Gleichstellung

Durch | 9. September 2013

GleichstellungGleichstellung behinderter Menschen – Das Jobcenter ist auch unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, dem behinderten Arbeitssuchenden mit einem Grad der Behinderung 30 den Behinderten mit einem Grad der Behinderung 50 gleichzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass ihr Wohnsitz, sowie ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort oder / und ihre Beschäftigung auf einen zu vermittelten Arbeitsplatz laut § 73 des Gesetzbuches rechtmäßig im Geltungsbereich des jeweiligen Jobcenters liegt.

Was versteht man nun unter Gleichstellung

Doch was versteht man nun unter Gleichstellung? Das bedeutet nichts anderes als das Personen, die einen Grad der Behinderung von unter 50, aber mindestens einen Grad der Behinderung von 30 haben, auf gestellten und genehmigten Antrag von der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden mit Personen mit einem Grad der Behinderung von 50, wenn sie ohne diese Gleichstellung auf Grund ihrer Behinderung einen freien Arbeitsplatz nicht bekommen können oder aber einen Arbeitsplatz, den sie bereits erhalten haben nicht behalten könnten. Dadurch erhält man den gleichen Status wie Schwerbeschädigte mit einem Grad der Behinderung von 50. Die Auswirkungen einer Gleichstellung sind nicht von der Hand zu weisen.

Es besteht für diese schwerbehinderten Personen ein besonderer Kündigungsschutz und Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung, sowie für die Arbeitgeber besondere Einstellung- oder Beschäftigungsanreize zum Beispiel durch Lohnkostenzuschüsse. Auch besteht in Deutschland für Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht für Behinderte, wenn diese Betriebe mehr als 20 Angestellte haben. Diese Beschäftigungspflicht wird natürlich berücksichtigt. Eine Betreuung durch spezielle Fachdienste kann gewährt werden. Es besteht jedoch kein Recht auf Zusatzurlaub oder unentgeltliche Beförderung und eine besondere Altersrente.

2 Gedanken an “Gleichstellung

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