Schwerbehindertengesetz

Durch | 29. Oktober 2013

Dem Schwerbehindertengesetz wird in der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit beigemessen. Inhaltlich thematisiert das Schwerbehindertengesetz sämtliche Aspekte, welche einen Einfluss auf das Rechtsverhältnis von Schwerbehinderten nehmen können. In der Bundesrepublik Deutschland wird eine Person erst dann als schwerbehindert angesehen, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 50 Prozent liegt. Sowohl körperliche Behinderungen als auch geistige Behinderungen werden als ein Bestandteil des Schwerbehindertengesetzes angesehen. Mittlerweile werden auch seelische Behinderungen im Schwerbehindertengesetz berücksichtigt.

Schwerbehindertengesetz dient der Selbstbestimmung

Das Schwerbehindertengesetz verfolgt einen bestimmten Zweck. So schützt das Schwerbehindertengesetz unter anderem den Bereich der Selbstbestimmung. Gesellschaftliche Zwänge können somit keinen Einfluss auf das Leben eines Schwerbehinderten nehmen. Darüber hinaus ermöglicht das Schwerbehindertengesetz den schwerbehinderten Personen eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen sowie beruflichen Leben. Wie jedoch bereits erwähnt wurde, spielt der Grad der Behinderung eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Für die Ermittlung des Grades der Behinderung zeichnet sich das jeweilige Versorgungsamt verantwortlich. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung ist somit unumgänglich. Erst im Anschluss an eine ärztliche Untersuchung kann ein Versorgungsbescheid ausgestellt werden.

Dieser dient lediglich zur Ablage in den eigenen Unterlagen und führt die Diagnose des Arztes auf. Andere Personen oder Ämter dürfen somit nicht auf eine Vorlage des Versorgungsbescheides bestehen. Sofern gegen den Versorgungsbescheid kein Einspruch eingelegt wird, kann der ausgestellte Schwerbehindertenausweis als gültig angesehen werden. Je nach Bundesland muss nach circa 5 Jahren ein Antrag auf eine Verlängerung der Schwerbehinderung gestellt werden. Nicht selten erteilen die einzelnen Bundesländer auch einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Basierend auf dem Schwerbehindertengesetz genießen alle Personen mit einer Schwerbehinderung einen besonderen Schutz. Besonders deutlich wird diese Tatsache im Bereich des Arbeitsrechts. Sollte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung kündigen, ist eine Zustimmung vom jeweils zuständigen Integrationsamt notwendig.

Schwerbehindertengesetz Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz kommt jedoch nur dann zum Einsatz, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten besteht. Neben dem Kündigungsschutz spielt auch der Urlaubsanspruch für alle Personen mit einer Schwerbehinderung eine wichtige Rolle. Sollte im Rahmen der ärztlichen Untersuchung eine Schwerbehinderung festgestellt werden, kann der Arbeitnehmer einen erhöhten Urlaubsanspruch geltend machen. In den meisten Fällen können bis zu fünf Tage zusätzlicher Urlaub genommen werden. Damit sich keine Benachteiligung ergibt, erfolgt auch während des zusätzlichen Urlaubs eine Fortzahlung des Lohnes. Basierend auf den Rechten eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ergeben sich für den Arbeitgeber weitreichende Pflichten.

Die Pflichten betreffen sowohl die privaten Arbeitgeber als auch die öffentlichen Arbeitgeber. Sofern der jeweilige Betrieb mit mehr als 20 Arbeitsplätzen aufwartet, müssen mindestens fünf Prozent aller Arbeitsplätze von Personen mit einer Schwerbehinderung besetzt sein. Im Rahmen der Beschäftigungspflicht müssen vor allem Frauen mit einer Schwerbehinderung in einem besonderen Ausmaß berücksichtigt werden. Nur wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommt, muss eine spezielle Ausgleichsabgabe entrichtet werden. Mittels der Ausgleichsabgabe können in anderen Betrieben behindertengerechte Arbeitsplätze geschaffen werden. Trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Beschäftigungspflicht darf eine wichtige Tatsache nicht vernachlässigt werden. So sieht das Schwerbehindertengesetz keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Einstellung vor.

Schwerbehindertengesetz – Behindertengerechte Beschäftigung

Seitens des Gesetzgebers wird ein Anspruch auf eine Einstellung in einem Unternehmen sogar ausgeschlossen. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses lässt das Schwerbehindertengesetz den Schwerbehinderten einen besonderen Schutz zukommen. Basierend auf dieser Tatsache hat eine Person mit einer Schwerbehinderung einen Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung. Sollte also eine behindertengerechte Arbeitsstelle von einer Person ohne eine Behinderung besetzt sein, muss der Arbeitgeber die Person ohne Schwerbehinderung versetzen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber aktiv an einer Förderung der beruflichen Fähigkeiten von Personen mit einer Schwerbehinderung mitwirken. Hierzu zählt unter anderem eine Durchführung von beruflichen Weiterbildungen.

Basierend auf den zahlreichen Vorurteilen gegenüber Personen mit einer Schwerbehinderung thematisiert das Schwerbehindertengesetz auch den Aspekt der Diskriminierung. Wird also einem Schwerbehinderten aufgrund der Schwerbehinderung der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit verwehrt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Schadensersatzpflichtig wird ein Arbeitgeber auch dann, wenn er eine Person mit einer Schwerbehinderung an einem beruflichen Aufstieg hindert.

Bevor es jedoch zu einer Anstellung kommt, muss in der Regel ein Bewerbungsgespräch durchgeführt werden. Im Rahmen des Gespräches werden seitens der potenziellen Arbeitgeber immer wieder Fragen gestellt, welche einen Rückschluss auf eine Schwerbehinderung zulassen würden. Gemäß dem Schwerbehindertengesetz darf eine Person mit einer Schwerbehinderung alle Fragen verneinen, welche eine mögliche Diskriminierung seitens des potenziellen Arbeitgebers zulassen würden. Da viele Personen mit einer Schwerbehinderung die Durchführung eines Studiums in Erwägung ziehen, hat das Schwerbehindertengesetz in den vergangenen Jahren einen wesentlichen Einfluss auf den Bereich der akademischen Ausbildung genommen.

So kann in den meisten Fällen ein Anspruch auf eine Verlängerung der Prüfungszeiten erhoben werden. Das Schwerbehindertengesetz thematisiert unter anderem auch einen Ausgleich von steuerlichen Nachteilen. In Abhängigkeit zum Grad der Behinderung können alle Personen mit einer Schwerbehinderung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Besonders deutlich wird diese Tatsache im Bereich der KFZ-Steuer. Sofern im Behindertenausweis das Merkzeichen G vermerkt wurde, kann eine Ermäßigung der KFZ-Steuer in Angriff genommen werden. Nicht selten ist sogar eine vollständige Befreiung von der KFZ-Steuer möglich. Die Regelungen des Gesetzgebers können im neunten Buch des Sozialgesetzbuches nachgelesen werden.

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