
Pflegestärkungsgesetz 2 und die 5 Pflegegrade
Pflegestärkungsgesetz 2 und die 5 Pflegegrade – Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II ist nun auch ein anderer Pflegebedürftigkeitsbegriff verbunden. Demenzkranke werden damit den körperlich eingeschränkten Menschen in Bezug auf Pflegeleistungen gleichgesetzt. Neu ist in diesem Zusammenhang ein anderes Verfahren zur Begutachtung. Im Ergebnis werden nun Pflegegrade statt Pflegestufen festgestellt, die auf 5 Level festgesetzt sind.
5 Pflegegrade
Die Pflegegrade spiegeln die vorliegende Beeinträchtigung der Selbständigkeit wider. Dabei wird wie folgt unterschieden:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Ab 01.01.2017 ist somit die »Pflegebedürftigkeit« gebunden an den Verlust der Selbständigkeit. In 6 Modulen werden die Beeinträchtigung und die Funktionsstörungen überprüft. Die bis dahin so umstrittenen Zeitwerte spielen keine Rolle mehr. Ab jetzt geht es nur darum, ob die Fähigkeit noch vorhanden ist und in welchem Maße Unterstützung dafür benötigt wird. Ausschlaggebend ist nach wie vor, wie hoch der Unterstützungsbedarf bei den Grundpflegetätigkeiten ist. Die Wertung der Unselbständigkeit in diesem Bereich ist am höchsten. Das neue Begutachtungsassessment (NBA) mit den 6 Modulen ist wie folgt gestaffelt:
Pflegestärkungsgesetz 2 und die 5 Pflegegrade
Modul 1
»Mobilität«
hier werden 5 Aspekte berücksichtigt, die über die Eigenständigkeit von Bewegung etwas aussagen.
- Positionswechsel im Bett
- Halten einer stabilen Position im Sitzen
- Umsetzen vom Bett auf einen Sessel, Stuhl usw.
- Fortbewegung im Wohnbereich Zimmer und Wohnung
- Treppen bewältigen
Es wird beurteilt, inwieweit diese Bewegungsabläufe allein bzw. mit Hilfe erfolgen. Die Koordinierung der Bewegungen und die Balance spielen eine Rolle.
Modul 2
»Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Kognitiv bedeutet wahrnehmen oder erkennen. Es geht darum, in wieweit selbständig der Alltag bewältigt wird, Entscheidungen finden und treffen allein möglich ist.
- Orientierung örtlich
- Orientierung zeitlich
- Erinnerung an wesentliche Dinge im Leben
- Alltagshandlungen, die in mehreren Schritten zusammengehören bewältigen
- Entscheidungen im Alltag treffen
- Zusammenhänge und Sachverhalte sowie Informationen verstehen
- Risikosituationen und Gefahren erkennen
- eigene Bedürfnisse mitteilen
- Aufforderungen verstehen
- Teilnahme an Gesprächen
Bei diesem Modul wird nicht auf die körperlichen Fähigkeiten geachtet. Es geht nur um das Erkennen und Verstehen der Situationen.
Modul 3
»Verhaltensweisen und psychische Problemlagen«
Die Problemlagen und Verhaltensweisen psychischer Natur, die infolge von Krankheiten auftreten, werden hierbei berücksichtigt. Kann der Erkrankte ohne Hilfe sein Verhalten steuern
- Nächtliche Unruhe
- Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
- Beschädigen von Gegenständen
- Physisch aggressives Verhalten gegen andere Personen
- Verbale Aggressionen
- Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
- Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
- Wahnvorstellungen
- Ängste
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
- Sozial inadäquate Verhaltensweisen
- Sonstige pflegerelevante inadäquate Verhaltensweisen
Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich hier auch, wenn nach Aufforderung das schädigende Verhalten abgestellt wird und dann wiederaufgenommen wird, weil der Erkrankte den Sinn gar nicht verstanden hat oder bereits wieder vergessen hat.
Modul 4
»Selbstversorgung«
In diesem Modul geht es um die eigentliche Grundpflege, Essen und Trinken. Bewertet wird die noch vorhandene Selbständigkeit in diesen Belangen.
- Körperpflege im Kopfbereich mit Zahnpflege, Rasieren, Zähne putzen, Reinigung und Pflege von Prothesen
- Intimbereich waschen
- Duschen und Baden inkl. Haare waschen
- Oberkörper An- und Ausziehen
- Unterkörper An- und Ausziehen
- Nahrung mundgerecht aufbereiten und Getränke eingießen
- Essen
- Trinken
- Toilettenbenutzung oder Toilettenstuhl benutzen
- Harninkontinenz und die Folgen bewältigen und Dauerkatheder sowie Urostoma(künstliche Blasenausgänge)
- Stuhlinkontinenz und die Folgen bewältigen sowie mit Stoma umgehen
- Sonden Nahrung oder parenterale Ernährung
Modul 5
»Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen«
Die Bewältigung dieser Anforderungen beinhaltet u.a. die selbständige Einnahme der Medikamente sowie den Umgang mit Prothesen und Rollstuhl. Es betrifft alle Maßnahmen, die länger als 6 Monate nötig sind.
Medikamenteneinnahme
Injektionen
Versorgung von intravenösen Zugängen(Port)
Absaugen und Sauerstoffgabe
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
Messung und Deutung von Körperzuständen
Körpernahe Hilfsmittel
Verbandswechsel und Wundversorgung
Stoma Versorgung
Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Arztbesuche
Besuche anderer medizinischer- oder therapeutischer Einrichtungen bis zu 3 Stunden
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)
Einhalten von Diät oder anderer krankheits- und therapiebedingter Verhaltensweisen
Wie bewältigt der Mensch diese Situationen, kann er alles selbständig erledigen und wieviel Zeit benötigen diese Maßnahmen. Ist es täglich oder bis zu monatlich notwendig. Die Häufigkeit ist hier das Kriterium.
Modul 6
»Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte«
In diesem Modul geht es um die Bewältigung des Alltages. Werden Kontakte gepflegt oder Aktivitäten geplant? Wie gestaltet der Mensch seinen Tag.
- Ruhen und Schlafen
- Beschäftigung (selber gesuchte)
- Planung von Aktivitäten für die Zukunft
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
- Kontaktpflege mit Personen außerhalb des Umfeldes
Die Kriterien für dieses Modul beziehen sich wieder darauf, ob der Mensch völlig selbständig alle Maßnahmen bewältigt oder wieviel Hilfe dafür benötigt wird.
Wer wird Gewinner wer wird Verlierer

Pflegestärkungsgesetz 2 und die 5 Pflegegrade
Mit dem neuen Begutachtungsverfahren werden alle relevanten Beeinträchtigungen aus körperlicher, psychischer und geistiger Hinsicht betrachtet. Bislang galt nur die körperliche Einschränkung als Kriterium. Demenzkranke und ihre Angehörigen sind Gewinner in diesem Fall, da zuvor keine Berücksichtigung erfolgte.
Weitere Gewinner sind zweifellos die pflegenden Angehörigen. Eine verbesserte Absicherung soll bei Renten- und Arbeitslosenversicherung zum Tragen kommen.
Wer zu Hause einen Angehörigen in den Pflegegraden 2 bis 5 zu versorgen hat, erhält von der Pflegekasse Rentenbeiträge.
Allerdings sind dafür 10 Stunden in der Woche, auf mindestens 2 Tage aufgeteilt, nötig. Wer Angehörige mit dem Pflegegrad 5 zu Hause pflegt, erhält 25 % höhere Rentenbeiträge gezahlt. Wer zu Hause bleibt, also seinen Beruf aufgibt, um Angehörige zu pflegen, dem zahlt die Pflegeversicherung die Arbeitslosenversicherungsbeiträge und zwar nicht mehr auf 6 Monate begrenzt, sondern dauerhaft für die Zeit der Pflege.
Auf der Gewinnerseite sollen auch die Pflegeeinrichtungen stehen. Wesentlich mehr Personal soll bereitgestellt werden.
»Das Ministerium möchte Pflegende stärken, indem es Geld in zusätzliche 45.000 Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stellt. So sollen die Haupt-Pflegekräfte entlastet werden. Weiterhin wird ein deutlicher Bürokratieabbau in Aussicht gestellt. Das größte Projekt wird jedoch die Neugewinnung von Pflegekräften sein. Die Bundesregierung möchte den Pflegeberuf attraktiver machen, sodass sich mehr Menschen für diesen Beruf entscheiden.«
Quelle:
https://www.jedermann-gruppe.de/pflegestaerkungsgesetze-pflegereform-ueberblick/#vorteile
Der Präsident des Pflegerats, Andreas Westerfellhaus, mahnte im Deutschlandfunk, gerade die neuen Aufgaben erforderten besonders gut qualifizierte Pflegekräfte
„Woher sollen diese Menschen kommen, die diese Leistungen erbringen? Wir haben heute schon einen sehr stark ausgeprägten Mangel an Fachkräften. Und hier bleibt die Bundesregierung nach wie vor jede Antwort schuldig.“
Quelle:
Einen Gewinneraspekt erleben die Bewohner der Pflegeheime. Ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil verspricht mehr Gerechtigkeit. Bei Übergang in einen anderen Pflegegrad wird nicht automatisch ein höherer Eigenanteil mehr verlangt.
Alle Einzahler in die Pflegeversicherung, also auch die Rentner, sind sozusagen die Verlierer, weil die Beiträge dafür um 0,2 Prozentpunkte angehoben wurden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen alle Beitragszahler allein. Nicht so wie bei der hälftig bezuschussten Krankenversicherung. Mit einem Beitragssatz von 2,05 Prozent der Einkommen aus allen Rentenarten, also auch Witwenrenten und Witwerrenten und Bezüge aus dem Ausland, zahlen alle Rentner in die Pflegekasse ein. Ohne Kinder erhöht sich der Beitrag auf 2,3 Prozent.
Beamte leisten einen Beitragssatz von 0,975 Prozent und ohne Kinder 1,225 Prozent auf ihre Einkünfte.
Einen Zuschlag zahlen Kinderlose schon seit 2005. Ab 2017 zahlt ein Angestellter ohne Kinder 2,80 Prozent seines Einkommens in die Pflegekasse ein.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2017 bei 4350€ monatlich. Ab hier gibt es keine weitere Steigerung. Wer mehr verdient, zahlt auch nicht mehr.
Insofern sind die Rentner auch hier auf der Verliererseite.
Ein Bericht Magazin »Die Süddeutsche« geht davon aus, dass 28 % aller Bewohner von Pflegeheimen mit Pflegestufe 1 und 2 weniger Geld erhalten werden. 9% aus der Pflegestufe 3 werden ebenfalls betroffen sein. Der Bericht stützt sich auf eine Studie von Prof. Rothgang.
Andererseits würden 31 % aus Stufe 1 und 38 % aus Stufe 2 mehr Zuschüsse erhalten, als zuvor.
Erst tatsächliche Erhebungen nach dem Januar 2017 werden genaue Zahlen ergeben.
»Niemand, der heute Geld aufgrund der Pflegeversicherung erhält, werde in Zukunft weniger Zuwendungen bekommen«, so die Sprecherin des Gesundheitsministeriums.
//www.pflege-durch-angehoerige.de/2015/06/28/reform-der-pflegeversicherung-2017-das-muessen-angehoerige-wissen/
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken
Erstmalig sind nun die an Demenz erkrankten Menschen bei den Leistungen der Pflegeversicherung mitberücksichtigt. Gerechnet wird zurzeit mit ca. 500.000 mehr Anspruchsberechtigten.
Ab 2017 hat sich der Geldbetrag für die Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2 von 244 € auf 316€ geändert. Demenzkranke mit geringem körperlichen Pflegeaufwand und zu Hause lebend, erhalten nun statt Pflegestufe 1 mit 123€ den neuen Betrag 231€ als Pflegegeld. Sie können von dem Geld Betreuungsleistungen bezahlen. Zu Hause wohnen und Hilfeleistungen finanzieren, die ihnen das Leben in der eigenen Wohnung weiter ermöglichen.
»Dass die Pflege Demenzkranker eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, ist jedoch leider in der Politik wie bei den Funktionärsträgern des Gesundheitswesens noch zu wenig bewusst, wenn auch mit dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz ein erster Schritt in die richtige Richtung getan ist. Hier wird dem hohen Betreuungsaufwand und der dringend notwendigen Entlastung pflegender Angehöriger wenigstens ansatzweise Rechnung getragen.«
Quelle: http://www.alzheimerforum.de/2/5/problematik.html
Höhere Leistungen
Ein großer Vorteil der neuen Gesetzgebung ist die finanzielle Verbesserung in der Pflege. Die Erhöhung des Pflegegeldes und die Verbesserung der Sachleistungen.
Bereits beim ersten Pflegegrad ist der Entlastungsbetrag von 125€ ganz neu.
Wie sind die neuen Leistungsbeträge gestaffelt?
Pflegegrad 1: 125 € für zweckgebundene Erstattungen
Pflegegrad 2:
Pflegegeld 316€
Sachleistung ambulant 689€
Sachleistung stationär 770€
Pflegegrad 3:
Pflegegeld 545€
Sachleistung ambulant 1298€
Sachleistung stationär 1262€
Pflegegrad 4:
Pflegegeld 728€
Sachleistung ambulant 1612€
Sachleistung stationär 1775€
Pflegegrad 5:
Pflegegeld 901€
Sachleistung ambulant 1995€
Sachleistung stationär 2005€
Weitere Leistungen:
Beratungseinsätze gem. § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegegrade 1–3 bis 23€
Pflegegrade 4–5 bis 33€
Leistungen der Verhinderungspflege
gem. § 39 SGB XI bis zu 1.612€
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
gem. § 40 Abs. 2 S. 1 SGB XI 40 €
Wohngruppenzuschlag
gem.§ 38 a SGB XI 214 €
Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen
Wohnumfeldes gem. § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.000€
Leistungen der Tages- und Nachtpflege
gem. § 41 SGB XI je nach Pflegegrad
Pflegegrad
- 1 ohne Anspruch jedoch Entlastungsbetrag 125€
- 2 689 €
- 3 298 €
- 4 612 €
- 5 995 €
Leistungen der Kurzzeitpflege
gem. § 42 SGB XI bis zu 1.612 € monatlich
Entlastungsbetrag gem. § 45 b SGB XI 125 €
Angleichung der Leistungen an die Preisentwicklung
Zur Sicherstellung der Angleichung an die Preisentwicklung sind Maßnahmen der Bundesregierung vorgesehen. Bereits 2015 gab es eine Anpassung um 4 %. Allerdings hatten da schon die Wohlfahrtsverbände heftig Kritik geübt. Die tatsächlichen Steigerungen werden damit nicht aufgefangen. Mit dieser nachfolgend aufgeführten Verordnung kann die jährliche Anpassung des Werteverfalls vorgenommen werden.
»§ 30 SGB XI: Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahr 2017, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. Bei der Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mitberücksichtigt werden. Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe vor.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen. Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Monate nach Vorlage des Berichts erlassen werden, um den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.«
Quelle: http://www.pflege-deutschland.de/pflegeversicherung/gesetz/anpassung-preisentwicklung.html
Neue Begutachtungskriterien
Mit dem neuen Begutachtungsassesment (NBA) wird nun die noch erhaltene Selbständigkeit den Pflegegrad bestimmen. Ohne minutengenaue Erfassung werden die Fähigkeiten in einem Punktesystem erfasst. In den eingangs aufgeführten 6 Modulen werden die Fähigkeiten bewertet.
- wie viel Hilfe wird bei Alltagsverrichtungen benötigt
- gibt es nachts Hilfebedarf
- wird psychosoziale Unterstützung benötigt
- ist tagsüber Zeit, die der Pflegebedürftige allein zubringen kann
- ist die Einnahme von Medikamenten allein möglich
- müssen Hilfen organisiert werden und kann der Pflegebedürftige das allein
»In dieser Tabelle bekommen Sie einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen für welche Pflegegrade erfüllt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei bisher lediglich um grobe Richtwerte handelt, die sich aufgrund einer ersten Analyse des Testverfahrens des Bundesministeriums ergeben haben.«
Pflegegrad (PG) | Grundpflege | Psychosoziale Hilfe | Nächtliche Hilfe | Anwesenheit am Tag |
PG 1 | 27 – 60 Min | gelegentlich | nein | nein |
PG 2 | 30 – 127 Min | bis 1 Mal | bis 1 Mal | nein |
PG 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 8 – 58 Min | 2 bis 12 Mal | nein | stundenweise |
PG 3 | 131 – 278 Min | 2 bis 6 Mal | bis 2 Mal | 2 bis 6 Mal |
PG 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 8 – 74 Min | 6 Mal bis andauernd | bis 2 Mal | 6 bis 12 Stunden |
PG 4 | 183 bis 300 Min | 2 bis 6 Mal | 2 bis 3 Mal | 6 bis 12 Stunden |
PG 4 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 128 bis 250 Min | 7 bis mehr als 12 Mal | 1 bis 6 Mal | andauernd |
PG 5 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | 245 bis 279 Min | mehr als 12 Mal | 3 Mal | andauernd |
https://www.familiara.de/leistungen-der-pflegeversicherung/
http://www.aok-gesundheitspartner.de/plus/pflege/psg2/index.html
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