1. Fahrtkosten
  2. Pflegekosten
  3. Außerordentliche Krankheitskosten
  4. Haushaltshilfe

1. Für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder 70 wenn eine Sehbehinderung oder Gehbehinderung vorliegt und eine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Strassenverkehr besteht. Die Kfz Kosten können, soweit sie keine Vertriebsausgaben oder Werbungskosten sind, als außergewöhnliche Belastung zusätzlich zum Behindertenpauschalbetrag angegeben werden. Es kann eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer angerechnet werden, jedoch für höchstens 3000 Km bzw. 900 Euro.

2. Bei einer Unterbringung der behinderten Person in einem Pflegeheim oder bei einem ambulante Pflegedienst können die Kostenzusätzlich zum Behindertenpauschalbetrag geltend gemacht werden. Außer bei einem schon erhöhtem Pauschalbetrag von 3700 Euro! Sollte der private Haushalt durch die Unterbringung im Heim aufgelöst worden sein, so sind die Kosten für eine Unterbringung im Heim um 7188 Euro zu kürzen. Sollten mehrere Personen zur Pflege der behinderten Person beschäftigt sein, so wird der Pauschalbetrag anteilig, je nach zeitlichen Aufwand auf die verschiedenen Pfleger aufgeteilt

3. Außerordentliche Krankheitskosten nach Operationen oder Heilkuren aber nur den Teil, den die Krankenkasse nicht übernimmt.

4. Für die Haushaltshilfe können Sie 924 Euro / Jahr steuerlich Absetzen, wenn Sie „H“ Hilflos oder mindestens 50 % schwerbehindert sind oder die Pflegestufe III besitzen.



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