
Pflegeassistenz Einsatzgebiete

Die Pflegeassistenz – Selbstbestimmt leben
Pflegeassistenz – Selbstbestimmt leben – Ist die behinderungsbedingte Beeinträchtigung einer Person so gravierend, dass diese nicht in der Lage, ist selbstständig in ausreichendem Maße am gesellschaftlichen oder beruflichen Leben teilzunehmen, ist die Beschäftigung einer Pflegeassistenz sinnvoll. Diese wird von einem behinderten Menschen selbst bestimmt und bietet ihm das Maß an Unterstützung, das er benötigt, um möglichst selbst bestimmt leben zu können. Zu den Einsatzgebieten einer Pflegeassistenz im Pflegefall gehören dabei unter anderem der Bereich Körperpflege, Haushalt sowie der Kommunikationsbereich und die medizinische Krankenpflege.
Somit kann die Pflegeassistenz nicht nur im häuslichen Bereich unterstützend wirken, sondern auch eine Hilfe im alltäglichen Leben und in der Berufswelt darstellen. In diesem Rahmen kann die Pflegeassistenz die behinderte Person in der Hauswirtschaft unterstützen und sie zu Ärzten, Ämtern und Behörden, Einkäufen und Freizeitaktivitäten begleiten. Überdies kann sie als Begleitung und Assistenz in Beruf, Ausbildung, Studium oder Schule dienen.
Beantragung Pflegeassistenz
Eine Pflegeassistenz kann beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragt werden; für eine spezielle Arbeitsassistenz sind die Integrationsämter oder die Reha-Träger zuständig. Da Beeinträchtigungen durch eine Behinderung sowohl körperlicher als auch seelischer Natur sein können, kann eine entsprechende Assistenz in verschiedenen Lebensbereichen notwendig sein; etwa am Arbeitsplatz, bei der Arbeitssuche oder im Privatleben. Daher ist für die Beantragung einer Pflegeassistenz lediglich ein Gutachten nötig, welches belegt, dass eine gleichberechtigte Teilnahme der betroffenen Person an Beruf, Gesellschaft und Familie nur durch die Hilfe einer Assistenz zu realisieren ist.
Gesetzlich wird die Gewährung von Betreuungsleistungen in § 45a und § 45b des SGB XI geregelt. Hier wird festgelegt, dass behinderte Personen, welche in ihrer Alltagskompetenz stark eingeschränkt sind und einer Beaufsichtigung oder Betreuung durch eine Pflegekraft bedürfen, neben den üblichen Leistungen der ambulanten, stationären oder teilstationären Pflege ergänzende Betreuungs- und Entlastungsleistungen beantragen können. In einem solchen Falle wird dem Betroffenen ein zusätzlicher Betreuungsbeitrag von 208 Euro im Monat zur Verfügung gestellt, mit welchem dieser die zusätzliche Pflegekraft selbstständig engagieren und finanzieren kann.
Voraussetzung einer Pflegeassistenz
Die Voraussetzung, um den Anspruch auf eine Pflegeassistenz geltend zu machen, ist laut § 45a Abs. 1 SGB XI die Tatsache, dass es sich um eine behinderte Person der Pflegestufe 1 bis 3 handelt. Wird bei dieser Person im Rahmen eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aufgrund einer vorliegenden Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Krankheit eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt, welche einschränkende Auswirkungen auf ihr alltägliches Leben hat und eine verminderte Alltagskompetenz mit sich bringt, hat diese Anspruch auf eine Pflegeassistenz.
Für die Einschätzung dessen werden vom Gutachter verschiedene Faktoren berücksichtigt. Zum einen wird bewertet, inwiefern ein unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches, eine sogenannte Weglauftendenz, zu erwarten ist. Ist die behinderte Person zudem nicht in der Lage, gefährliche Situationen richtig einzuschätzen und sich angemessen zu verhalten, fließt dies ebenfalls wertend in das Gutachten ein. Ebenso, wenn eine Person nicht sachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen umgeht und damit sich und andere in Gefahr bringt oder sich tätlich oder verbal aggressiv verhält.
Ein weiteres Beurteilungskriterium sind eventuelle Störungen der Hirnfunktionen wie ein herabgesetztes Urteilsvermögen oder Beeinträchtigungen der Gedächtnisleistung. Auch ein gestörter Tag-/Nacht-Rhythmus sowie die Unfähigkeit, den Tagesverlauf eigenständig zu planen, zu strukturieren und umzusetzen werden im Gutachten berücksichtigt.. Stellt der Gutachter des Medizinischen Dienstes mindestens zwei der oben genannten regelmäßigen Schädigungen bzw. Fähigkeitsstörungen fest, gilt die Alltagskompetenz der behinderten Person als erheblich eingeschränkt.
Pflegeassistenz – Finanzielle Zuschüsse
Laut § 40 Abs. 2 SGB XI stehen dem Pflegebedürftigen zudem finanzielle Zuschüsse für die Verbesserung seines Wohnumfeldes zu. Hierbei kann es sich beispielsweise um technische Hilfen handeln, welche die Selbstständigkeit der behinderten Person unterstützen und ein weitgehend selbst bestimmtes Leben fördern.
Zahlen und Fakten zur Pflege
- 28,6 Millionen Menschen sind im Jahr 2030 voraussichtlich über 60 Jahre alt
- 6,4 Millionen Menschen werden im Jahr 2030 über 80 Jahre sein
- 3,5 Millionen Menschen werden im Jahr 2030 voraussichtlich pflegebedüftig sein
- 2,2 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedüftig
- 64 % der Pflegebedürftigen sind Frauen
- 85 % der Beschäftigten in der Pflege sind Frauen
- 19,6 % der weiblichen Leistungsempfänger sind älter als 90 Jahre
- 12400 Pflegeheime gibt es in Deutschland
- 40.000 Demenzkranke kommen jedes Jahr in Deutschland hinzu
- 2,2 Millionen Menschen werden im Jahr 2030 voraussichtlich demenziell erkrankt sein
- 950.000 Personen arbeiten bei Pflegediensten und in Pflegeheimen
- 69,87 Millionen Menschen sind in der sozialen Pflegeversicherung
- 1 Million Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit wurden im Jahr 2013 gestellt
- 47 pflegebedürftige Menschen werden im Schnitt von einem Pflegedienst betreut
- 9,53 Millionen Menschen sind in der privaten Pflegeversicherung
- 70 % aller pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause gepflegt 64 pflegebedürftige Menschen leben im Durchschnitt in einem Pflegeheim
- 24,33 Milliarden Euro umfassen die Leistungen der Pflegeversicherung im Jahr 2013
Mehr Infos zu Zahlen und Fakten finden Sie unter:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/zahlen-und-fakten-zur-pflegeversicherung.html
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