
Leistungen zur Teilhabe am Berufs und Arbeitsleben und Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen. Seit 2009 ist die UN Behindertenrechtskonvention geltendes Recht in Deutschland. Das Ziel der Behindertenrechtskonvention ist die selbstbestimmte teilhabe behinderter Menschen.
Der Teilhabe am Arbeitsleben kommt eine wichtige Rolle zu und hier hält das LVR Integrationsamt eine Reihe an Angeboten zur Unterstützung behinderter Menschen bereit. Denn die Aufgabe des LVR Integrationsamtes ist es, Menschen mit Behinderung durch ein breit gefächertes Unterstützungsangebot, personeller, technischer wie auch finanzieller Art, eine selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Die Leistungen des Integrationsamtes unterstützen nicht nur schwerbehinderte Menschen sondern auch deren Arbeitgeber. Sie dienen Ausgleich von Nachteilen, die für behinderte Menschen und ihre Arbeitgeber durch die Behinderung entstehen. Als gesetzliche Grundlage dient das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit zahlreichen Verordnungen und Erlassen.
- Leistungen zur Ausbildung und Weiterbildung
- Leistungen an den Arbeitgeber
- Nachteilsausgleiche im Berufsleben
- Soziale Sicherungen, zb. Grundsicherung, Erwerbsminderung, Altersrente
- Steuerermäßigungen, zb. Behinderten Pauschalbetrag, Kfz Steuer Ermäßigung, Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen
- Mobilität, zb. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen
- Kommunikation, zb. Rundfunkgebührenbefreiung, Telefon Sozialtarife
1. Leistungen zur Teilhabe – Leistungen zur Ausbildung und Weiterbildung
Die Agentur für Arbeit zahlt an den Arbeitgeber einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei betrieblicher Aus- oder Weiterbildung behinderter Menschen, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht erreichbar ist. Die Förderung beträgt bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung des letzen Ausbildungsjahrs.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahrs gewährt werden. Bei schwerbehinderten Menschen beträgt der Zuschuss höchstens 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung, die Förderung umfasst auch den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag.
In begründeten Fällen kann auch hier die Förderung auf bis zu 100 Prozent erhöht werden. Bei Übernahme einer schwerbehinderten Person in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann die Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zahlen.
Diese Leistung wird für ein Jahr gewährt. Für die Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen können schwerbehinderte Menschen beim Integrationsamt eine Förderung erhalten. Für die Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse wird eine entsprechende Geldleistung erbracht.
Dies gilt auch für Schulungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen sowie Beauftrage des Arbeitgebers, wie zum Beispiel Mitglieder von Personal- und Betriebsräten. Weiterhin bezuschusst das Integrationsamt auch Weiterbildungen und Umschulungen behinderter Arbeitnehmer bis zur vollen Höhe der anfallenden Kosten.
Hierbei kann es sich sowohl um die Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren als auch um Lernmittel, Hilfsmittel oder Verdienstausfall handeln. Ebenso anerkannt werden können die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und eine notwendige Begleitperson.
2. Leistungen zur Teilhabe – Leistungen an den Arbeitgeber
Das Integrationsamt kann für die Einrichtung neuer behinderungsgerechter Arbeits- und Ausbildungsplätze Zuschüsse und Darlehen an Arbeitgeber zahlen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen bereits vorhandenen Arbeitsplatz behinderungsgerecht umgestaltet.
Bezuschusst wird beispielsweise die Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen wie Bild- und Schreibtelefone für Gehörlose oder die Einrichtung eines Arbeitsplatzes mit Braille Zeile. Die Förderung erstreckt sich nicht nur auf den eigentlichen Arbeitsbereich der behinderten Person. Auch Maßnahmen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Eingangsbereichs sowie von Aufenthaltsräumen und sanitären Anlagen können bezuschusst werden.
Hat der Arbeitgeber durch die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen außergewöhnliche Belastungen kann das Integrationsamt einen finanziellen Ausgleich zahlen. Als außergewöhnliche Belastung gilt zum Beispiel eine behinderungsbedingte Minderleistung im Vergleich zur durchschnittlichen Arbeitsleistung der nicht behinderten Arbeiter. Auch zusätzliche Personalkosten für eine Betreuung oder Unterstützung des Behinderten am Arbeitsplatz wären hierunter zu fassen.
3. Leistungen zur Teilhabe – Nachteilsausgleiche im Berufsleben
Schwerbehinderte Menschen werden im Berufs- und Arbeitsleben durch verschiedene Nachteilsausgleiche unterstützt. Hierzu zählen unter anderem die Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz. Dieser wird sowohl Schwerbehinderten als auch diesen gleichgestellten Beschäftigen gewährt.
Um eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu erhalten ist ein entsprechender Antrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Voraussetzung für die Bewilligung der Gleichstellung ist, dass bei der antragstellenden Person ein Grad der Behinderung von mindestens 30 festgestellt wurde.
Der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und kann auch nicht nachträglich vom Integrationsamt genehmigt werden.
Ohne Zustimmung kann das Beschäftigungsverhältnis nur beendet werden durch Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers, durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder bei Fristablauf, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Ein weiterer Nachteilsausgleich besteht in der behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit. Dies kann die Befreiung von Mehrarbeit, die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung aus behinderungsbedingten Gründen sowie Zusatzurlaub umfassen.
Um die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle für die behinderte Person sicherzustellen, können Förderungen für ein Kraftfahrzeug oder eine Wohnung in Arbeitsplatznähe in Anspruch genommen werden.
4. Leistungen zur Teilhabe – Soziale Sicherungen, zb. Grundsicherung, Erwerbsminderung, Altersrente für Schwerbehinderte
Personen, die aufgrund Ihres Alters oder einer dauerhaften Erwerbsminderung nicht mehr berufstätig sein können und somit ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können, haben Anspruch auf eine Grundsicherung.
Um einen Anspruch auf Grundsicherung zu haben muss die Person die jeweilige Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Die Altersgrenze beträgt für Personen die vor 1947 geboren sind 65 Jahre.
Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 erhöht sich die Altersgrenze um einen Monat pro Jahrgang und erreicht Ihre Höchstgrenze von 67 Jahren somit für Personen die ab 1964 geboren sind. Die Grundsicherung umfasst den Regelbedarf, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfe wegen Behinderung und Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Personen die aufgrund einer Erwerbsminderung nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten können haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist, dass der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat.
Zunächst wird geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall wird ermittelt, wie viele Stunden der Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich noch tätig sein kann.
Hiernach richtet sich, ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung steht zu, wenn wegen Krankheit oder Behinderung eine tägliche Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden möglich ist. Hierbei wird allerdings nicht auf den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt.
Es ist ausreichend, wenn die behinderte Person irgendeiner Tätigkeit mit einer Stundenzahl von mindestens 6 Stunden täglich nachgehen könnte. Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Tätigkeit gezahlt wurden, und dass der Arbeitnehmer insgesamt mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.
Schwerbehinderte, also Personen bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, erhalten eine vorzeitige Altersrente, wenn sie bei Beginn der Rente schwerbehindert sind und eine Versicherungszeit von insgesamt 35 Jahren nachweisen können. Bei vor 1951 geborenen Personen reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 2000 geltenden Recht aus.
Dieses stellte auch auf den jeweiligen Beruf des Versicherten ab. Berufsunfähigkeit lag nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung die täglich mögliche Arbeitszeit im Vergleich zu einem gesunden Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Befähigung weniger als die Hälfte betrug.
5. Leistungen zur Teilhabe – Steuerermäßigungen, zb. Behinderten Pauschalbetrag, Kfz Steuer Ermäßigung, Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen
Anstelle der außergewöhnlichen Belastungen können Behinderte im Rahmen der Steuererklärung einen Behinderten Pauschalbetrag geltend machen. Die Höhe des Pauschalbetrags ist abhängig vom Grad der Behinderung. Voraussetzung ist ein festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 25. Behinderte mit den festgestellten Merkzeichen Bl oder H können einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro pro Jahr ansetzen.
Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst im Laufe des Jahres eintritt oder im Laufe des Jahres weg fällt. Die Pauschale kann vom Behinderten selbst oder auch von den Eltern eines Behinderten in Anspruch genommen werden, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Die durch die Behinderung tatsächlich entstehenden typischen außergewöhnlichen Belastungen können daneben nicht geltend gemacht werden. Untypische behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen können jedoch zusätzlich angerechnet werden.
Dies können zum Beispiel Krankheitskosten aus akutem Anlass sein, wie zum Beispiel Kosten für eine Operation. Weiterhin zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen auch die Kosten für eine Heimunterbringung oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, Aufwendungen aus Anlass einer Heilkur für die behinderte Person und eine notwendige Begleitperson.
Ebenfalls anrechenbar sind alle Kosten die nicht laufend anfallen, wie Anschaffungskosten für Hilfsmittel die nur alle paar Jahre zu ersetzen sind. Bei einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung können auch Kosten für die behinderungsgerechte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs und Aufwendungen für den Führerschein geltend gemacht werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ansetzen.
Die Kosten der Kinderbetreuung können seit 2012 nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Es können hierbei 2/3 der Gesamtkosten angesetzt werden, maximal 4.000,- Euro pro Kind. Dies gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Erfasst werden hiervon neben den Kindern ersten Grades auch Pflegekinder.
Bei schwerbehinderten Kindern ist die vorgenannte Altersgrenze nicht maßgeblich, sie werden steuerlich berücksichtigt, sofern sie wegen einer vor ihrem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sind sich selbst zu versorgen. Für Kinder bei denen die Behinderung vor dem 01.01.2007 eingetreten ist gilt die Berücksichtigungsfähigkeit auch dann, wenn die Behinderung zwischen dem 25. und 27. Lebensjahr eintrat.
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) können eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer kommt in Frage wenn das Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) anerkannt wurde. Unter weiteren Voraussetzungen kommt eine Steuerbefreiung auch für Personen in Betracht, die über die Merkzeichen VB oder EB verfügen (Versorgungsberechtigte).
6. Leistungen zur Teilhabe – Mobilität, zb. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen
Schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen G und gehörlose Personen (Merkzeichen Gl) können den öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich nutzen. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn der Behinderte keine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer erhält.
Für behinderte Personen mit Merkzeichen aG können die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nebeneinander in Anspruch genommen werden. Bei Vorliegen des Merkzeichens H und/oder Bl sowie für Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte mit den Merkzeichen VB oder EB kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr bewilligt werden. Wurde das Ausweismerkzeichen B (Begleitung) anerkannt wird auch die Begleitperson des Schwerbehinderten unentgeltlich befördert.
Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können benötigt der Schwerbehinderte einen amtlichen Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke. Diese sind bei der Stelle erhältlich, die den Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat. Blinde oder hilflose Schwerbehinderte und Behinderte, die bestimmte Sozialleistungen beziehen, erhalten die Wertmarken kostenlos.
Für Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis) sowie für blinde Menschen kann vom zuständigen Straßenverkehrsamt ein Parkausweis ausgestellt werden. Seit 2001 gibt es den europäischen Parkausweis für Behinderte, der den früheren blauen Parkausweis ersetzt. Mit dem Parkausweis darf sowohl im eingeschränkten Halteverbot als auch auf für Anwohner reservierten Parklätzen geparkt werden. Außerdem kann die zugelassene Parkzeit im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen überschritten werden.
Während der Ladezeiten darf mit dem Parkausweis in Fußgängerzonen geparkt werden. Behinderte können außerdem an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühren und ohne zeitliche Begrenzung parken. Parkplätze, welche mit einem Schild mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind, sind für Behinderte mit Parkausweis frei zu halten.
In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Der Durchgangsverkehr darf hierbei nicht behindert werden. Auch Personen, die nicht über das Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis verfügen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Parkausweis erhalten. Die Voraussetzungen prüft das zuständige Straßenverkehrsamt auf Antrag.
7. Leistungen zur Teilhabe – Kommunikation, zb. Rundfunkgebührenbefreiung, Telefon Sozialtarife
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfolgt für blinde und nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung und für hörgeschädigte Personen. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, die wegen ihrer Behinderung ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erhalten ebenfalls eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Für diese Personenkreise ist das Merkzeichen RF anerkannt. Der Antrag ist an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu richten. Ein Nachweis über die Anerkennung des Merkzeichens RF ist dem Antrag beizufügen. Weiterhin ist eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch für taubblinde Menschen möglich.
In diesem Fall ist eine ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit oder ein Nachweis über das Vorliegen der Merkzeichen Bl und Gl vorzulegen. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung können die Befreiung ebenfalls beantragen. Der Bewilligungsbescheid über die Grundsicherung ist mit dem Antrag einzureichen.
Personen die blind, gehörlos oder sprachbehindert sind und einen Grad der Behinderung von mindestens 90 haben, und schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen RF erhalten von der Deutschen Telekom eine Vergünstigung bei den Telefonkosten. Die behinderte Person kann einen Tarif ihrer Wahl abschließen und erhält auf die Gesamtkosten eine monatliche Ermäßigung. Bei der Tarifwahl stehen jedoch keine Tarife mit Flatrates zur Auswahl.
Die Ermäßigung wird nur für Gespräche gewährt, die über das Netz der Deutschen Telekom geführt werden, wie City-, Deutschland- und Auslandsverbindungen. Verbindungen in Mobilfunknetze und zu Sonderdiensten sowie Call-by-Call werden hiervon nicht erfasst. Zur Beantragung des Sozialtarifs erhält man einen Vordruck von der Deutschen Telekom. Dieser ist zusammen mit einem Nachweis über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises einzureichen.
Wer Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht hat einen Anspruch auf Wohngeld. Aber auch behinderte Personen, die keine Grundsicherung erhalten können die Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld erfüllen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffende Person zur Miete oder im eigenen Haus wohnt. Unterschieden wird hier nur darin, ob ein Mietzuschuss oder ein Lastenzuschuss gezahlt wird.
Der Anspruch und die Höhe des Wohngelds ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers, der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen und der Höhe der Miete bzw. bei Eigenheimen der monatlichen Belastung. Von der zuständigen Gemeindeverwaltung kann ein Wohnungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Dieser besagt, dass die betreffende Person berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Auch die Erteilung eines solchen Wohnungsberechtigungsscheins ist einkommensabhängig.
Behindertengerechte Umbaumaßnahmen in der Wohnung wie zum Beispiel die Anbringung von Rampen, Verbreiterung von Türen oder Umgestaltung des Bads werden von den Pflegekassen mit bis zu 2557,- Euro bezuschusst. Diese sogenannten Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung sind vor Beginn bei der Pflegekasse zu beantragen. Ein Gutachter prüft die Notwendigkeit und teilt das Ergebnis der Pflegekasse mit, die hierauf ihre Entscheidung stützt. Voraussetzung für die Bewilligung einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme durch die Pflegekasse ist, dass eine anerkannte Pflegestufe vorliegt.
Kleinere Maßnahmen wie zum Beispiel das Anbringen von Stütz- und Haltegriffe bei der Toilette und in der Dusche können auch von der Krankenkasse im Rahmen einer Hilfsmittelversorgung erbracht werden. Auch hier empfiehlt es sich vor dem Einbau eine Genehmigung einzuholen. Darüber hinaus gibt es kommunale und landesrechtliche Förderungsprogramme für barrierefreies Bauen, aus denen weitere Zuschüsse erhältlich sind.
Die Förderungsprogramme der einzelnen Länder werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales näher beschrieben. Für altersgerechte Umbauten gewährt die KfW Förderbank auf Antrag einen Kredit oder Zuschuss. Die Darlehensobergrenze beträgt 50.000 Euro pro Wohnung und kann bis zu 100% der förderfähigen Umbaukosten umfassen.
Bei der Zuschussvariante werden bis zu 5% der förderfähigen Investitionskosten gewährt. Der Mindestbetrag der Investitionen muss 6.000 Euro betragen. Der maximale Zuschuss beläuft sich auf 2.500 Euro. Bei Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus muss die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen eingeholt werden. Dies könnte zum Beispiel der Einbau eines Treppenliftes sein.
Der Vermieter einer Wohnung oder Immobilie hat grundsätzlich das Recht dem Mieter zu kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen kann. Dies können sowohl Eigenbedarf des Vermieters als auch Vertragsverletzungen durch den Mieter sein. Der Mieter kann einer solchen zulässigen Kündigung widersprechen, wenn diese für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die dem berechtigten Interesse des Vermieters entgegensteht.
Der Widerspruch muss dem Vermieter innerhalb von zwei Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zugehen. Eine solche Härte liegt beispielsweise vor, wenn es dem Mieter und seiner Familie nicht möglich ist, eine angemessene Ersatzwohnung unter zumutbaren Bedingungen zu beschaffen. Hierbei sind insbesondere der Gesundheitszustand und die Auswirkungen einer Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob die Beendigung des Mietverhältnisses nachteilige Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf oder die Genesung eines Mieters verursachen könnte. Nähere Auskünfte und Informationen können die örtlichen Mietervereine und der Deutsche Mieterbund e.V. geben.
Wann kann mir als Schwerbehinderte mit einem Grad von 100 v.H. ein Zuschuss für Fahrkarten im öffentlichen Nahverkehr zuerkannt werden oder welche Atteste dafür müssen vorgelegt werden?
Mit freundlichem Gruß
Helga Rademacher
hallo , als 100%ige „gehst“ du zum versorgungsamt und schilderst dein anliegen .
viel glück ….
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