
Gesundheitszustand kann zulässiges und relevantes Einstellungskriterium sein
Gesundheitszustand, relevantes Einstellungskriterium – Nach vorliegenden Handicap News hat das Verwaltungsgericht in Neustadt jetzt eine Entscheidung zu einer Klage, die von einem behinderten Bewerber eingereicht worden war, getroffen. Danach stellt es keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar, wenn sich der potenzielle Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch nach dem gesundheitlichen Zustand des Bewerbers erkundige.
Der Kläger hatte auf Nachfrage im Rahmen eines Vorstellungsgespräches erklärt, dass er häufig unter Antriebsschwäche und Müdigkeit leide. Wenn der Arbeitgeber daraufhin die Einstellung ablehne, stellt dies nach Auffassung des Gerichtes keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Gesundheitszustand, relevantes Einstellungskriterium
Der abgelehnte behinderte Bewerber wollte mit seiner Klage die Zahlung einer Entschädigung erreichen. Er empfand die Ablehnung des Arbeitgebers als willkürlich und wollte deshalb auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes die pauschale Zahlung von drei Monatsgehältern als Wiedergutmachung erstreiten.
Bei den Richtern des Verwaltungsgerichtes kam er mit dieser Auffassung nicht durch. Sie stuften das Verhalten des Arbeitgebers nicht als willkürlich ein, sondern führten in ihrer Begründung zum Urteil aus, dass der gesundheitliche Zustand ein durchaus relevantes und objektives Einstellungskriterium sei. Wenn es aufgrund der Behinderung des Klägers gesundheitliche Beeinträchtigungen gäbe, die die Arbeitsleistung einschränken, dann müsse die der Arbeitgeber berücksichtigen. Hierin sehen die Richter keine Diskriminierung wegen der Behinderung des Klägers.
Denn nicht die Behinderung ist für die Ablehnung maßgeblich, sondern der gesundheitliche Zustand. Dieser sei auch bei Menschen, die kein Handicap hätten, bei einem Vorstellungsgespräch von Bedeutung für den Arbeitgeber. Eine unzulässige Benachteiligung für Menschen mit einem Handicap läge daher nicht vor.