
Vergünstigungen – Auto und Verkehr – Laut dem deutschen Gesetzgeber haben behinderte Personen einen Anspruch auf Erleichterungen im Bereich Fahrzeuge und Verkehr. Einige dieser Erleichterungen sind steuerlicher Art die anderen betreffen die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Wer hat Anspruch auf Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr? Personen mit dem Merkzeichen „H“ oder „BL“ im Schwerbehindertenausweis haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
Diese Verkehrsmittel genutzt werden:
- U-Bahn
- Bus
- S-Bahn
- Deutsche Bahn im Umkreis von 50 km zum Wohnort – 2. Klasse
- Schiffe im Linienverkehr
- Fähren – Übersetzverkehr im Nahbereich
Beantragung der Gebührenermäßigung im öffentlichen Nahverkehr

Vergünstigungen – Auto und Verkehr
Die zum Teil kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ist gesetzlich festgelegter Anspruch. Aber wie soll es auch anders sein, dieser Anspruch muss zunächst erst mal beantragt, geprüft und ausgestellt werden. Eigentlich würde es reichen, dass die behinderte Person im Bus oder Bahn einfach den Schwerbehindertenausweis vorzeigt um von seinem Recht auf kostenloser Beförderung Gebrauch zu machen. Aber die deutsche Gründlichkeit und Bürokratie lässt so etwas natürlich nicht zu! Das heißt der Bürger muss sich beim zuständigen Versorgungsamt ein Beiblatt mit Wertmarke die dem Schwerbehindertenausweis beiliegen soll.
Das Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ist nicht auf unbegrenzte Zeit ausgestellt, die Laufzeit beträgt zwölf Monate oder auch sechs Monate. Diese Wertmarken müssen käuflich erworben werden zum Preis von 60,- bzw. 30,- Euro. Für sechzig Euro im Jahr oder 5 Euro im Monat unbegrenzt den öffentlichen Nahverkehr nutzen ist ein faires Angebot. Sie sind verpflichtet den Schwerbehindertenausweis + Wertmarke immer bei sich zu tragen. Aber auch Begleitpersonen können diese Vorteile in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, der behinderte benötigt einen ständigen Begleiter. Auch für die Mitnahme von verschiedenen Hilfsmitteln wie Rollstühle, Gehilfen oder Taschen fallen keinerlei Gebühren an.
Die Erleichterungen im öffentlichen Fernverkehr
Gehandicapte Personen haben selber keinen Anspruch, aber deren Begleiter haben einen Anspruch auf Freifahrt im Fernverkehr. Das gilt für Begleitpersonen von Personen mit Merkzeichen „B“ (ständige Begleitperson notwendig) und „BL“ (Blinde). In diesen beiden Fällen kann die Begleitperson kostenlos bundesweit mit der Bahn fahren.
In welchen Zügen fährt die Begleitperson kostenlos?
Diese Züge können kostenfrei und bundesweit genutzt werden:
- Alle Züge im öffentlichen Nahverkehr
- Alle Züge im öffentlichen Fernverkehr
- Deutsche Bahn Auto Zug
- Nachtzüge aber nur Sitzabteile keine Schlafwagen
Schwerbehindertenausweis – Anfrage: Erleichterungen im Öffentlichen Fernverkehr
Kann die Begleitperson den Anspruch auch über den Tod des Partners (schwerbehindert)
mit einem Ausweis dauerhaft nutzen, oder ist in einem Zeitrahmen die Berechtigung
erneut nachzuweisen?
Müller Herbert
Rosmarinweg 40
88662 Überlingen
Hallo Herr Müller,
ich denke nicht das der Anspruch über den Tod der behinderten Person hinaus, genutzt werden darf.
Grüsse Enrico Geduhn
Pingback: Schwerbehindertengesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
es wäre sinnvoll die Webseite einmal zu aktualisieren. Der Eigenanteil für das Beiblatt zur kostenlosen
Beförderung stimmt schon seit 3 Jahren nicht mehr .
Mit freundlichen Grüßen
W.Günster
Diese Wertmarken müssen käuflich erworben werden zum Preis von 60,- bzw. 30,- Euro. Für sechzig Euro im Jahr oder 5 Euro im Monat unbegrenzt den öffentlichen Nahverkehr nutzen ist ein faires Angebot.
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Ihre Ausführung ist überholt.
Inzwischen kostet die Wertmarke für 1 Jahr 80 Euro, bzw. 40 Euro für 1/2 Jahr
und auch der Behinderte hat damit freie Fahrt mit der Bahn bundesweit im Nahverkehr.
Vielen Dank für den Hinweis. Grüsse Enrico
Wo kann ich die wertmarke käuflich erwerbene.die im Jahr 80€ kosten