Die Ausgleichsabgabe – Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe oder Schwerbehinderten-Abgabe

Die Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe wird auch als Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe oder Schwerbehinderten-Abgabe bezeichnet und soll als finanzieller Ausgleich von allen Arbeitgebern geleistet werden, welche ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen. Diese Beschäftigungspflicht sieht vor, dass in Deutschland alle Arbeitgeber eine im SGB IX festgelegte Anzahl von schwerbehinderten Arbeitnehmern beschäftigen müssen – andernfalls sind sie verpflichtet, eine entsprechende Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abzuführen.
Die Ausgleichsabgabe betrifft alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber
Diese Abgabe betrifft alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, welche im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitnehmer pro Monat beschäftigen und welche nicht mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Bewerbern besetzen. Dabei kann der Arbeitgeber vor dem Gesetz keine Gründe rechtfertigen, seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Somit ist es auch ausgeschlossen, einen Mangel an schwerbehinderten Bewerbern als Grund anzugeben. Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitgeber in keinem Fall einen Erlass oder eine Ermäßigung der Ausgleichsabgabe erwirken kann, wodurch jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet werden soll, einen finanziellen Beitrag zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Berufswelt zu leisten.
Die Ausgleichsabgabe Höhe

Die Ausgleichsabgabe Höhe
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist dabei abhängig von der jeweiligen Beschäftigungsquote des Arbeitgebers und wird pro Monat und pro unbesetztem Pflichtplatz berechnet. Bei einer Beschäftigungsquote von drei bis fünf Prozent beläuft sich die monatliche Ausgleichsabgabe auf 115 Euro, bei einer Quote von zwei bis drei Prozent beträgt sie bereits 200 Euro im Monat. Liegt die Beschäftigungsquote bei unter zwei Prozent, wird eine Ausgleichsabgabe von 290 Euro fällig. Arbeitgeber, welche über weniger als 40 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, mindestens einen Schwerbehinderten in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe von 115 Euro pro Monat entrichten. Arbeitgeber mit weniger als 60 zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen müssen mindestens zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen; ist nur einer der beiden Pflichtplätze besetzt, beläuft sich die Ausgleichsabgabe auf 115 Euro. Beschäftigt der Arbeitgeber jedoch gar keinen schwerbehinderten Mitarbeiter, wird eine monatliche Abgabe von 200 Euro fällig.
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die anfallende Ausgleichsabgabe anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote selbst zu ermitteln und an das Integrationsamt abzuführen. Es liegt also eine Selbstveranlagungspflicht vor; der Arbeitgeber wird nicht durch eine etwaige Zahlungsaufforderung an seine Abgabepflicht erinnert. Jedoch überprüft die Agentur für Arbeit einmal jährlich die entsprechenden Abrechnungsdaten und überwacht damit sowohl die Einhaltung der Beschäftigungspflicht als auch die betrugsfreie Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Die Ausgleichsabgabe – Sinn und Zweck der Einführung der Ausgleichsabgabe
Sinn und Zweck der Einführung der Ausgleichsabgabe ist es, einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern zu schaffen, die ihrer Beschäftigungspflicht ordnungsgemäß nachkommen. Diese sollen zudem finanziell für einen eventuell erhöhten Kostenaufwand, welcher im Rahmen der Gestaltung behindertengerechter Arbeitsplätze oder anderer etwaiger Zusatzmaßnahmen entsteht, entschädigt werden. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber dazu angehalten werden, ihrer Beschäftigungspflicht in ausreichendem Umfang nachzukommen. Die an das Integrationsamt entrichteten Gelder werden in der Regel dazu verwendet, Hilfsmittel wie technische Hilfen, Arbeitsassistenzen, Weiterbildungen etc. für schwerbehinderte Menschen zu finanzieren und diese damit im Arbeitsalltag zu unterstützen.