Pflegefall was tun

Durch | 15. Juni 2016

Pflegefall was tun

Pflegefall was tun? Durch die Pflegeversicherung bekommen Sie Unterstützung für die häusliche Pflege. Welche Möglichkeiten stehen Ihnen dabei zur Verfügung?

  • Sie nehmen die Pflege selbst in die Hand
  • Sie beantragen einen professionellen Pflegedienst
  • Sie kombinieren die die beiden Maßnahmen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten?

  • Sie müssen einen Leistungsantrag stellen
  • Es muss die Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung erfüllt sein
  • Die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person muss festgestellt worden sein
  • Eine der drei Pflegestufen wurde festgestellt
  • Betreuungsbedarf wurde festgestellt
Pflegefall was tun

Pflegefall was tun

  1. Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen

Liegt ein Pflegefall vor  muss als erstes ein Antrag bei der Krankenversicherung gestellt werden. Dieser Antrag ist für den Leistungsbeginn unbedingt erforderlich. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung werden ab dem Monat gezahlt in dem Sie den Antrag gestellt haben. Nehmen Sie also möglichst schnell mit Ihrer Krankenkasse den Kontakt auf.

  1. Was bedeutet Vorversicherungszeit

Wann ist die Vorversicherungszeit ist erfüllt? Sie oder ein Familienmitglied müssen mindestens 2 Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben und dass innerhalb der letzten 10 Jahre.

  1. Gutachter / Begutachtung

Was macht der Gutachter in einem Pflegefall? Er stellt fest ob eine Pflegebedürftigkeit besteht und welche Pflegestufe die zu pflegende Person zugeordnet bekommt. Er stellt ebenfalls fest ob ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Er erstellt ein Gutachten auf dessen Grundlage die Krankenkasse den Pflegebedarf bzw. die Pflegeleistungen ermittelt. Die Krankenkasse teilt Ihnen auf der Grundlage des Gutachtens mit wie hoch die Pflegeleistungen in Ihrem Fall ausfallen. Sollte sich die Krankheit bzw. die Behinderung der zu pflegenden Person verschlimmern oder ändern wird die Pflegestufe neu ermittelt.

  1. Die Pflegezeit

Als berufstätige Person besteht die Möglichkeit sich 10 Tage von der Arbeit freistellen zu lassen um die Pflege zu organisieren oder die zu pflegende Person selber zu pflegen. Die Unterstützung die die Krankenkassen in diesem Fall zahlt beträgt bis zu 90 % ihres Nettoeinkommens. Sollte die Firma in der Sie arbeiten mehr als 15 Angestellte haben, ist eine Freistellung für 6 Monate möglich. Die Arbeitszeit kann auch auf maximal 2 Jahre für 15 Stunden / Woche reduziert werden. In diesem Fall kann die pflegende Person ein Darlehen in Höhe von 50 % des Differenzbetrages beantragt werden. Der Antrag wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Maßnahmen (BAFzA) gestellt.

  1. Sozialleistungen im Pflegefall

Welche Sozialleitungen stehen der pflegenden Person zu? Die zu pflegende Person ist im Zeitraum der Pflege unfallversichert und rentenversichert so das keine Nachteile bei der Rentenzahlung zu erwarten sind. Sollten Sie sich unentgeltlich von der Arbeit freistellen lassen so werden Sozialbeiträge von der Pflegekasse übernommen.

  1. Das Pflegegeld

Wann erhalten Sie Pflegegeld? Wenn die Pflege bzw. Betreuung durch Angehörige oder Bekannte Personen erfolgt die nicht Erwerbs massig sind besteht Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld muss nicht versteuert werden da es nicht als Einkommen eingestuft wird. Wie hoch die Leistungen ausfallen richtet sich nach der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person. Damit eine gleichbleibend hohe Qualität bei der häuslichen Pflege sichergestellt ist werden professionelle Pflegekräfte regelmäßig Beratungsbesuche abhalten.

  • Pflegestufe 1 – alle 6 Monate
  • Pflegestufe 2 – alle 6 Monate
  • Pflegestufe 3 – alle 3 Monate

Die Kosten für diese Beratungsbesuche trägt die jeweilige Krankenkasse.

  1. Pflegesachleistungen

Eine Pflegesachleistung bezeichnet man die Pflege durch professionelle Pflegekräfte. Die Pflegebedürftige Person bekommt in diesem Fall kein Pflegegeld, sondern direkte Pflegeleistungen durch Qualifizierte Pflegekräfte. Die Voraussetzung für eine Pflegesachleistung ist, die Krankenkasse muss einen Versorgungsvertrag mit dem ausgewählten Pflegedienst haben.

  1. Kombinationsleistung – Pflegedienst und Angehörige

Bei einer Kombinationsleistung teilen sich Angehörige und ein Pflegedienst die Pflege. Bei der Kombinationsleistung sollten Sie prüfen welche Tätigkeiten von Ihnen selber besser übernommen werden können und welche Tätigkeiten vom Pflegedienst ausgeführt werden sollen. Sollten Sie die Pflegesachleistung nicht vollständig in Anspruch nehmen, so wird das Pflegegeld anteilig gezahlt.

  1. Wohnraumanpassung bei einem Pflegefall

Sollte es erforderlich sein eine Wohnraumanpassung vorzunehmen können Sie Unterstützung seitens der Krankenkassen erhalten. Voraussetzung für die Gewährung von Umbau Maßnahmen bzw. einer Wohnraumanpassung sind, dass eine häusliche Pflege erst durch diese Maßnahmen erfolgen kann bzw. in erheblichem Masse erleichtert wird und zu mehr Selbstständigkeit führt.

  1. Teilstationäre Pflege

In manchen Fällen macht es Sinn eine Teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen. Dies ist erforderlich wenn die pflegende Person nicht ständig Zeit hat und anderen Verpflichtungen nachkommen muss. In diesem Fall empfiehlt es sich, wenn die Betreuung Teilstationär erfolgt. Es kann eine Nacht oder Tagespflege Teilstationär erfolgen. Die Krankenkassen übernehmen in solchen Fällen die Kosten für die Pflege, Transport und die medizinische Behandlung. Eine Teilstationäre Tages oder Nachtpflege kann kombiniert werden mit Sachleistungen oder Pflegegeld.

  1. Die Verhinderungspflege

Sollte die pflegende Person einmal Krank werden oder möchte auch mal in den Urlaub fahren um Kraft zu tanken die man in einer Pflegesituation in hohem Masse benötigt ist es möglich eine Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Eine Verhinderungspflege erhält jeder Pflegebedürftige der mindestens für 6 Monate im häuslichen Umfeld betreut wurde. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall für 6 Wochen einen Pflegedienst oder Verwandte. Die Höhe der Leistungen beträgt 1612.00 Euro für bis zu 6 Wochen.

  1. Kurzzeitpflege

Wann kommt eine Kurzzeitpflege in Frage? Wenn weder die Möglichkeit einer Teilstationären Pflege oder der Pflege zu Hause besteht, kann eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden.

Pflegefall – Beispiele für eine Kurzzeitpflege:

  • Eine Wohnraumanpassung findet statt
  • Nach einem Aufenthalt im Krankenhaus nach der die zu pflegende Person noch nicht zu Hause gepflegt werden kann
  • Die gesundheitliche Situation der zu pflegenden Person hat sich verschlimmert

Die Kosten für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1612 Euro für maximal 8 Wochen pro Jahr trägt die Krankenkasse. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.

  1. Qualität des Pflegedienstes

Welche Qualitätskriterien muss ein Pflegedienst erfüllen? – Die Anzahl der qualifizierten Pflegekräfte ist ausreichend gegeben – Eine Pflege wird sichergestellt – Die Pflegekräfte sind rund um die Uhr erreichbar – Die individuelle Lebenssituation der zu pflegenden Person wird respektiert

Wenn Sie sich für einen kompetenten Pflegedienst entschieden haben geht es um die Vertragsabschließung und um die Pflegeplanung im Detail.

Checkliste Leistungen des Pflegedienstes

  •  Ist der Pflegedienst spezialisiert auf Behinderungen

  • Führt der ausgesuchte Pflegedienst ein ausführliches eingangs Gespräch mit der zu Pflegenden Person und den Angehörigen durch

  • Steht das Angebot des Pflegedienstleisters mit den individuellen Bedürfnissen der zu pflegenden Person im Einklang

  • Befindet sich der Pflegedienst in der unmittelbaren Nähe der zu pflegenden Person

  • Hat der Pflegedienst eine Zulassung zur medizinischen Behandlungspflege

  • Sind ausreichend qualifizierte Fachkräfte angestellt

  • Ist im Pflegevertrag ersichtlich welche Kosten selber getragen werden müssen

  • Kann die zu pflegende Person immer von ein und derselben Person bzw. Team gepflegt werden

  • Ist der Pflegedienst rund um die Uhr, am Wochenende sowie an Feiertagen erreichbar

  • Haben Sie als Angehörige einen Ansprechpartner für Fragen und Probleme

  • Arbeitet der Pflegedienst mit Subunternehmern zusammen

  • Haben Sie das Recht Pflegekräfte abzulehnen

  • Haben Sie Einfluss ob eine männliche oder weibliche Pflegekraft eingestellt wird

  1. Pflegefall – Der Pflegevertrag

Im Pflegevertrag werden Vereinbarungen zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeperson schriftlich festgehalten. Alle Leistungen müssen möglichst genau und detailliert festgehalten werden. Wichtig sind auch Leistungen und Preise einzeln aufzulisten. Aus dem Vertrag muss ersichtlich sein welche Leistungen gegeben Falls selber bezahlt werden müssen und welche vom Pflegedienst übernommen werden.

Wichtig sind auch folgende Punkte: 

– Haftung
Alle Schäden die der Pflegedienst und seine Mitarbeiter verursacht haftet dieser.

Zahlungsmodalitäten
Am besten hat sich die Zahlung auf Rechnung erwiesen, da Sie immer Kürzungen vornehmen können sollte die Rechnung fehlerhaft sein. Es sollten ausreichende Zahlungsfristen vereinbart werden. Vereinbaren Sie keine Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen.

– Kündigung
Sollte nichts anderes vereinbart sein so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen. Der Pflegedienst sollte den Vertrag erst nach einer Frist von 6 Wochen und nur zum Quartalsende kündigen können. Für den Pflegenden

– Vertragspartner
Einen Pflegevertrag haben nur die zu pflegende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zu unterschreiben. Sollten Verwandte bzw. Angehörige einen Pflegevertrag unterschreiben, so können gegen diesen, finanzielle Ansprüche seitens Pflegedienst geltend gemacht werden.

  1. Pflegeeinsatz und Planung

In der Pflegeplanung werden die Pflegemaßnahmen und Pflegeplanung festgehalten. Eine Pflegeplanung ist die Anleitung für alle an der Pflege beteiligten Personen. Es ist wichtig alle an der Pflege beteiligten Personen mit einzubeziehen. Sollte es Änderungen in der Pflegplanung geben muss der Plan natürlich dementsprechend angepasst bzw. geändert werden.

  1. 16. Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt vom Pflegedienst über einen Leistungsnachweis in dem die täglich ausgeführten Arbeiten aufgeführt werden. Dieser Leistungsnachweis muss von den Angehörigen bestätigt und unterschrieben werden. Der Leistungsnachweis ist die Voraussetzung für die Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse.

  1. Beschwerden

Im Bereich der Pflegedienstleistungen kann es schnell zu Konflikten oder Problemen kommen. In solchen Fällen bietet es sich an sofort entsprechende Missstände anzusprechen und Probleme aus der Welt zu schaffen. Ist es nicht möglich Missverständnisse aufzuklären, müssen Sie Kontakt mit dem zuständigen Pflegedienstleister aufnehmen und den Sachverhalt schildern.

Ein kompetenter Pflegedienst wird auf Ihre Beschwerden reagieren und versuchen entsprechende Missstände aus den Weg zu räumen. Wichtig ist es Ihre Kritikpunkte ausführlich zu schildern und darzulegen. Sollten Sie der Meinung sein der Pflegedienst reagiert unzureichend auf Ihre Beschwerden und stellt diese nicht ab, so haben Sie das Recht bei schweren Mängeln den Pflegevertrag fristlos zu kündigen.

Um sicherzustellen das Sie im Fall einer Kündigung nicht ohne Pflegedienstleister da stehen sollten Sie sich im Vorfeld um einen neuen Pflegedienst kümmern der sofort einspringt. In solchen Fällen kontaktieren Sie sofort Ihre Krankenkasse.

  1. Pflegefall – Hilfe bei Pflegefehlern

Immer wieder kommt es durch Zeitdruck oder anderen Umständen zu Pflegefehlern die zu Erkrankungen des Pflegebedürftigen führen können. Beispiele für solche Pflegefehler sind:

  • Falsche Lagerung (Dekubitus)
  • Flüssigkeitsmangel (Dehydration, Dehydrierung)
  • Die Pflegekraft ruft in einer Notsituation nicht schnell genug einen Arzt
  • Fehlerhafte Bedienung von medizinischen Geräten (zb. Beatmung)

Definition Dekubitus:

Als Dekubitus bezeichnet man  das Wundliegen oder Druckgeschwür. Die Wunde wird chronisch und erreicht dabei verschiedene Größen. Wird die Wunde immer wieder belastet durch liegen oder sitzen auf dem Druckgeschwür so heilt diese nicht ab und wird zur chronischen Wunde welche sehr schwer abheilt.

Bei gefährdeten Personen sollten schon im Vorfeld Maßnahmen zur Vorsorge ergriffen werden um das Wundliegen zu verhindern. Früherkennung und Vorbeugung sind das Beste um einen Dekubitus vorzubeugen. Haben Patient oder Rollstuhlfahrer sich wundgelegen oder gesessen wir die Behandlung ziemlich zeitaufwendig und kann sich Wochen oder Monate hinziehen.

Die Wunde oder der Dekubitus fängt an den oberflächlichen Hautschichten an und kann sich über die Bindegewebsschichten bis zum Knochen ausbreiten. In schweren Fällen ist eine Haut-Transplantation notwendig. Beugen Sie dem vor und lassen Sie es gar nicht erst so weit kommen.

Was passiert genau beim Wundliegen welches zum Dekubitus führt? Bei Personen die in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind wie bettlägerige Patienten oder eben Rollstuhlfahrer führt die ständige Reibung sowie der Druck auf bestimmte sensible Stellen am Körper dazu das das Blut nicht mehr zirkulieren kann was zum Absterben der betroffenen Hautstell führt.

Wir unterscheiden beim Krankheitsverlauf verschieden Stadien des Dekubitus:

  1. Es tritt häufig eine Rötung der betroffenen Hautstelle auf welche auf einen Dekubitus hinweist. (Anfangsstadium)
  2. Die Haut ist sichtbar beschädigt. Die obersten Hautschichten sind beschädigt. (2. Stadium)
  3. Im 3. Stadium sind Teile der Haut sowie Teile des Bindegewebes zerstört.
  4. Im letzten Stadium liegen Muskelgewebe oder sogar Knochen frei.

Also unbedingt Vorbeugen!

Gerade Querschnittsgelähmte bei denen keine Sensibilisierung mehr vorhanden ist sind sehr gefährdet da sie die betroffene Stelle nicht mehr spüren. Druck vermeiden und den Körper so oft wie möglich entlasten. Für Rollstuhlfahrer heißt das genau.

Stützen Sie sich alle 30 min oder öfter mit den Armen am Rollstuhl ab und entlasten Sie somit Ihr Gesäß welchen bei Rollstuhlfahrern am ehesten betroffen sind. Entlasten Sie gefährdete Stellen unbedingt regelmäßig nur so vermeiden Sie ein wundsitzen oder wundliegen.

Schaffen Sie es alleine nicht bestimmte Stellen zu entlasten lassen Sie vom Pflegepersonal oder Angehörigen helfen.

Folgende Körperstellen sind Risikozonen.

Becken, Gesäß, Zehen, Knie, Knochenvorsprünge sind besonders gefährdet. Vermeiden Sie Feuchtigkeit durch schwitzen oder Inkontinenz da diese den Dekubitus begünstigt.

Es gibt verschieden Hilfsmittel um dem Dekubitus vorzubeugen, fragen Sie Ihren Hausarzt und lassen Sie sich vorbeugende Maßnahmen und Hilfsmittel erklären.

Bei einem Pflegefehler haben Sie selbstverständlich einen Anspruch auf Schadenersatz wie zb. Schmerzensgeld. In solchen Fällen müssen Sie unbedingt nachweisen können das der Pflegdienst Schuld am Gesundheitsschaden der Pflegeperson hat und der Fehler schuldhaft begangen wurde.

Besteht der Verdacht auf einen vom Pflegedienst begangenen Fehler, bietet es sich an Kontakt mit der für sie zuständigen Krankenkasse aufzunehmen und den Fall zu schildern. Die Krankenkasse wird eine Prüfung des Sachverhaltes einleiten in dem sie einen medizinischen Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hinzuzieht.

Pflegefall – Leistungen im Überblick

Pflegegeld und Sachleistungen
Pflegegeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz

Stufe Pflegegeld Pflegegeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz
unter I 0 Euro 123 Euro
I 244 Euro 316 Euro
II 458 Euro 545 Euro
III 728 Euro 728 Euro

 

Pflegegeld und Sachleistungen
Pflegesachleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz

Stufe Pflegegeld Pflegesachleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
unter I 0 Euro 231 Euro
I 468 Euro 689 Euro
II 1144 Euro 1298 Euro
III 1612 Euro 1612 Euro

Weitere Leistungen im Überblick

Leistung unter I I II III
Verhinderungspflege 1612 Euro / Jahr
Teilstationäre Pflege 231 Euro 689 Euro 1298 Euro 1612 Euro
Kurzzeitpflege 1612 Euro / Jahr
Zusätzliche Betreuungsleistungen 104 Euro bzw. 208 Euro
Zuschuss bei Umbau 4000 Euro bis 16.000 Euro pro Umbau Maßnahme
Verbrauchs und Hilfsmittel 40 Euro pro Monat

Pflegemittel Verbrauchsmittel

Krankenkassen zahlen für Pflege und Verbrauchsmittel bis zu 40 Euro im Monat.

Pflege und Verbrauchsmittel:

  1. Verbände
  2. Desinfektionsmittel für Hände oder Flächen
  3. Einweghandschuhe
  4. Bettschutzeinlagen
  5. Mundschutz
  6. Schutzschürzen

Mehr Informationen zum Thema Pflege finden Sie hier:

Info Grafik Pflegebedürftig

Info Grafik Pflegebedürftig

Pflegereform und Pflegebedürftigkeit der Reha-Podcast

Pflegereform und Pflegebedürftigkeit   – Pflegereform ab 2017



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