
Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente
Erwerbsminderungsrente – Bis 31.12.2000 gab es die jetzige Erwerbsminderungsrente als Berufsunfähigkeitsrente. Als berufsunfähig galt ein Mitglied der Rentenversicherung, wenn wegen Krankheit oder Behinderung die Leistungsfähigkeit für weniger als 6 Stunden bestand. Neue Anträge können nur noch auf Erwerbsminderung gestellt werden.

Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente
Wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, kann bei Berufsunfähigkeit aber eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. In dem Fall wird geprüft, ob eine andere Tätigkeit entsprechend der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs im Rahmen des restlichen Leistungsvermögens zugemutet werden kann. Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird seit 2001 fast nur noch im Zusammenhang mit einer privaten Versicherung gebraucht.
Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der Rentenversicherung. Der Anspruch auf Leistungen wird durch jahrelange Beitragszahlung erworben. Laut Rentenversicherung soll diese Rente weitestgehend den Verdienst ersetzen.
Diese Art der Rente wird in den Fällen gezahlt, wenn wegen Krankheit, Unfall usw. keine Erwerbsfähigkeit mehr besteht. Dahin führt allerdings nicht nur ein Leidensweg, sondern auch ein Weg durch den Dschungel an Gesetzen und Vorschriften.
Eine Resterwerbsfähigkeit von 3 h täglich wird toleriert. Bis zum Ende des Jahres 2000 war noch unter der Bezeichnung Berufsunfähigkeitsrente eine etwas besser berechnete Leistung für diese Fälle möglich. Einige Personen genießen auch noch einen Bestandschutz aus der Zeit.
Für die betroffenen Personen ist es dringend erforderlich, sich über die besonderen Umstände zu informieren. Rechte und Pflichten sowie Kenntnisse über das Procedere sind Grundlage für eine erfolgreiche Antragstellung.
Erwerbsunfähig wird nur, wer keine Arbeit mehr ausführen kann. Das ist der große Haken. Egal welchen Beruf der Erkrankte hat, es kann dazu führen, dass eine leichte Tätigkeit im Sitzen für 3 – 6 h als zumutbar angesehen wird.
Die Bedingungen für die Zahlung der EU-Rente sind eindeutig formuliert
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der Antragsteller muss vor dem 02.01.1961 geboren sein
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mindestens 5 Jahre Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sein
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36 Pflichtbeiträge wurden in diesen 5 Jahren eingezahlt
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es werden Zeiten mit Minijob, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege von Angehörigen usw. mitgezählt
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Von einem Arbeitsunfall Betroffene müssen diese Wartezeiten nicht erfüllt haben
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Die Zahlung erfolgt bis zum 65. bzw. 67. Lebensjahr und wird dann in die Altersrente umgewandelt
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Ein schriftlicher Befund des Arztes bestätigt die vorliegende teilweise oder volle Erwerbsminderung
Dieser Betrag stellt einen Wegweiser durch das Procedere dar und beantwortet manche Frage vorab. Der Zeitpunkt der Antragstellung allein ist ein heftiger Eingriff in das Leben. Stellt er doch fest, dass ein Erwerbsleben nicht mehr möglich ist.
Das gewohnte Einkommen entfällt und die Zahlung der Rente erfolgt immer erst zum Ende des Monats. In der Regel ist die Rente auch noch so gering, dass Grundsicherung zum Aufstocken extra beantragt werden muss. Statistisch gesehen hat jeder 5. Angestellte vor dem Erreichen der Altersrente einen Antrag auf EU-Rente gestellt.
Das abgestufte System der Erwerbsminderung
Die Neufassung der Regelungen zur Erwerbsminderungsrente gilt seit 02.01.2001 und hat nur 2 Möglichkeiten. Entweder teilweise oder die volle Erwerbsminderung.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
Eine teilweise Erwerbsminderung wird bewilligt, wenn ein Mitglied der Rentenversicherung wegen Krankheit oder eingetretener Behinderung auf nicht einschätzbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes 5 Tage die Woche zwischen 3 und 6 Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bewilligt wird die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
volle Erwerbsminderung wird bewilligt, wenn das Mitglied der Rentenversicherung wegen Krankheit oder Behinderung unter als 3 Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit ausführen kann.
Ist der Arbeitsmarkt ein Kriterium?
auf jeden Fall ist auch die Lage am Arbeitsmarkt ein Faktor im System der Rentenversicherung. Wenn eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, der Arbeitsmarkt aber keine Möglichkeit für eine geeignete Teilzeitbeschäftigung hergibt, besteht die Möglichkeit der Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit von mehr als 6 h ist also ausschlaggebend für das Ablehnen eines Rentenantrages.
Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung gänzlich abgeschafft?
es gibt den Bestandschutz für die Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und so eine Rente beziehen. Die sogenannte Vertrauensschutzregelung gilt hier. Wenn die Versicherten nicht mehr in ihrem Beruf oder einer gleichgestellten Tätigkeit arbeiten können, erhalten sie die teilweise Erwerbsminderungsrente.
Ab wann beginnt die Zahlung der Rente?
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel zunächst befristet gewährt, es sei denn es liegen triftige Gründe vor, die eine Verbesserung überhaupt nicht erwarten lassen. ebenso ist nach 9 Jahren Gesamtdauer der Befristungen davon auszugehen. 3 Jahre sind so eine Befristung. Liegt allerdings die Arbeitsmarktlage vorrangig für die Bewilligung im Focus, ist immer mit einer Befristung zu rechnen.
Der früheste Zeitpunkt für die Zahlung der Rente liegt bei dem siebten Kalendermonat, nachdem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Also ein halbes Jahr lang muss der kausale Zusammenhang anhaltend sein. Dazu muss auch der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt sein. Dann erfolgt die Zahlung ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Danach zahlt die Rentenversicherung erst ab dem Antragsmonat.
Rechtzeitig gestellte Folgeanträge sichern die laufende Zahlung. Sollte allerdings eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintreten, kann der Rentenanspruch aufgehoben werden.
Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente sind die Zeiten der Erwerbstätigkeit, der Krankheit und Arbeitslosigkeit maßgebend. Seit Juli 2014 gilt dafür auch eine neue Zugrechnungszeit. Wer die Rente beantragt, hat in der Regel eine lange Zeit mit Krankengeld auskommen müssen.

Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
Die verminderte Einkunft wurde bislang mitgerechnet. Nun werden die voraussichtlichen Einkünfte bis zu 62. Lebensjahr gerechnet. Dabei handelt es sich um die sogenannte Zugrechnungszeit, die nun für 2 Jahre länger angerechnet wird. Der Durchschnittsverdienst kommt für die letzten 4 Jahre vor dem Antrag in die Berechnung. Die Zeit mit den geringeren Einkünften wird nicht mehr berücksichtigt. Angewendet wird dies für Versicherte, die nach dem 01.07.2014 eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Versicherte, die bereits eine EM Rente erhalten, betrifft die Regelung nicht.
Aus den o.g. Einkünften wird mit der Rentenformel der Betrag ermittelt.
Die Höhe der Rente ergibt sich aus:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor
Die Entgeltpunkte ergeben sich aus dem Verhältnis des Durchschnittseinkommens aller Arbeitnehmer und dem persönlichen Jahresentgelt Jahr für Jahr. Liegt das eigene Einkommen als der Durchschnitt, ist es auch mehr als ein Punkt. Umgekehrt, ist es niedriger als der des Durchschnitts, ist es unter einem Punkt. So ergeben sich genau 1,0 Punkte, wenn beide Werte gleich sind.
Zugangsfaktoren sind wegen verschiedener Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Es werden 1,0 berechnet, wenn keine Zu- oder Abschläge zur Anrechnung kommen. Wird die Rente vorzeitig beantragt, entsteht ein Abschlag. Zuschlag entsteht, wenn bei Eintritt des Regelalters noch keine Rente beantragt wird. Das Regelalter ist schrittweise auf 67 Jahre angehoben worden.
Für das Jahr 2016 sind 36.267 Euro als Durchschnittsentgelt ermittelt worden.
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Der aktuelle Rentenwert beträgt derzeit 30,45 Euro
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Die Erwerbsminderungsrente wird aktuell mit 10,8 % gekürzt
Darf zur Erwerbsminderung hinzuverdient werden?
Ja, das ist erlaubt und richtet sich nach den Hinzuverdienstgrenzen genau wie bei den Altersrenten. Bei einer Überschreitung der Grenze kann die Rentenzahlung teilweise oder ganz versagt werden. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ist in jedem Bescheid über eine Erwerbsminderungsrente enthalten.

Darf zur Erwerbsminderung hinzuverdient werden?
Mit dem genauen Berechnungsbeispiel, wenn wie viel dazuverdient wird. Wenn ein relativ hoher Betrag dazuverdient wird, ergibt sich eventuell eine Viertel, halb oder dreiviertel Berechnung. Einkünfte aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit werden angerechnet. Ohne Berücksichtigung bleiben Renten, Betriebsrenten, Einkünfte aus Mieteinnahmen oder Pacht und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zweimal im Jahr darf die Grenze um sich selbst überschritten werden. Es wird darüber hinaus überprüft, ob gegebenenfalls eine niedrigere Rente gezahlt wird. Es empfiehlt sich daher immer, wenn das zutrifft dem Rentenversicherungsträger darüber eine Mitteilung zu machen, um eventuelle Kürzungen zu vermeiden.
Grundsatz: Reha vor Rente
Die Erwerbsminderungsrente ist der letzte Schritt eines langen oder abrupt eingetretenen Leidensweges. Zuvor werden alle Möglichkeiten für die Rückkehr in das Erwerbsleben ausgeschöpft. Dazu gehört unbedingt die Rehabilitation. Es ist dabei unerheblich, ob es um eine chronische Krankheit geht oder um Unfallfolgen.
Sollte von Seiten des Gutachters eine gute Prognose für eine medizinische Rehabilitation gestellt worden sein, ist diese medizinische Maßnahme anzutreten. Eine weitere Hilfe zur Eingliederung in das Erwerbsleben stellt die Teilhabe dar. »Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben« können sehr unterschiedlicher Natur sein.
Das Sozialgesetzbuch SGB zeigt die verschiedenen Möglichkeiten auf. Der §33 SGB beschreibt es ausführlich. Eine Umschulung kann damit zum Erfolg führen. Weiterbildungskosten, Ausrüstung eines Arbeitsplatzes entsprechend der Behinderung, damit trotzdem ein Erwerbsleben möglich wird. Diese Arbeitsplatzeinrichtung kann von einem speziellen Arbeitsstuhl, über spezielle Computerarbeitsplatzgestaltung bis zur Bereitstellung einer Sehhilfe zur Arbeit an computergesteuerten Arbeitsplätzen reichen.
Schwere körperliche Arbeit kann untersagt werden. Außerdem stellt ein Katalog aus Nachteilsausgleichen noch eine weitere Hilfe dar. Die Leistungszahler wie Arbeitsagentur und Rentenversicherung haben großes Interesse, die Betroffenen aus ihren Statistiken heraus zu bekommen. Wenn das Antragsverfahren läuft, der Antragsteller seine erlaubte Zeit der Arbeitsbefreiung ausgeschöpft hat und nun kein Krankengeld mehr beziehen kann, ist der Antrag bei der Arbeitsagentur auf Leistungen zu stellen.
Selbst wenn wegen der Arbeitsunfähigkeit gar nicht mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen ist. Insofern werden immer alle zur Verfügung stehenden Mittel für den Übergang in das Erwerbsleben ausgeschöpft werden. Wichtig ist in dem Zusammenhang auch die Tatsache, dass eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei nicht Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt bei Arbeitslosen zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente führen kann. Ziel bleibt es bei allen Maßnahmen, die Berentung wieder aufzuheben.
Das Verfahren zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente
Das Verfahren beginnt mit der Erkenntnis, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu vermuten ist. Die Verschlechterung des Leidens oder Unfallfolgen führen zu einem Umstand, der keine Erwerbsfähigkeit mehr zulässt.
Die Möglichkeiten der Behandlung sind ausgeschöpft ohne dass eine Abwendung des Leidens erfolgt ist. Meist wird der Hausarzt bereits auf die Möglichkeit der Berentung hinweisen. Wenn die Ausübung der Arbeit auch nach der schrittweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell vielleicht, wo mit 2 h täglich dann steigend im Beruf wieder gearbeitet werden kann.
In der Zeit bleibt aber die Zahlung des Krankengeldes bestehen. Sollte auch so eine Maßnahme nicht zum Erfolg führen, werden Hausarzt und entsprechende Fachärzte ihren Diagnosebericht erstellen. Ihrer Einschätzung wird große Beachtung zukommen. Sie sind diejenigen, die den Zustand des Patienten am ehesten einschätzen können. Viele Krankheiten allein sind kein Grund für eine Rente.
Die Folgeschäden können aber ausschlaggebend werden. Das beste Beispiel ist Diabetes. Folgeschäden können vielfältig sein. Schlaganfall, Herzinfarkt, Nervenschäden an den Extremitäten bis zum diabetischen Fuß, der ein Amputation zur Folge haben kann. Augenschäden durch erhöhten Zuckerwert sind keine Seltenheit. Diese Folgeschäden haben erhebliche Auswirkung auf den Gesundheitszustand, der durch Prävention und Therapie nicht mehr zu bessern ist und folglich wenigstens gehalten, statt verschlechtert werden soll.
Rentenantragstellung
Wenn die Rentenantragstellung nun zum Thema geworden ist, wird der Arzt auch Aussagen zur dauernden Erwerbsunfähigkeit machen. Etliche Versuche zur Verbesserung des Zustandes können bis dahin schon unternommen worden sein. Die Kosten dafür trägt die Krankenkasse. 78 Wochen lang, das sind 1, 5 Jahre, innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit wird Krankengeld bewilligt.
Dann ist der Antrag auf Rente zu stellen. Die Krankenkasse wird in dieser Zeit auch auf die Antragstellung hinweisen, damit sobald als möglich der Anspruch auf Krankengeld erlischt. Bei teilweiser Bewilligung wird ein Anteil auf das Krankengeld angerechnet gem. §50 SGB V. Privat Versicherte haben in ihren Versicherungsbedingungen extra Regelungen vereinbart.
Es sind auch unbegrenzte Dauerzahlungen möglich. Solange es eine Rückkehr in den Arbeitsprozess erkennen lässt, ist diese Zahlung gesichert. Bei länger anhaltender Krankheitsdauer wird aber die Aufforderung, sich bei einem Vertrauensarzt vorzustellen, dem Versicherten nahegelegt.
Wenn sich eine Berufsunfähigkeit auf Dauer abzeichnet, wird die Zahlung des Krankentagegeldes versagt. Der MDK, der medizinische Dienst der Krankenkassen wird zur gutachterlichen Untersuchung beauftragt. Fachärzte können auch als Gutachter beauftragt werden.
Antrag auf Rehabilitation
Sobald der Gutachter festgestellt hat, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. gefährdet ist, wird auch die Krankenkasse die Forderung nach einem Antrag auf Reha stellen. Auch auf die Anträge zur Teilhabe am Arbeitsleben wird dann hingewiesen. Mit einer Frist von 10 Wochen ist das zu erledigen. Sobald der Antrag gestellt wurde, ist eine Rücknahme nicht mehr möglich. Es sei denn, die Krankenkasse gibt dafür ihre Zustimmung.
Ein langer Weg steht bevor, wenn das Ereignis, was zur Antragstellung geführt hat, nicht abrupt aufgetreten ist und keine Aussicht auf eine Besserung besteht. In 3 Phasen ist die Zeit von der Antragstellung bis zur Bewilligung aufzuteilen. Der Rentenversicherungsträger kann bis zu 3 Gutachten in Auftrag geben. Die Stellungnahme der Gutachter ist entscheidend für das Antragsverfahren.
Der Rentenversicherungsträger fällt seine Entscheidung nach den vorliegenden Dokumenten. Die Gutachten können vom Antragsteller angefordert werden, um zu erkennen, was eventuell zu einer Ablehnung geführt haben kann. Wenn die Ablehnung erfolgt, bleibt als letzte Möglichkeit der Durchsetzung die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht.
Das gutachterliche Verfahren
Durch die Rentenversicherung werden Gutachter beauftragt, die über den Krankheitszustand ergründen, ob bereits eine Erwerbsminderung besteht oder ob ein Erwerbsminderung unmittelbar bevorsteht. Der Grad der Erwerbsminderung und die Folgen daraus auf den Einsatz im Arbeitsleben werden ermittelt.
Die Rentenversicherung beauftragt die Gutachter aufgrund der vorliegenden Facharzt Diagnosen. Dabei kann es sich um einen Arzt in einer Klinik handeln genauso gut auch um einen Arzt mit Niederlassung und Kassenzulassung. Die fachliche Eignung im Einzugsgebiet ist ausschlaggebend für die gutachterliche Einschätzung zur Krankheit und den Folgen auf das Erwerbsleben.
Ablehnung von Gutachtern?
das ist vom Grundsatz her möglich. Einen Nachweis über eine voraussichtlich nicht neutrale Bewertung und nicht objektive Begutachtung ist zu erbringen. Das ist aber ein außerordentlich schwieriges Unterfangen. Etwas Sicherheit dafür bietet die Ablehnung, wenn das Fachgebiet des Gutachters abwegig erscheint.
Wie ist der Werdegang beim Gutachter?
alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erkrankung, der bereits erfolgten Behandlung und der Diagnostik sind, lässt sich der Gutachter übergeben. Dies beurteilt er hinsichtlich einer vorliegenden Erwerbsminderung oder der drohenden Erwerbsminderung. Die hausärztliche Beurteilung und die fachärztlichen Befunde müssen ihm vorliegen bzw., vorgelegt werden.
Die Arbeitsbefreiung hat keinerlei Auswirkung auf die gutachterliche Einschätzung. Ausschließlich die Erwerbsminderung ist Gegenstand der Erhebung. Die Leistungsfähigkeit wird auch in einer körperlichen Untersuchung überprüft.
Das Ergebnis der Untersuchung und Sichtung inkl. Prüfung aller Unterlagen soll dem Gutachter die Erkenntnis bringen, wieviel Restarbeitsfähigkeit dem Patienten geblieben ist.
Nach dem neuen Recht kann, wenn eine Fähigkeit zum Arbeiten von 3 bis 6 Stunden attestiert wird, jede Arbeit zugemutet werden. Der Gutachter ist Facharzt für Krankheiten aus seinem Spezialgebiet und kein Arbeitsmediziner oder für Berufskunde ausgebildet. Er stellt nur körperliche Leistungsfähigkeit fest.
Mitwirkungspflicht!
Ein wesentlicher Bestandteil des Procedere ist die sogenannte Mitwirkungspflicht. Die erstreckt sich nicht nur auf das Vorlegen von Unterlagen. Sozialleistungen zu Lasten der Gemeinschaft werden nur gezahlt, wenn entsprechend mitgearbeitet wird. Das erstreckt sich im Wesentlichen auf die Bereiche der Feststellung der Berechtigung Leistungen zu beziehen und auf die Bereitschaft zur Beseitigung von Ursachen und die Verringerung von Leistungsberechtigung.
Im § 60 des SGB I ist geregelt, dass der Antragsteller auf Leistungen wegen drohender oder bereits eingetretenen Erwerbsminderung zur Erhebung der nötigen Tatsachen beitragen muss. Alle relevanten Unterlagen sind zur Begutachtung vorzulegen. Selbst das persönliche Erscheinen ist angeordnet im § 61 SGB I.
Die psychologische und ärztliche Untersuchung zur Feststellung von Leistungsunfähigkeit bzw. Minderung ist zu gewährleisten. Einzige Ausnahme ist, wenn der Patient unzumutbar belastet werden würde durch den Transport und durch Schmerzen, die das verursacht. Geregelt im § 65 SGB I.
Das betrifft alle angeordneten Maßnahmen wie, Behandlungen, Umschulungsmaßnahmen usw. Alle erforderlichen und angewiesenen Maßnahmen, zur Herstellung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit beitragen, sind auszuführen. Heilbehandlung und Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe sind auf Verlangen des Leistungsträgers durchzuführen.
Die persönliche Einstellung zu den angeordneten Maßnahmen ist unerheblich. Es kann zum Einstellen von Leistungen führen, wenn die Anordnungen durch Nichtmitwirkung nicht zum Erfolg führen können. Im § 66 Abs. 2 SGB I ist geregelt, dass ein Hinweis darauf und die Fristsetzung schriftlich an den Patienten ergangen ist gem. § 66 Abs. 3 SGB I.
Das Untersuchungsergebnis und die daraus resultierenden Folgen
Zum einen kann festgestellt werden, dass eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 6 Stunden und demzufolge nur eine teilweise Erwerbsminderung zuerkannt wird. Zum anderen kann aber auch eine volle Erwerbsminderung eingetreten sein oder akut drohen. Dieses Ergebnis teilt der Gutachter der Rentenversicherung mit.
In der Regel werden ja mehrere Gutachter beauftragt, so dass nicht nur eine Meinung vorliegt. Die letzte Entscheidung wird in der Rentenversicherung getroffen. Dies bedeutet aber keine Verpflichtung der Rentenversicherung auch Leistungen zu bewilligen. Sofern vom Gutachter keine Erwerbsminderung gesehen wird, kann die Deutsche Rentenversicherung auch keine Leistungen bewilligen.
Wird eine drohende Erwerbsminderung durch die Gutachten festgestellt, kann die Leistungsträgerin zunächst Reha Maßnahmen anordnen, um festzustellen, ob dadurch noch eine Verbesserung und Wiederherstellung von Erwerbsfähigkeit erzielt wird. Empfiehlt der Gutachter solche Heilbehandlungen nicht bzw. sieht diese als nicht zum Erfolg führend, wird der Antrag aus Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ebenso als Rentenantrag gewertet. Geregelt ist dies in § 116 Abs. 2 SGB VI.
Wird vom Gutachter die Kur zur Heilbehandlung empfohlen, ist diese auch anzutreten. Der Patient wird in der 2 bis 6-wöchigen Kurbehandlung intensiv betreut und geprüft. Im Anschluss bzw. als Abschluss wird erneut die Leistungsfähigkeit festgestellt. Aus der Beurteilung geht hervor, ob eine Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt wurde. Wiederum gilt auch hier eine 2 Möglichkeiten Option. Es können weitere Maßnahmen zur Verbesserung vorgeschlagen werden oder eine Rente befürwortet werden.
Wird dem Patienten das Ergebnis sofort mitgeteilt?
Nein, der Patient bleibt selbst in Unkenntnis der Sachlage. Körperlich verbesserte Anzeichen können Hinweis auf eine Ablehnung zwar sein, aber nicht zwingend. Der Bericht wird ausschließlich an die Rentenversicherung geschickt. Weder Hausarzt noch Patient erhalten zunächst Einsicht in die Unterlagen. Auf Antrag bei der Rentenversicherung erhält der Patient sein Gutachten in Kopie.
Rentenbescheid
mit der Ausschöpfung aller medizinischen Maßnahmen zur Rückerlangung der Erwerbsfähigkeit ohne den Erfolg zu erzielen und bleibt ein Antrag auf Berentung bestehen, entscheidet die Rentenversicherung. Drei Optionen sind ihr für den Bescheid möglich.
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Ablehnung
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teilweise Anerkennung
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volle Anerkennung
Jede dieser Möglichkeiten ist als vorläufig angegeben.
Bei völliger Ablehnung ergeht ein Ablehnungsbescheid gegen den ein Widerspruch eingelegt werden kann. Der Verlauf der Krankheiten, der zur Antragstellung geführt hat, bietet die Möglichkeit nach einiger Zeit erneut einen Antrag zu stellen. Die meisten Krankheiten sind mit einer Verschlechterung im Verlauf einhergehend.
Bei teilweiser Bewilligung einer Rente ergeht der Bescheid zur Zahlung einer Teilrente. Diese ist in der Regel befristet auf drei Jahre. Auch hier besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, insbesondere bei Arbeitslosigkeit und keiner Chance auf einen Teilzeitjob.
Die Befristung ist mit Folgeantrag 3 x möglich. Nach 9 Jahren Befristung ist der Grundsatz, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr hergestellt wird und die Rente wird dauerhaft bewilligt. Davon ausgenommen sind die Berentungen wegen der Arbeitslosigkeit und verschlossenem Arbeitsmarkt. Hier bleibt es bei Befristung.
Rechtsweg zur Erwerbsminderungsrente
jeder ergangene Bescheid hat eine Rechtsbehelfsbelehrung und bietet die Option des Widerspruchs. Die Rentenkasse wird immer wieder durch die Ablehnungen zunächst entlastet. Es ist beinahe davon auszugehen, dass erst über das Widerspruchsverfahren eine Bewilligung erzielt.
Rechtsbehelfsverfahren und Widerspruch
Zwei Optionen stehen bei abgelehntem Antrag zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit abzuwarten. Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist wahrscheinlich zu rechnen. Der führt zu einem neuen Antrag, der mehr Aussicht auf Erfolg haben kann. Der andere Weg ist über den Widerspruch bzw. dann weiter über die Klage. Der Bescheid muss auf mögliche Fehlerquellen und fachliche Beurteilung gut geprüft werden.
Rechtsbehelfsfrist
Jeder Bescheid enthält eine Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist. Einen Monat lang ist Zeit den Bescheid zu prüfen und einen Widerspruch vorzubereiten. Bei Auslandswohnsitz gilt eine Frist von 3 Monaten. Die Frist läuft ab dem Tag des Erhaltes vom Bescheid. Es ist hilfreich, den Umschlag mit dem Poststempel aufzubewahren, falls es zu Streitigkeiten kommt.
Das Datum auf dem Bescheid und das Datum des Poststempels können sehr abweichend sein. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch formlos, aber begründet bei der Rentenversicherung vorliegen. Wenn das Fristende auf einen Feiertag oder das Wochenende fällt, zählt der nächste Werktag.
Widerspruch
am Ende des Schriftstückes/Bescheides steht die Widerrufsbelehrung mit Angabe der Frist und der Adresse, an die der Widerspruch zu senden ist. In jedem Fall gilt immer die Schriftform.
Pflichtangaben in einem Widerspruch:
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Adresse und Name
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Rentenversicherungsnummer
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Widerspruch zum Rentenbescheid vom(Datum) und den Satz: »Hiermit legen ich Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom(Datum)ein
Es ist von Vorteil, wenn nun gleich die ausführliche Begründung beigefügt ist. Eine Pflicht, dass gleich hier zu tun, besteht aber noch nicht. Es ist für die Wahrung der Frist notwendig, auf jeden Fall den Widerspruch auch ohne die Begründung abzuschicken. Den Hinweis auf Nachreichung der Begründung mit erwähnen, ist aber wichtig. Für die Begründung des Widerspruchs können folgende Kriterien hilfreich sein:
Begründung des Widerspruchs
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ist auch wirklich das ganze Krankheitsbild berücksichtigt worden?
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sind alle sozialmedizinischen Aspekte einbezogen worden?
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gibt es Formfehler?
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sind alle angegebenen Daten stimmig eingetragen?
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sind die Gutachten unter neutralen Gesichtspunkten kompetent zum Fachgebiet?
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gibt es Fristen, die keine Beachtung gefunden haben?

Widerspruch Erwerbsminderungsrente
Auf Antrag werden die Unterlagen der Rentenversicherung, die zur Entscheidung geführt haben, herausgegeben. Akteneinsicht wird nur bei der Rentenversicherung gewährt. Die Gutachter haben ihren Teil erledigt und es ist nur noch mit der Rentenversicherung zu verhandeln.
Gem. SGB X § 25 steht ein Recht auf Akteneinsicht jedem Antragsteller zu. Fachliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, der mit dem Sozialrecht vertraut ist, gibt hierbei Sicherheit. Die Amtssprache und die gesamte Rechtsterminologie sind nicht jedem Menschen auf Anhieb klar und eindeutig. Fachanwälte erkennen gewisse Unstimmigkeiten sowie Schlussfolgerungen, die nicht schlüssig erscheinen, schnell.
Medizinische Gutachten und Beurteilungen
Medizinische Gutachten und Beurteilungen zu den einzelnen Fakten sind mit der entsprechenden Vorbildung richtig zu interpretieren. Auch Rentenberater können in dem Zusammenhang hilfreich Unterstützung geben. Viele Bescheide sind bei näherer Begutachtung zwar formell korrekt, haben aber trotzdem inhaltlich Ansatzpunkte zur Kritik.
Wenn Diagnosen nicht korrekt angegeben sind und daraus resultieren falsche Rückschlüsse, Prognosen zum Krankheitsverlauf zweifelhaft erscheinen und Atteste gar nicht berücksichtigt wurden, sind es wesentliche Anhaltspunkte zur Korrektur des Bescheides.
Sozialmedizinisches Gutachten
das sozialmedizinische Gutachten wird erst auf Antrag bereitgestellt. Es dient zur Entscheidungsfindung bei der Rentenversicherung, ob eine Leistungspflicht durch den Rentenversicherer vorliegt. Zunächst wird zur Leistungspflicht alles geprüft, was der Antragsteller vorgelegt hat.
Wenn hier ausführlich und anschaulich die Beschwerden geschildert und die Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit damit klar erläutert wurde, kann wesentlich besser eine Beurteilung der psychischen und psychosozialen Umstände des Antragstellers erfolgen.
In etlichen Details wird im Gutachten darauf eingegangen, was relevant für eine Erwerbsminderung sein kann. Auf jeden Fall findet ein Antragsteller nicht alle seine genannten Aspekte darin wieder.
Keine Berücksichtigung finden in einer sozialmedizinischen Beurteilung von Leistungsfähigkeit die Kriterien:
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derzeitige Arbeitslosigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
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Alter des Antragstellers
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Belastung doppelter Art wie Pflege von Angehörigen
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bereits eingetretene Entwöhnung von beruflicher Tätigkeit
Ein anerkannter Grad der Behinderung durch das Versorgungsamt und auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit, festgestellt durch die Berufsgenossenschaft, finden dabei keine Berücksichtigung. GdB und MdE haben völlig andere Kriterien und Grundlagen.
Die funktionale Gesundheit
Das Krankheitsfolgemodell der Weltgesundheitsorganisation -WHO ist ein einheitliches System für die Bewertung der funktionalen Gesundheit. Die Gutachter und Ärzte haben damit ein Instrument für die Zuordnung von Folgeerscheinungen und Krankheitsverläufen. Nur wenn sich eine Krankheit auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirkt und so zu funktionalen Einschränkungen führt, ist sie relevant.
Rentenrechtlich bedeutsam also nur, wenn die Länge der Arbeitsfähigkeit pro Tag und die berufliche Belastung dadurch so belastet wird, dass es zur Minderung dieser Fähigkeiten kommt, können sie die Anforderungen für eine Erwerbsminderung erbringen. Der verschlossene Arbeitsmarkt für Teilzeit ist dann wiederum ein Kriterium.
Sozialgerichtliches Vorverfahren
sobald ein Widerspruch bei der Rentenversicherung eingeht, ist damit ein sozialgerichtliches Vorverfahren eröffnet. Der Mitarbeiter der Rentenversicherung prüft in diesem Fall seine Entscheidung in dem Bescheid und den formulierten Widerspruch. Gegebenenfalls werden noch andere Untersuchungen herangezogen, andere Ämter zur Entscheidungsfindung mit herangezogen und bislang unberücksichtigte Umstände einbezogen.
Mit einem Abhilfebescheid kann die Entscheidung dahingehend noch geändert werden. Alle Kritikpunkte und Einwände des Antragstellers werden berücksichtigt. Eine entsprechende Kostenerstattung dazu muss beantragt werden. Abhelfen im juristischen Sinne ist, wenn derjenige, der eine Entscheidung getroffen hat, die ungünstig für den Betroffenen war, diese wieder aufhebt.
Es kann auch eine teilweise Abhilfe anerkannt werden. Im günstigsten Fall wird eine Rente dadurch doch noch bewilligt. Sollte jedoch keinerlei zu berücksichtigendes neues Material vorgelegt worden sein, bedeutet das, dass keine Abhilfe vorgenommen werden kann. Insofern ist das Widerspruchsschreiben durch die Rentenversicherung an die Zentrale Widerspruchstelle weiterzureichen.
Ein Ausschuss in der Widerspruchstelle prüft das gesamte Procedere in allen Einzelheiten nach und stellt auch fest, ob tatsächlich der Widerspruch zurückzuweisen ist.
Die Klage durch die einzelnen Instanzen
Wird in der Zentralen Widerspruchsstelle kein anderes Resultat erzielt, bleibt es bei dem zurückgewiesenen Widerspruch. Der Versicherte hat ab dem Zugang dieses Schreibens nur noch den Rechtsweg der Klage beim Sozialgericht.
Klage beim Sozialgericht
Im Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Richter die Aufgabe sich umfassend selber und aktiv des Falles anzunehmen. Völlig anders als in einem zivilrechtlichen Verfahren, wo der Kläger die Beweislast trägt. Der Klagende hat im Verfahren beim Sozialgericht die Möglichkeit seine Argumente umfassend zu schildern und trägt mit Sorgfalt und schneller Beantwortung von Nachfragen zu einem zügigen Ablauf bei.
Es ist davon auszugehen, dass neue Gutachten eingeholt werden. Dazu kann auch ein neutraler Gutachter zum Fachgebiet selber benannt werden. Allerdings ist das nur einmal möglich. Im § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist dazu die Regelung verfasst. Im Verlaufe des Prozesses gilt so ein Gutachten dann als neutral. Dem Richter stehen damit Vergleichsdokumente zur Verfügung. Etwaige Widersprüchlichkeiten, objektive Bewertungen und Formfehler werden intensiv geprüft.
Urteil beim Sozialgericht
Ein Termin am Sozialgericht wird nach Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, beantworteter Fragen zum Schriftsatz und neuer Gutachten festgelegt. Alle beteiligten Parteien, Kläger, Vertreter der Rentenversicherung und ein Rechtsanwalt, sofern einer vom Kläger beauftragt wurde, werden zu dem Termin geladen.
Persönliches Erscheinen trägt zur Unterstreichung des Verlangens seitens des Klägers bei. Die Urteilsverkündung findet aber auch statt, wenn der Kläger nicht erscheinen sollte. Ein Urteil nach Aktenlage und ohne persönliche Einwände im Prozess ist durchaus üblich.
Ist das Urteil für den klagenden Versicherten nicht annehmbar ausgefallen, bleibt als die nächste Möglichkeit die Berufung. Ein Widerspruch gegen das gefällte Urteil kann gegebenenfalls in der Urteilsbegründung ausgeschlossen sein.
Das kann bei Bagatellwerten durchaus sein. Der sogenannte Streitwert, der eine uneingeschränkte Berufung zulässt, ist gem. §144 Abs. 1 SGG neu auf 750 Euro festgelegt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, kann die Berufung nur angestrebt werden, wenn das Urteil ausdrücklich eine Berufung zulässt.
Berufung beim Landessozialgericht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist die Berufung beim jeweiligen Landessozialgericht einzureichen. In dem Berufungsverfahren werden neue Gutachten in Auftrag gegeben. Je nach Feststellung des Richters ein medizinisches oder sozialmedizinisches Gutachten. Erneut ist die Möglichkeit gegeben, dass der Kläger einen unabhängigen Gutachter benennt. Alle nunmehr erneut und ganz neu vorliegenden Unterlagen werden in die Bewertung mit einbezogen.
Verglichen und inhaltlich studiert durch den neuen Richter, ergänzt durch das neue Gutachten, bei dem der Gutachter alle vorliegenden Gutachten miteinander zu vergleichen hatte, liegen nunmehr umfangreiche Bewertungsunterlagen vor. Der neue Gutachter hat die restliche Leistungsfähigkeit und den inzwischen schon wieder veränderten Gesundheitszustand zu berücksichtigen.
Auch den allgemeinen Arbeitsmarkt hinsichtlich der Einsatzfähigkeit derzeit muss er ermitteln und dahingehend erläutern, wie noch eine Möglichkeit der Erwerbsfähigkeit aussieht.
Revision vor dem Bundessozialgericht
auch das Urteil vom Landessozialgericht enthält wieder einen Hinweis auf die Berufungsmöglichkeit. Ist eine Revision zugelassen im Urteil, kann als nächste Instanz das Bundessozialgericht angerufen werden. Allerdings ist in diesem Fall von der Anwaltspflicht die Rede.
Bisher war auch ohne einen Rechtsbeistand die Klage vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht möglich. Das Bundessozialgericht befasst sich im Klagefall nur mit möglichen Form- und Verfahrensfehlern. Zwingend vorgeschrieben ist ein Anwalt als Rechtsbeistand erforderlich.
Die direkte Anrufung des Bundessozialgerichtes ist nur möglich, wenn ausschließlich formelle Fehler zu verhandeln sind. Auch dann ist es nicht ohne Rechtsbeistand möglich vor dem Bundessozialgericht zu klagen. Rechtsbeistand kann auch von Gewerkschaftssekretären, Kriegsopferverbänden und Rentenberatern gestellt werden.
Da Rechtsmittel fristgebunden sind. ist die Wahrung der Monatsfrist zwingend. Die Überprüfung, ob in dem Fall das geltende Recht voll zur Anwendung kam, ist das Ziel beim Bundessozialgericht.
Verfahrenskosten
die Wege durch die Instanzen der sozialen Gerichtsbarkeit ist nicht mit Kosten für den Kläger verbunden. Ausgenommen sind hierbei allerdings die Anwaltskosten. Reisekosten gehören dazu genauso wie Kosten für Vervielfältigungen etc. Da kein Anwaltszwang vor den Instanzen vor dem Bundessozialgericht besteht, ist die Durchsetzung des Rechts nicht mit Kosten verbunden.
Ansprechpartner für alle relevanten Fragen zur Rentenversicherung ist die
»Deutsche Rentenversicherung« erreichbar unter www.deutsche–rentenversicherung.de und unter der Service Rufnummer 0800 100048070 oder unter den regionalen Rufnummern des Wohnbereiches.