Häusliche Pflege

Durch | 4. Juli 2018

Häusliche Pflege – Die heimatbezogene Alternative zur Heimunterbringung

Häusliche Pflege – Damit pflegebedürftige Menschen nicht aus ihrem privaten Umfeld gerissen werden müssen, nimmt die häusliche Pflege zu. Schwerbehinderten und/oder älteren Menschen wird so ermöglicht, in ihren eigenen vier Wänden zu leben und trotzdem die benötigte Unterstützung zu erhalten. Natürlich bringt die häusliche Pflege einen hohen persönlichen und finanziellen Bedarf mit sich. Letzterer kann durch rechtzeitige Anträge bei der Pflegeversicherung gedeckt werden.

Häusliche Pflege von Anfang an gut planen

Wenn Sie als Pflegeperson eines schwerbehinderten Menschen in Frage kommen, sollten Sie zunächst einen möglichen Tagesablauf strukturieren. Sind Sie teilweise (zum Beispiel aufgrund Ihrer Arbeitsstelle) für die häusliche Pflege verhindert, kann ergänzend eine Tagespflege-Einrichtung oder ein ambulanter Pflegedienst helfen. Ist eine behindertengerechte Renovierung erforderlich, sollte diese zeitnah erfolgen. Hierfür gibt es auch Fördermittel von der Pflegeversicherung. Wurden die ersten Entscheidungen getroffen, geht es an den Finanzierungsplan der häuslichen Pflege.

Unterstützung auf Antrag

Am Anfang der Finanzierung steht ein Antrag bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person. Besteht die Chance, eine so genannte Pflegestufe zu erhalten, kann diese beim Medizinischen Dienst beantragt werden. Eine Pflegestufe bringt den Vorteil höherer Zuschüsse mit sich; einerseits im Bereich der Pflege selbst („Pflegesachleistungen“) und andererseits im Bereich der Pflegehilfsmittel (zum Beispiel für Stützstrümpfe). Für die Anfrage reicht zunächst ein Anruf aus. Weitere Schritte übernimmt die Pflegeversicherung. Wird die Pflegestufe bewilligt, erhalten Sie automatisch einen Antrag auf Pflegegeld, den die pflegebedürftige Person selbst ausfüllen muss.

Tipp: Auch, wenn Sie keine Aussicht auf eine Pflegestufe haben oder der Antrag abgelehnt wurde, besteht die Chance auf eine finanzielle Unterstützung. Beispielsweise erhalten Demenzkranke seit 2012 einen Zuschuss auch ohne Pflegestufe. Außerdem können Menschen, die für mindestens sechs Monate körperlich eingeschränkt sind, entsprechende Fördermittel erhalten. Wenden Sie sich in diesem Fall gleich an die Pflegekasse.

Mögliche Zuschüsse der Pflegeversicherung

Erhalten Sie das Pflegegeld, wird dieses für die Sicherstellung der Grundpflege verwendet. Weiterhin können Sie es für hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine anderweitige Nutzung von Pflegegeld ist nicht möglich; allerdings darf die zu pflegende Person selbst entscheiden, wer das Pflegegeld bekommt. Zur Wahl stehen die Angehörige oder Ehrenamtliche, welche die häusliche Pflege übernehmen.

Hinzu kommt die so genannte Pflegesachleistung für ambulante Pflegedienste. Der Zuschuss der Pflegeversicherung für diesen Bereich beträgt je nach Pflegestufe maximal 1.995 Euro und wird mit ambulanten Pflegediensten direkt abgerechnet. Weiterhin kann ein Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat bewilligt werden, der alle Pflegebedürftigen zwischen Pflegegrad 1 und 5 zusteht. Dieser wird meist in eine Reinigungskraft, einen Gärtner oder eine Einkaufshilfe investiert.

Verhinderungspflege als Entlastung für Angehörige

In Ergänzung dieser Zuschüsse zeigt sich die so genannte Verhinderungspflege, die eine Entlastungsmöglichkeit für pflegende Angehörige bietet. Wenn Angehörige in den Urlaub fahren oder selbst erkranken, muss ein Ersatz gefunden werden, der die häusliche Pflege übernimmt. Dafür zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.550 Euro im Jahr. Maximal vier Wochen sind insgesamt möglich. Die Zeiten lassen sich flexibel verteilen. So kann der Zuschuss der Verhinderungspflege beispielsweise auch genutzt werden, um das Angebot einer Tagespflege in Anspruch zu nehmen. Dann besucht die pflegebedürftige Person etwa einmal wöchentlich eine Einrichtung und lässt dem Betreuer eine kurzfristige Atempause.

Bilder:

Urheber: M.Dörr & M.Frommherz
Fotolia: Datei: #209231444

2 Gedanken an “Häusliche Pflege

  1. Hubert Trautvetter

    Hallo,ich habe zeit Januar 2020 ein neues Pflegegrad (3)was ändert sich bei mir damit?.Ich wude neu Eingestuft auf 3,am 01.01.2020.Ich würde mich freuen,eine Antwort von Ihnen zuerhalten.

    Antworten
  2. Pingback: Triage, wer entscheidet über Leben und Tod?

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