Parkerleichterungen für behinderte Menschen

Durch | 28. Oktober 2014

Parkerleichterungen für behinderte Menschen

Parkerleichterungen für behinderte Menschen

Parkerleichterungen für behinderte Menschen

Parkerleichterungen für behinderte Menschen – Außergewöhnlich gehbehinderte oder blinde können eine sogenannte Parkerleichterung beantragen. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG oder BL eingetragen ist. Das Ordnungsamt oder das Straßenverkehrsamt  stellt Ihnen dann einen Parkausweis aus, den Sie deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges angebracht werden muss. Mit diesem Parkausweis können die speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätze genutzt werden. Unter bestimmten Bedingungen können auch feste Parkplätze in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden. Seit einigen Jahren wird eine Form des Parkausweises ausgestellt, die in vielen Ländern, auch außerhalb der EU, gilt. Die Bedingungen in anderen Ländern sind allerdings unterschiedlich.

Regelungen zur Parkerleichterung auf Behindertenparkplätzen

  • Es darf nicht im absoluten Halteverbot geparkt werden
  • Mit der Parkerleichterung darf auf den für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde reservierten und mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkplätzen geparkt werden
  • Eine Parkerleichterung erlaubt auch das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden
  • In Fußgängerzonen darf während der Ladenzeiten geparkt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten kann ohne Gebühr geparkt werden, es besteht keine zeitliche Begrenzung
  • Die Parkerleichterung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die zulässige Höchstparkzeit beträgt 24 Stunden.
  • Auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen, auf denen durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkdauer angeordnet ist, Besitzer einer Parkerleichterung können über die zugelassene Zeit hinaus parken
  • Auf Parkplätzen für Anwohner können Sie mit Parkerleichterung bis zu drei Stunden parken
  • In verschiedenen verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist das Parken mit PE erlaubt, sofern der Durchgangsverkehr nicht gestört wird, sofern keine andere Parkmöglichkeit in der Nähe besteht.

Europäischer Parkausweis für behinderte Personen mit Merkzeichen: aG oder BL

Seit dem 1. Januar 2001 gibt es ein standardisiertes Modell des Schwerbehindertenausweises. Der neue europäische Parkausweis ist hellblau und es gelten in den anderen europäischen Staaten dieselben Parkerleichterungen wie sie dort wohnende Personen genießen.

Sie können den neuen europäischen Parkausweis beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder Ordnungsamt beantragen. Der Parkausweis kann auch ausgestellt werden wenn das Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderung noch nicht abgeschlossen ist.

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Personen (besonderer Gruppen)

Auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO wird für den folgenden Personen Gruppen auf Antrag eine Parkerleichterung ausgestellt. Die Farbe dieser Parkerleichterungen ist hellgelb.

Für folgende Personengruppen gilt diese Parkerleichterung auf Behindertenparkplätzen:

  • Morbus Crohn Erkrankte Personen und Colitis Ulcerosa Kranke mit GdB von mindestens 60
  • Stroma Patienten mit doppeltem Stroma (Patienten mit künstlichen Harnleiter und künstlichen Darmausgang)
  • Menschen mit Schwerbehinderung denen durch die Versorgungsverwaltung einen Grad der Behinderung von mindestens 80 infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich Gehbehinderte)  und „B“ (ständige Begleitperson notwendig)
  • Menschen mit Schwerbehinderung Grad der Behinderung mindestens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen / Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung / GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde

Beantragen können Sie die Parkerleichterung auch beim Ordnungsamt oder Straßen Verkehrsamt. Wenn Sie den Antrag auf eine Parkerleichterung einreichen, müssen beglaubigte Bestätigungen der oben genannten Behinderungen beigelegt werden. Diese Ausnahmeregellungen behalten fünf Jahre Ihre Gültigkeit. Die Ausnahmeregelung kann bei Personen mit bleibenden gesundheitlichen Schäden / Behinderungen bei denen keine Aussicht auf Besserung besteht auch unbefristet ausgestellt werden. Die Befristung muss auf dem Parkausweis sichtbar vermerkt sein.

Die Ausnahmeregelung ist auf die folgenden Bundesländer begrenzt:

  • Baden Württemberg
  • Hessen
  • Rheinland Pfalz
  • Thüringen
  • Mecklenburg
  • Nordrhein Westfalen
  • Schleswig Holstein

Nach Erteilung der Ausnahmeregelung sind Personen berechtigt:

  • auf Behindertenparkplätzen zu parken,
  • im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohner reservierten Parkplätzen bis zu drei Stunden mit Parkscheibe zu parken.
  • Sie dürfen im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer kann überschritten werden
  • Sie können während der Öffnungszeiten in der Fußgängerzone parken
  • Es ist das Parken in verkehrsberuhigten Zonen außerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt, wenn der Durchgangverkehr nicht behindert wird
  • Personen mit Ausnahmeregelung müssen keine Gebühren an Parkscheiben oder Parkautomaten zahlen, Parkausweis sichtbar hinter der Scheibe anbringen
Krankheiten – Beeinträchtigung Grad der Behinderung „GdB“
Einfache Schädelbrüche ohne spätere Komplikationen im Heilungsverlauf 0
Migräne – Mittelgradig mit häufigen Anfällen ein oder mehrere Tage 10
Epileptische Anfälle – Häufigkeit = Mittel – große Anfälle mit Pausen die auch über Wochen gehen können 60 – 80
Einfache Entstellung des Gesichtes (wenig oder kaum Störend) 10
Starke Entstellung des Gesichtes 50
Hirnschäden mit mittlerer Leistungsbeeinträchtigung 50 – 60
Hirnschäden mit mittelgradigen psychischen Störungen 50 – 60
Sehr schwere psychische Störungen 50 – 70
Verlust der Augen Linse 10
Tinnitus mit starken psychovegetativen Begleiterscheinungen 20
Verengung der Nasengänge doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung 10
Störung der Speichelsekretion 0 – 20
Schluckstörungen mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme 20 – 40
Verlust des Oberkiefers ohne kosmetische oder funktionelle Beeinträchtigungen 0 – 10

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Ein Gedanke zu “Parkerleichterungen für behinderte Menschen

  1. P. Freund

    Parkerleichterungen für schwerbehinderte Personen (besonderer Gruppen):
    Der „gelbe“ Parkausweis für die besonderen Gruppen gilt in wenigen Bundesländern, der „orange“ Parkausweis in Deutschland, so meine Interpretation. In Hessen gilt auch der „gelbe“ Ausweis.
    Ich habe seit 2005 COPD und je älter ich werde, steht mir Luft zum Atmen unter Belastung immer weniger und nur begrenzt zur Verfügung. Vor jeder fußläufigen Steigung oder hoher Treppe überlege ich, ob ich diese gehen muss oder ob es sich vermeiden lässt. Längere Fußmärsche, Wandern oder Fahrradfahren sind für mich nicht mehr leistbar. Mein GdB ist 70 %, der Buchstabe G ist vermerkt, ich bin 62 Jahre alt.
    Ein Antrag auf Parkerleichterung ist mir abgelehnt worden, weil meine unteren Gliedmaße wohl noch alle funktionieren. Dass ich zusätzlich zur COPD eine Funktionsstörung des Herzens habe, hat keine Berücksichtigung gefunden.
    Eine der Vorgaben zur Erlangung einer Parkerleichterung ist: „Menschen mit Schwerbehinderung Grad der Behinderung mindestens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen / Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung / GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde.“
    Weshalb werden hier nicht COPD-Patienten mit entsprechend fortgeschrittenem Beschwerdegrad aufgenommen? Bewertungsmaßstäbe (z.B. nach GOLD) stehen hierfür zur Verfügung.
    Heute sind für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorrangig Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße notwendig. Ist hierbei berücksichtigt, dass die Technik heute sehr weit fortgeschritten ist und eine Vielzahl von orthopädischen Hilfsmitteln, künstliche Gliedmaße und vieles mehr zur Verfügung stehen, damit viele Patienten sicherlich gut versorgt und deshalb nicht mehr „sehr eingschränkt“ sind?
    Welche Hilfsmittel bieten sich jedoch bei COPD an? Was hilft mir der Sauerstoff als Langzeitsauerstoffpatient, wenn mir bei Belastung (Treppensteigen, Bergaufgehen, längere Wegstrecken) die Luft fehlt und ich in nach kürzester Anstrengung bereits Atemnot habe? Zusätzlich dann noch Herzrhythmusstörungen auftreten? Ich sehe keine Hilfsmittel, die mir hier helfen können.
    Kann ich Konzerte besuchen und nahe dem Veranstaltungsort parken? Kann ich Städte, Märkte, Messen, Freizeiteinrichtungen oder Sehenswürdigkeiten besuchen, ohne dass ich größere Wegstrecken allein des Parkens wegen zurücklegen muss? NEIN!!
    Menschen mit COPD-Erkrankung und in entsprechend fortgeschrittenem Stadium der Krankheit müssen hier ohne weitere Einschränkung mit aufgenommen werden. Der Parkausweis muss auch dieser Personengruppe zugesprochen werden, auch wenn es „nur“ der Gelbe ist, um Nachteile des Lebens durch Mobilität auszugleichen.

    Ein Rat ggf., wie ich zu einem Parkausweis in jetziger Situation kommen kann?

    Antworten

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