Was ist eine Grundsicherung

Was ist eine Grundsicherung
Die Grundsicherung ist in Deutschland eine bedarfsorientiert Sozialleistung nach dem SGB XII. Bei der Grundsicherung handelt es sich um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Grundsicherung geht aus der Armenhilfe, bzw. der Armenfürsorge hervor und wird nach dem Wegfall der Sozialhilfe nun öfter zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen. Bei der Sicherung zum Lebensunterhalt wird davon ausgegangen, dass jeder in Deutschland lebender Mensch eine bestimmte Summe benötigt, um sein Leben zu bestreiten. In der Regel wird die Grundsicherung ergänzend zu Erwerbsminderungsrente oder als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Jedoch erhalten auch Arbeitslose und Sozialgeldempfänger eine Form der Grundsicherung. Jedoch werden beim ALG II beispielsweise die Krankenversicherungsbeiträge durch die ARGE abgeführt. Zuständig für die Grundsicherung, also die Antragstellung und Bearbeitung sind die örtlichen Sozialhilfeträger. Einige Städte und Gemeinden haben hierzu ein Dienstleistungszentrum zusammengefasst, in welchem neben der Grundsicherung auch Wohngeld und Sozialhilfe beantragt werden können. Das hat den Sinn, das diejenigen, die keine Altersrente erhalten oder nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind, und dennoch Leistungen beantragen müssen, dies am gleichen Ort tun können.
Die Grundsicherung ist jedoch nach wie vor eine bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung. Das bedeutet, dass Erwerbsgeminderte Personen zuvor eine Erwerbsminderungsrente beantragen müssen. Das ist häufig ein langwieriger und nervenaufreibender Prozess. Im Anschluss wird durch den zuständigen Träger errechnet, wie viel Grundsicherung der entsprechenden Person noch zustehen. Hierzu werden einerseits die Miete und die Nebenkosten mit in die Berechnung einbezogen. Andererseits wird ein der Bedarf zum Leben mit in die Berechnung einbezogen. Hiervon werden die Einkünfte, also in den meisten Fällen die Renten in Abzug gebracht. Der Betrag der nun bestehen bleibt ist die Differenz zwischen dem, was der Bedürftige tatsächlich hat und dem, was er benötigen würde, um sein Leben zu bestreiten. Jedoch werden hier sehr niedrige Beträge unter zehn Euro zumeist nicht ausgezahlt. Hier kann auch an andere Stellen, wie die Wohngeldstelle verwiesen werden.
Grundsicherung im Rentenalter

Grundsicherung im Rentenalter
Ältere Menschen können im Alter einen Anspruch auf Grundsicherung im Rentenalter haben. Die Grundsicherung soll bei Rentnern, bei welchen die Rente nicht zur Sicherung des Mindestniveaus ausreicht, dieses abdecken. Die Grundsicherung gibt es seit dem Jahr 2003 für Personen ab dem 65. Lebensjahr, die zuhause leben. Allerdings sind hier Regellungen zum Renteneintrittsalter zu beachten. Das wurde nämlich auf 67 Jahre hochgesetzt, sodass in einigen Jahren die ersten Menschen die Grundsicherung erst im Alter von 67 Jahren beantragen können. Die Leistungen, die die Rentner zu ihrer Altersrente erhalten sind an die Sozialhilfe, bzw. an die Höhe des ALG II angepasst. Zur Zeit stehen einem Alleinstehenden Rentner 374 Euro im Monat als Regelleistung zuzüglich der Miete zu. Die Mieten und Nebenkosten müssen jedoch angemessen sein, damit sie durch die Grundsicherung übernommen werden. Jedoch müssen die Renter, bevor sie die Grundsicherung beantragen können, zuerst ihre Ersparnisse aufbrauchen, bzw. einbringen. In einem solchen Fall kann es für einen Rentner sinnvoll sein, zu überprüfen, ob in seinem Fall die Beantragung von Wohngeld sinnvoller ist. Wird Wohngeld gewährt, müssen zwar andere Kosten, wie die der GEZ getragen werden, aber beim Wohngeld dürfen höhere Barbeträge einbehalten werden, als es bei der Grundsicherung der Fall ist. Jedoch wird, wenn eine Grundsicherung beantragt wird, nicht auf das Vermögen der Kinder, Eltern oder Geschwister zurückgegriffen. Das Einkommen der nahen Verwandten wird nicht angerechnet, insofern dieses unter 100.000 Euro liegt. Haben die Rentner mehrere Kinder und möchten Grundsicherung beantragen, gilt der Betrag nicht für alle Kinder zusammen, sondern für jedes Kind einzeln. Jedoch gilt der Betrag von 100.000 Euro nicht nur für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünften als Arbeitnehmer. Hier werden aber auch Zinserträge oder auch Einkommen aus Vermietungen mit eingerechnet.
Grundsicherung für Menschen mit einer Behinderung

Grundsicherung für Menschen mit einer Behinderung
Menschen mit Handicap können Grundsicherung beantragen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem haben sie erst dann einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind diejenigen, die aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit nicht in der Lage sind, wenigstens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Diese drei Stunden beziehen sich auf die allgemeinen Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes. Zudem muss die Erwerbsminderung dauerhaft vorhanden sein, also eine Minderung oder Behebung unwahrscheinlich sein. Den Anspruch auf Grundsicherung haben sowohl behinderte Menschen, die in einem Heim, bei ihren Eltern oder alleinstehend wohnen. Auch hier muss die Grundsicherung beim zuständigen örtlichen Träger beantragt werden und wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten bewilligt. In der Regel werden auch hier die Ansprüche überprüft. Die Überprüfung entfällt jedoch zumeist, wenn die behinderte Person sich bereits in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) befindet. Durchläuft sie dort den Ausbildungsbereich, kann es im Einzelfall zu einer Überprüfung kommen. Bei behinderten Menschen dürfen bestimmte Beträge nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Dazu zählen Leistungen der Pflegekasse nach dem Pflegeversicherungsgesetz, die nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden. Das ist beispielsweise bei Impfschäden der Fall. Auch Blindengeld darf nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Bei in Werkstätten beschäftigten Behinderten dürfen bestimmte Beträge nicht in Abzug gebracht werden. Dazu zählt die Arbeitsmittelpauschale, das Arbeitsförderungsgeld und ein Freibetrag, der aufgrund der Erwerbstätigkeit vom Werkstatteinkommen abzuziehen ist. Daher kann und darf das Werkstatteinkommen nicht voll auf die Grundsicherung angerechnet werden. In der Regel wird ein Achtel der Regelbedarfsstufe nicht angerechnet und zuzügliche 25 Prozent, um welches der Betrag das Bruttoentgelt übersteigt. Da diese Berechnung kompliziert ist, sollte sie bei Behinderten durch die gesetzliche Betreuung übernommen werden.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund einer Erwerbsminderung ihren Lebensunterhalt nicht aus einer Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Ist diese zu geringe, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht zudem ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII. Zuvor ist jedoch ein Antrag auf Prüfung beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen. Eine Erwerbminderungsrente erhalten all diejenigen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das wird jedoch im Rahmen des Antrags für eine Erwerbsminderungsrente festgestellt. Wird diese gewährt, ist aber zu gering, kann die erwerbsgeminderte Person Grundsicherung im Sinne des SGB XII beantragen. Die Bedürftigkeit wird überprüft. Eine Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen muss immer dann vorliegen, wenn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Eine Erwerbsminderungsrente und in FOlge eine Grundsicherung wird auch erst dann gewährt, wenn das Leistungsvermögen aufgrund einer Krankheit dauerhaft gemindert ist und das Ende dieser Erkrankung nicht absehbar ist. Allerdings dürfen die beantragenden Personen auch hier nicht in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Stellt eine der Behörden, also der Rentenversicherungsträger, das Landesamt, die ARGE oder auch die Krankenversicherung fest, dass die betroffene Person in der Lage ist, drei Stunden täglich zu arbeiten, kann keine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Theoretisch stünde dieses Person dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung und kann über die ARGE in diesen integriert werden. Der Kostenträger wäre in diesem Fall die ARGE, gezahlt werden würde ALG II. In der Höhe darf eigentlich kein Unterschied bestehen, allerdings stehen hier die betroffenen Personen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, was Erwerbsgeminderte Personen in der Regel nicht tun. Erwerbsgeminderte Personen können in der Regel weniger als drei Stunden am Tag arbeiten und es ist auch unwahrscheinlich, dass die Minderung behoben werden kann.
Grundsicherung Höhe

Grundsicherung Höhe
Die Höhe der Grundsicherung hängt auch von der Höhe der Miete ab, die bei angemessenem Umfang mit den Nebenkosten separat bezahlt wird. Abgesehen von den Kosten zur Unterkunft werden auch die Kosten zum Lebensunterhalt übernommen. Hier gibt es zur Zeit sechs Stufen. In der Stufe eins erhalten der Haushaltsvorstand oder Alleinstehende derzeit einen Regelbedarf von 374 Euro. Ein Ehegatte oder ein Lebenspartner erhält die Regelbedarfsstufe zwei in Höhe on 337 Euro. Hier wird ein Mischregelsatz angewendet, bei welchem auch das Einkommen zum Lebensunterhalt des Haushaltvorstandes mit einberechnet wird. In der Regelbedarfsstufe drei erhalten volljährige Kinder mit dem Beginn des 19. Lebensjahr 299 Euro. Die Regelbedarfsstufe drei wird für all diejenigen gezahlt, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erwachsen sind, aber weder Ehegatte noch Lebenspartner sind und auch nicht in einer ehe- oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft mit dem Haushaltsvorstand leben. Zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr erhalten im Haushalt lebende Kinder 287 Euro. Bis zum 14. Lebensjahr erhalten Kinder, die im Haushalt leben in der Regelbedarfsstufe 5 lediglich 251 Euro. Noch geringer wird der Bedarfssatz bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. In der Regelbedarfsstufe sechs erhalten die Kinder lediglich 219 Euro. Das sind die Sätze, die die Personengruppen zum Lebensunterhalt benötigen. Hinzu kommt zur Berechnung der Grundsicherung aber auch noch der Wohnraum. Dieser wird durch die Grundsicherung dann übernommen, wenn der Mietpreis angemessen ist. Ein angemessener Mietpreis ist in Deutschland jedoch nicht einheitlich festgelegt. In Deutschland gibt es sehr unterschiedliche Mietpreisspiegel. Dementsprechend werden auch die Kosten individuell festgelegt, die als „angemessen“ gelten. In der Regel sind die Mieten in der Stadt höher als auf dem Land oder in Vororten. Daher werden innerhalb der Innenstadt generell auch höhere Mieten übernommen. Der Mietpreis, der durch die Grundsicherung als angemessen angesehen wird, ist jedoch auch von der Personenzahl, die in der Wohnung leben muss, abhängig. Da die Nebenkosten aber auch von der Quadratmeterzahl abhängig sind, werden hier meist auch Höchstgrenzen festgesetzt, die nicht überschritten werden sollten.
Berechnung Grundsicherung
Die Berechnung der Grundsicherung erfolgt nach der Antragstellung anhand der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. In der Regel dürfen die Antragsteller nur geringe Barbeträge auf Sparbüchern oder ähnlichem haben. Sind die Beträge höher, muss das Sparguthaben zuerst aufgebraucht werden oder es muss mit eingebracht werden. Als Grundsicherung für einen alleinstehenden Bedürftigen zählt also seine Wohnung, deren Miete zum Beispiel inklusive Nebenkosten 350 Euro kostet. Damit kann ein Bedarf von 725 Euro errechnet werden. Bekommt der Alleinstehende eine Erwerbminderungsrente von 443 Euro, hat er also einen tatsächlichen Bedarf von 282 Euro.
Anders und komplizierter wird die Berechnung von den Beträgen zur Grundsicherung dann, wenn eine behinderte Person weiterhin Einkünfte aus der Tätigkeit in einer Werkstatt erzielt. Hier kann ein Freibetrag in Abzug gebracht werden. In der Regel wird ein Achtel der Regelbedarfsstufe nicht angerechnet. Andere Gelder wie die Zahlungen von Pflegeentgelten der Krankenkassen oder Versorgungsgeldern dürfen gar nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Auch das Einkommen von nahen Angehörigen darf, wie es bei der Sozialhilfe der Fall war, nicht mehr in die Grundsicherung mit einberechnet werden. Ausnahmen gibt es jedoch auch hier.
Nahe Angehörigen, die über 100.000 Euro im Jahr verdienen werden zur Kasse gebeten, da sie als Großverdiener gelten. Jedoch dürfen hier nur direkte Verwandte, also Eltern oder Kinder herangezogen werden. Für eine entfernte Tante oder die Großeltern wird in Deutschland niemand zur Kasse gebeten. Ausnahmen sind hier Adoptionen, wenn beispielsweise die Großeltern das Enkelkind nach dem Tod der Eltern adoptieren.
Antrag auf Grundsicherung

Antrag auf Grundsicherung
Wer einen Antrag auf Grundsicherung stellen möchte, kann dies beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger tun. Nach Antragstellung wird geprüft, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Grundsicherung hat. Nur sehr selten wird dem Antragsteller bei Ablehnung empfohlen sich an einen anderen Träger zu wenden, daher sollte er sich im Vorfeld erkundigen, ob es sinnvoll ist, Grundsicherung zu beantragen.
In manchen Fällen kann es hilfreicher und sinnvoller sein, Wohngeld zu beantragen. Besteht eine Erwerbsminderung nicht dauerhaft, muss ALG II beantragt werden. Liegt eine Erkrankung vor, die nicht dauerhaft ist, muss unter Umständen Krankengeld beantragt werden. Der Antrag auf Grundsicherung wird beim örtlich zuständigen Träger gestellt. Der Antrag kann nicht formlos gestellt werden, sondern der Antragsteller muss einen „Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII ausfüllen.
Dieser Antrag erhält allgemeine Angaben zur Person, also Staatsangehörigkeit, Familienstand, Alter, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Zur Bedarfsfeststellung müssen alle laufenden Kosten, also die für Miete und Nebenkosten in Euro angegeben werden. Ein Teil des Antrags bezieht sich auch auf in Einrichtungen lebende Personen (also Alten-, Pflege- oder Behindertenheime). Ein anderer Teil des Antrags bezieht sich auf Wohneigentum.
Hier wird auch ein eventuell bestehender Zusatzbedarf festgehalten. Dieser kann bei aufwendiger, krankheitsbedingter Ernährung bestehen. Mittlerweile gibt es aber nicht mehr sehr viele Erkrankungen, bei welchen ein erhöhter Bedarf festgestellt wird. In diesem Teil des Antrags kann auch ein einmaliger Bedarf festgehalten werden. Ein einmaliger Bedarf kann eine Erstausstattung sein, wenn zum Beispiel das erste Mal in eine eigene Wohnung gezogen wird.
Der eigentliche Antrag auf Grundsicherung beinhaltet alle Einkünfte und alle sonstigen Einnahmen, die nun eingetragen werden müssen. Hier muss auch das Vermögen und eventuelle Vermögensübertragungen eingetragen werden. Bei Personen, die aufgrund einer Behinderung einen Antrag auf Grundsicherung stellen, wird dieser in der Regel durch die gesetzlichen Betreuungen ausgefüllt. Aber auch Rentner und andere Personengruppen können sich Hilfe beim Ausfüllen der Anträge holen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Als Hilfe zum Lebensunterhalt werden in Deutschland bedarfsorientierte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, also des Existenzminimums bezeichnet. Die Hilfen zum Lebensunterhalt, die HzL, werden im SGB XII, im dritten Kapitel geregelt. Berechtigt zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII sind Rentner, ALG II-Empfänger, stationär Untergebrachte, Kinder von Bedürftigen, Personen, bei welchen die Grundsicherung abgelehnt wurde, Ausländer mit Abschiebehindernis und Bewohner von Pflege- und Behindertenwohnheimen.
Die Leistungen beinhalten den Regelbedarf für Alleinlebende, der im Jahr 2012 auf 374 Euro erhöht wurde. Der Regelbedarf berechnet sich wie beim ALG II oder der Grundsicherung auch in sechs Regelbedarfsstufen. Es gibt keine Hilfen zum Lebensunterhalt mehr. Was bedeutet, dass es seit 2005 generell kein Bekleidungsgeld mehr gibt. Die HzL werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Einkommen oder sonstigem Vermögen zu bestreiten. In der Regel werden alle Einkünfte und Einnahmen angerechnet, nicht jedoch Blindengeld, eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld, Schmerzensgeld nach dem BGB, Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege. Seit dem Jahr 2007 wird das Elterngeld zwar als Einkommen angerechnet, jedoch nur dann wenn es über 300 Euro monatlich liegt.
Und auch dann wird nur der Teil angerechnet, der über dem Freibetrag von 300 Euro liegt. Prinzipiell kann alles an verwertbarem Vermögen eingesetzt werden. Geregelt wird die Vermögensanrechnung im § 90 SGB XII. Hier werden zahlreiche Ausnahmen definiert. Dadurch wird die Vermögensanrechnung jedoch nicht nur für die Antragsteller sehr schwierig und unübersichtlich. Sicher bleibt jedoch die Anrechnungsfreiheit von kleineren Barbeträgen bis zu 1600 Euro. Sind Personen voll erwerbsgemindert oder über 60 Jahre alt, bleiben Beträge bis zu 2600 Euro anrechnungsfrei. Ansonsten können Ehepartner zusätzlich 614 Euro behalten.
Diese Summen sind zwar sehr gering und das bedeutet auch, dass die betroffenen Personen während des Bewilligungszeitraums von sechs bis zwölf Monaten kein höheres Vermögen anhäufen dürfen. Bei der nächsten Antragstellung würde dieses ihnen wieder angerechnet werden und es wäre wieder weg. Das ist für viele der Betroffenen belastend, da sie Angst vor beispielsweise hohen Nebenkostenrückzahlungen haben. Aber auch hier können Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt weitere Hilfen zur Kostenübernahme beantragen, wenn ihr Barvermögen zur Begleichung nicht ausreicht.
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Sozialhilfe und Grundsicherung
Ich betreue ein Geistig behindertes Kind die Familie erhält jetzt seit 6 Monaten keiner lei Gelder für das Kind ist schon mehr mals von der Grundsicherung auf Arbeitsamt verwiesen worden und umgekehrt das Kind ist 20 und in einer Tagesförderstätte somit kann sie weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten und eine Verbesserung der Situation ist auch nicht in Aussicht was kann man da noch tun
Hallo beim Arbeitsamt Fachabteilung Schwerbehinderung und die veranlassen ein arztliche Gutachten.
Bekomme Grundsicherung und Rente,bin Schwerbehindert zu 9o/o bekomme Pflegrad 2, das Sozialamt hat mir eine nötige Haushaltshilfe gestrichen, die nicht Kostenmäßig über die 125.-€ abgedeckt sind. Habe vorher immer 12 monatlich bekommen. Werde nur Schickanieren, der Sachbearbeiter hat mich unsittlich angefasst. Da ich seinen Sehnsüchten nicht folgte,schickaniert er mich ständig. Ich bin verzweifelt. Möchte einen Anwalt beauftragen, geht nicht, bekomme denBeratungsschein nicht.
Christine
Bitte Namen löschen, habe Schwierigkeiten. Christine
Gerne…..:-)
Ich bin seit 1 Monat beim Sozialamt und beziehe Grundsicherung + Erwerbsminderungszuschlag, da ich vorher bei der Job-Center ALG-II bezogen habe und nach langer Krankheit vom Amtsarzt für dauerhaft nicht erwerbsfähig gehalten wurde. Jetzt kommt meine Frage – kann mich das Sozialamt zwingen einen Erwerbsminderungs-Rentenantrag zu stellen, wie es im Jahr 2012 schon einmal war ? Soviel ich weiss muss man in den letzen 5 Jahren vor einem Antrag mindesten 3 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge zahlen. Dies ist bei mir nicht der Fall, da ich seit langer Zeit ALG II
beziehe und auch meine jährlichen Renteninformations-Auszuege teilen mir mit, das ich keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente habe. Wie verhalte ich mich gegenüber dem Sozialamt, wenn sie mich wieder zwingen einen Erwerbsminderungsrentenantrag zu stellen. Für eine hilfreiche Antwort eäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüessen J.D.
Ich Bin Alleinerziehend Und Bekomme 326.21 Euro Grundsicherung Im Alter Und Bei Erwerbsminderung. Nach Dem SGB Xll. Von Meinen 336,21 Euro Muß Ich Schulessen, Sommerschuhe, Winterschuhe, Sommer – Winterjacken, Schulsachen, Klamotten, Lebensmittel Bezahlen. Ab Und Zu Auch Mal Kino Besuch Für Mein Sohn. Habe Einen Ausweis GDB 70 %. Mein Sohn Geboren 2005. Bekommt 102,00 Euro. Das Geld Reicht Hinten Und Vorne Nicht. Bitte Um Rückmeldung.
Mein Sohn ist 100% behindert und wird im Dezember 18 Jahre und wohnt noch zuhause bei mir.Und Dir Grundsicherung ist 216€ und Kindergeld 194€, also ingesamt 410 €.Ich selbst gehe selbst Arbeiten und es wird nicht angerechnet.Das geht garnicht
Kommentar in eigener Sache, ich habe durch den Orthopäden erfahren, dass meine Wirbelsäule total kuputt ist. Ich finde keine wirklich gute Haushalthilfe übe den Paragraphen 45.
Bin 34 Jahre alt und beziehe Grundsicherung nach SGB XII habe eine Schwerbehinderungsgrad von 50% und arbeite zur seit in einer WFBM.
Wie kann es sein das ich nach 20 Jahren in einer WFBM eine EM Rente beziehen soll die der Höhe der Grundsicherung liegt obwohl man eh schon durch die Grundsicherung und der WFBM als dauerhaft Voll Erwerbsgemindert warum soll man trotzt Grundsicherung eine EM Rente beantragen was nur ca 800€
Ich bin schwerbehindert mit 100% und sitze im Rrollstuhl und bin auch allein erziehend mit meinem Sohn der ebenfalls imm Rollstuhl sitz und auch eine Behinderung hat von 100%
Ich möchte gerne einmal einen Antrag auf Grundsicherung
mfg Rudlaff
Ich habe eine Frage zur Grundsicherung
Meine Tochter ist mit einem behinderten Jungen zusammen der Grundsicherung erhält. Er arbeitet bei einer WFBM in aurich.
Jetzt wollen beide eine eigene Wohnung beziehen. Übernimmt die Grundsicherung die Hälfte der Miete?