Klage beim Sozialgericht

Durch | 14. November 2014

Widerspruch und Klage beim Sozialgericht – Sollte Sie der Entscheidung des zuständigen Versorgungsamtes über die Feststellung der Behinderung nicht zustimmen, so können Sie Widerspruch einlegen. Wichtig bei einem Widerspruch ist die gesetzliche Frist einzuhalten. Die Frist die Sie unbedingt einhalten müssen beträgt 4 Wochen. Sollten Sie anstatt den Widerspruch schriftlich einzureichen persönlich bei Ihrem Versorgungsamt vorsprechen,  ist dies natürlich möglich.

Der Widerspruch sollte in sich Schlüssig und gut begründet sein, nur so haben Sie eine Chance auf Bewilligung Ihres Einspruches. Das behördliche Verfahren ist für den Widerspruchsführer absolut kostenlos. Sollte der Widerspruch erfolgreich sein so können der gehandicapten Person notwendige Auslagen erstattet werden. Hält das Versorgungsamt den Widerspruch für unberechtigt, so wird der Widerspruch durch einen Bescheid zurückgewiesen.

Tipp

Sie können den Widerspruch selbstverständlich selber einlegen. Es empfiehlt sich aber, in solchen Verfahren den Sachverstand eines Rechtsanwaltes, einer Gewerkschaft oder eines Sozialverbandes in Anspruch zu nehmen. Besonders häufig werden in diesen Verfahren die Rechtsschutzstellen des Sozialverbands VdK beauftragt, die sich auf diese Themen spezialisiert haben.

Klage beim Sozialgericht – Klageverfahren

Sollten Sie mit Ihrem Widerspruchsbescheid absolut nicht einverstanden sein, so können Sie nun eine Klage bei Ihrem für Sie zuständigen Sozialgericht einlegen. Welches Sozialgericht für Sie zuständig ist entnehmen Sie Ihrem Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes. Wie beim Widerspruch beim Versorgungsamt müssen Sie beim Sozialgericht ebenfalls die Frist von vier Wochen einhalten.

 Beim Widerspruch bei Ihrem Sozialgericht sollten Sie genauestens Schildern, dass Ihr Einspruch absolut berechtigt ist. Ebenfalls sollten Sie angeben ob ein höherer GdB und zusätzliche Merkzeichen angestrebt werden. Wurde der Einspruch ordnungsgemäss ausgeführt, wird das Sozialgericht prüfen, ob die vorhandenen medizinischen Informationen ausreichen oder ein medizinisches Gutachten erstellt werden muss. Sachverständige werden vom vom Gericht festgelegt. Gutachten können aber auch von Ihnen selber vorgelegt werden. Das Gerichtsverfahren ist kostenlos. Selbst verursachte Kosten wie Anwaltskosten, Gutachter muss der Kläger selber bezahlen. Wenn der Kläger die Klage gewinnt hat er Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

Tipp

Trotz der möglichen Kosten ist eine Vertretung durch einen Anwalt der sich auf Sozialrecht spezialisiert hat oder die Rechtsschutzstelle des Sozialverbands sehr zu empfehlen. Sollte dies den Kläger finanziell überfordern, kann er PKH Prozesskostenhilfe beantragen.

Klage beim Sozialgericht – Weitere Rechtsmittel 

Gegen das Urteil des Sozialgerichtes kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Auch das Versorgungsamt kann Berufung einlegen, wenn es mit dem Urteil des Sozialgerichtes nicht einverstanden ist. Von diesem Rechtsmittel wird das Versorgungsamt nur selten gebrauch machen, vor allem wenn das Urteil über eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat. Auch in diesem Verfahren vor dem Landessozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang und keine Gerichtsgebühren.

Neufeststellung

Was tun wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert? Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann die gehandicapte Person jederzeit einen Neufeststellungsantrag stellen. Für diesen Antrag gibt es auch ein gesondertes Antragsformular, in dem auch nach den bisherigen Entscheidungen von Versorgungsämtern gefragt wird. Durch einen Wechsel den bisherigen Wohnsitzes ist es durchaus möglich, das nun ein anderes Versorgungsamt zuständig ist, dem möglicherweise nicht die Akten des bisher tätigen Amtes zur Verfügung stehen. Ein Neufeststellungsantrag ist nicht ohne Risiko, denn auch in diesem Verfahren wird der aktuelle Gesundheitszustand umfassend bewertet. Zwischenzeitlich eingetretene Verbesserungen zb. der Gehfähigkeit durch das Einsetzten eines neuen Hüftgelenks werden ebenso berücksichtigt wie die Verschlechterungen, so dass statt der erwarteten höheren auch eine geringere Einstufung zustande kommen kann.

Quelle: Meine Rechte bei Schwerbehinderung – Sozialverband VDK



Ein Gedanke zu “Klage beim Sozialgericht

  1. Ralf

    …mit den Anhängen übersende ich das Schreiben des Sozialgerichts Stuttgart. Das Gericht legt seine Rechtsauffassung dar. Es sieht den Anspruch als nicht gegeben an. Die Richterin verweist darauf, dass das hier vorliegende Basalzellkarzinom nicht von dem in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zugesprochenen GdB von mindestens 50 miterfasst sei, sodass es vorliegend die Klage abweisen würde.

    Angesichts der von Ihrem behandelnen Arzt zugesprochenen 10 GdB kommt es ebenfalls nicht zu einer Erhöhung um wenigstens diesen 10 GdB.

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