Versorgungsmedizin-Verordnung

Durch | 6. September 2021
Versorgungsmedizin-Verordnung

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) Ein Teil des Sozialrechts, nämlich das Soziale Entschädigungsrecht, regelt die Kompensation erlittener Sach- und Personenschäden durch den Staat. Die genaue Beurteilung dieser Schäden wird durch die Versorgungsmedizin-Verordnung, im Folgenden VersMedV, vorgeschrieben.

Grad der Schädigungsfolgen

Beim so genannten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) handelt es sich um einen Rechtsbegriff aus dem sozialen Entschädigungsrecht. Er findet auch nur dort und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Verwendung. Der GdS hilft bei der Bemessung körperlicher, seelischer, geistiger und sozialer Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die durch einen Gesundheitsschaden hervorgerufen werden. Im Gegensatz zum Grad der Behinderung (GdB), der auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist, berücksichtigt der GdS nur Einschränkungen, die auf Schädigungsfolgen zurückzuführen sind.

Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

Um eine Gesundheitsstörung in Folge einer Schädigung anerkennen zu können, gibt es Grundsätze im Sozialen Entschädigungsrecht, die eine Bemessung regeln. Zum Einen erfolgt die Bewertung mit Hilfe des bereits erwähnten GdS. So können die Auswirkungen einer als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung klar beurteilt werden. Es erfolgt eine ärztliche Bewertung der Auswirkung von Schädigungsfolgen.

Diese ist unterteilt in Teil A und Teil B. Voraussetzung dafür ist die Feststellung aller Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Schädigungsursache stehen. Unterschieden wird dennoch zwischen dem ärztlichen Gutachten zur Ermittlung der Tatsachen und der ärztlichen Begutachtung der Ursache einer Schädigung.

Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs

Bevor es zur ärztlichen Begutachtung der Ursache einer Schädigung kommt, muss erst eine Tatsachenfeststellung erfolgen.

Versorgungsmedizin-Verordnung – Tatsachen, die es festzustellen und ausdrücklich zu beweisen gilt sind:

a) Das Ereignis, das nachweislich als schädigendes Ereignis angegeben wird.
Zu unterscheiden ist hier nach den verschiedenen Arten von schädigenden Ereignissen im Sozialen Entschädigungsrecht: zeitlich begrenzte Ereignisse, über einen längeren Zeitraum einwirkende, also andauernde Ereignisse und wiederkehrende Ereignisse, mit Auswirkungen auf die Gesamtheit.

b) Die Gesundheitsstörung, die nachweislich die gesundheitliche Schädigung darstellt, die so genannte primäre Gesundheitsstörung. Eine solche primäre Gesundheitsschädigung wird nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch eines der oben genannten Ereignisse verursacht und tritt zeitlich zuerst auf.

c) Die Gesundheitsstörung, die nachweislich die Schädigungsfolge darstellt, die so genannte sekundäre Gesundheitsstörung. Eine solche sekundäre Gesundheitsstörung entsteht nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch die oben genannte primäre Gesundheitsstörung.

Ursächlicher Zusammenhang – Versorgungsmedizin-Verordnung

Sind die oben genannten Tatsachen ermittelt und bewiesen, erfolgt die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs. Gesundheitsstörungen, die bereits vor dem schädigenden Ereignis bestehen oder bestanden haben, werden hier also nicht berücksichtigt. Sie sind sowohl von der primären als auch von der sekundären Gesundheitsstörung klar abzugrenzen.

Ein weiterer, wichtiger Faktor ist die so genannte Kausalkette. Das bedeutet, dass nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ein unmittelbarer und nicht unterbrochener Zusammenhang bestehen muss zwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung.

Ist dies der Fall, spricht man von einem ursächlichen Zusammenhang, da das Ereignis das schädigende Ereignis darstellt, die primäre Gesundheitsstörung als gesundheitliche Schädigung daraus hervorgeht und die sekundäre Gesundheitsstörung als Gesundheitsstörung in Folge der Schädigung entsteht.

Entschädigungsrechts das Mittel der Wahrscheinlichkeit

Sie ist somit eine Schädigungsfolge. Um den ursächlichen Zusammenhang berechnen zu können, genügt im Bereich des Entschädigungsrechts das Mittel der Wahrscheinlichkeit. Spricht also nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft die Wahrscheinlichkeit mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang, ist der ursächliche Zusammenhang auch gegeben.

Ausgenommen davon sind hierbei Grunderkrankungen und Schädigungen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits bestanden oder bestanden haben und im Vorfeld schon Gesundheitsstörungen hervorgerufen haben, die als primäre Gesundheitsstörung angesehen werden könnten. Gleiches gilt für die sekundären Gesundheitsstörungen.

Kann-Versorgung

Im Sozialen Entschädigungsrecht wird jeder Einzelfall individuell betrachtet. Kann der ursächliche Zusammenhang aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes mit der oben erwähnten Wahrscheinlichkeit schon im Gesamten bestimmt werden, kann der Fall ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Kann man den ursächlichen Zusammenhang weder mit Bestimmtheit bejahen noch verneinen, so tritt die so genannte Kann-Versorgung in Kraft.

Diese Kann-Versorgung ist für Ausnahmefälle gedacht, in denen man über den Zusammenhang eines schädlichen Ereignisses nicht eindeutig entscheiden kann. Dies ist der Fall, wenn die entstandene gesundheitliche Störung nicht mit dem Wissen der aktuellen medizinischen Wissenschaft konform geht und Ungewissheit besteht. Näher bedeutet das, dass die einer Gesundheitsstörung zugrunde liegende Ursache nicht ausreichend durch fundierte wissenschaftliche Arbeitsanalysen gestützt werden kann.

Der ärztliche Gutachter kann in einem solchen Fall nicht klar bestätigen, aber auch nicht konsequent bestreiten, dass die Ursache der Gesundheitsstörung in dem schädlichen Ereignis liegt. Von der aktuellen medizinischen Wissenschaft abweichende, ausschließlich subjektive Meinungen einzelner Wissenschaftler sind hierbei nicht zu beachten und werden daher nicht berücksichtigt.

Meinungen einzelner Wissenschaftler sind hierbei nicht zu beachten

Im Zusammenhang mit der oben erwähnten Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kann es dazu kommen, dass der ursächliche Zusammenhang für einen Teil einer Gesundheitsstörung gelten kann. Für den verbleibenden Teil einer gesundheitlichen Störung ist in diesem Fall dann zu prüfen, ob eine Kann-Versorgung in Kraft treten kann.

Eine Kann-Versorgung ist nicht in Betracht zu ziehen, wenn es Unklarheiten und Zweifel im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Ereignisses gibt. Auch eine mangelhafte diagnostische Aufklärung, sowie eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts und sonstige Ungewissheiten im Zusammenhang mit dem Sachverhalt rechtfertigen eine Kann-Versorgung nicht.

Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung

Liegt der ursächliche Zusammenhang vor, ist nun zu prüfen, ob die Gesundheitsstörung durch das schädigende Ereignis entstanden ist oder sich dadurch sogar verschlimmert hat. Grundlage ist hierbei natürlich wieder der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft.

Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung ist es Voraussetzung, dass keine medizinischen Tatsachen bestehen, die im Rückblick und nach Stand der aktuellen medizinischen Wissenschaft hervorbringen, dass die Gesundheitsstörung bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestand.

Bei der Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung werden medizinische Tatsachen hervorgebracht, die zwar bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestanden, im Rückblick und nach Stand der aktuellen medizinischen Wissenschaft die Gesundheitsstörung aber verschlimmert haben.

Hiervon betroffen sind auch bis dato unbemerkte Störungen der Gesundheit

Diese Art der Anerkennung tritt nur in Kraft, wenn das schädigende Ereignis den Zeitpunkt der so oder so in Zukunft eintretenden Gesundheitsstörung vordatiert oder eine bestehende Gesundheitsstörung erheblich verschlimmert und ihre Ausprägung daher größer ist, als es normalerweise erwartet worden wäre.

Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die so genannte Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung. Wenn sich die bereits als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung weiter verschlimmert, wird individuell geprüft, ob dieser Zunahme immer noch das ursächliche Ereignis zu Grunde liegt. Diese Prüfung ist jedes Mal durchzuführen, wenn die Gesundheitsschädigung sich verschlimmert.

Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen

Bei der Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt im Allgemeinen eine Unterteilung in vier Kategorien:

a) Vorübergehende Gesundheitsstörungen
Gesundheitsstörungen, die vorübergehend, also über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, bestehen, werden bei der Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt.

b) Bereits bestehende Gesundheitsstörungen
Bevor der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt werden kann, muss festgestellt werden, ob es bereits bestehende Gesundheitsstörungen gibt, die schon vor dem Schadensereignis bestanden. Geprüft wird hierbei vor allem, ob es schon Beeinträchtigungen gab, die den Grad der Schädigungsfolgen somit senken würden.

Anders ist es bei bereits bestehenden Gesundheitsstörungen

Des weiteren muss auch im Gesamten festgestellt werden, ob die Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen ausreicht oder ob ein Grad der Behinderung angegeben werden muss. Anders ist es bei bereits bestehenden Gesundheitsstörungen, die an einem anderen Körperteil oder Organ auftreten, als die Schädigungsfolge. Hier bleiben die bestehenden Gesundheitsstörungen unberücksichtigt.

Tritt die Schädigungsfolge an einem Körperteil oder Organ auf, das bereits von einer Gesundheitsstörung betroffen ist, so ist zu überprüfen, ob der Grad der Schädigung kleiner als der Grad der Behinderung ist. Entscheidend ist hierbei, welche zusätzlichen Auswirkungen die Schädigungsfolge verursacht.

Ist die Schädigungsfolge in Art und Umfang so schwer wie die bestehende Gesundheitsstörung, wird ein Grad der Schädigungsfolge im gleichen Maß angesetzt, wie der bereits bestehende Grad der Behinderung. Ein letzter Aspekt bei bestehenden Gesundheitsstörungen zeichnet sich dahingehend ab, dass der Grad der Schädigungsfolge höher bewertet wird, wenn eine Schädigungsfolge Auswirkungen auf mehrere Gliedmaße und/oder Organe hat. Eine einzelne Betrachtung kommt dann nicht mehr in Frage.

Veränderung des Grades des Schädigungsfolge

c) Veränderung des Grades der Schädigungsfolge
Die Festlegung der Veränderung des Grades der Schädigungsfolge ist fest geregelt. Führt die Schädigungsfolge nur zeitweise zu einer Verschlimmerung einer bestehenden Gesundheitsstörung, ändert sich der Grad der Schädigungsfolge gar nicht oder nur für den Zeitraum, in dem die Gesundheitsstörung höher ausgeprägt ist.

Der Grad der Schädigungsfolge bleibt unverändert, wenn das schädigende Ereignis zwar dauerhaft anhaltend ist, aber in seiner Ausprägung den weiteren Verlauf der bestehenden Gesundheitsfolge nicht weiter beeinflusst.

Gleichwohl ist es so, dass der Grad der Schädigungsfolge angehoben wird, sofern das schädigende Ereignis andauernd ist und die Gesundheitsstörung und deren Verlauf nachhaltig stört und verschlechtert.

d) Nachfolgende Gesundheitsstörung
Tritt eine Gesundheitsstörung zeitlich nach dem schädigenden Ereignis ein, steht aber nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung selbst, bleibt der Grad der Schädigung unverändert.

Folgeschaden

Entsteht ein Schaden indirekt und als Folge eines anderen Schadens, so spricht man von einem Folgeschaden. Im Fall der VersMedV bedeutet dies, dass es sich um einen Folgeschaden handelt, wenn nach Eintritt der Schädigungsfolge eine weitere Gesundheitsstörung auftritt, die in ihrem Ausmaß und ihrer Bedeutung mindestens genauso beurteilt wird, wie die Schädigung und ihre Folgen selbst.

Bei der Feststellung eines Grades der Schädigung ist dies stets zu berücksichtigen und nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft genauestens zu überprüfen.

Folgen von medizinischen Maßnahmen

Maßnahmen, die zur Diagnostik oder Therapie von Schädigungsfolgen durchgeführt werden, sich aber schädlich und der Gesundheit zum Nachteil auswirken, werden auch als Schädigungsfolgen anerkannt. Ebenso als Schädigungsfolge gewertet werden gesundheitliche Schäden, die durch Unterlassen von medizinischer Versorgung entstehen.

Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen

Handelt es sich bei dem schädigenden Ereignis um ein selbstständig und absichtlich herbeigeführtes Ereignis, so handelt es sich entschädigungsrechtlich nicht um eine Schädigungsfolge.

Ausnahmen können hier eine Selbsttötung, der Versuch der Selbsttötung und seine Folgen, sowie absichtlich und selbstständig beigefügte Gesundheitsstörungen bilden, wenn nachweislich die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die freie Willensentscheidung beeinträchtigt war. Gestützt wird das Ganze dann durch entschädigungsrechtliche Tatbestände.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod

Liegt eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsschädigung vor, die den Tod zur Folge hat und zum Zeitpunkt des Todes bereits gilt, so gilt auch der Tod als Schädigungsfolge. Eine erneute Überprüfung des ursächlichen Zusammenhangs ist dann in aller Regel nicht nötig, es sei denn, nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft ergibt sich die Neuerung, dass die Anerkennung nicht richtig ist. Verschlimmert sich eine Gesundheitsstörung so stark, dass sie den Tod verursacht, so gilt auch hier der Tod als Schädigungsfolge, sofern klar erwiesen ist, dass diese Verschlimmerung tatsächlich zum Tode beitrug.

Hier kann es zu Ausnahmefällen kommen, in denen ein besonderes Augenmerk auf den Zeitpunkt des Todes gelegt wird. Lag zum Zeitpunkt des Todes eine weitere schwere Gesundheitsstörung vor, die nicht als Schädigungsfolge anerkannt ist, jedoch auch ohne schädigendes Ereignis früher oder später zum Tode geführt hätte, so sind besondere Überlegungen anzustellen.

Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn der Verstorbene trotz seiner bereits bestehenden Gesundheitsstörung noch mindestens ein Jahr weitergelebt hätte. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, die den Tod verursachen, von denen nicht alle als Schädigungsfolge anerkannt sind, so ist zu überprüfen, ob die Schädigungsfolgen mindestens den gleich großen Anteil am Tod hatten. Ist dies der Fall, gilt der Tod als Schädigungsfolge.

Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen

Ist die beschädigte Person so hilflos, dass sie in Folge ihre Schädigung dauerhaft fremde Hilfe in der Bewältigung der Aufgaben des täglichen Lebens benötigt, so erhält sie eine Pflegezulage. So soll die persönliche Existenz gesichert bleiben. Die Zusicherung dieser Pflegezulage erfolgt auch dann, wenn zwar keine persönliche Hilfe erfolgt, jedoch eine Überwachung oder Anleitung erfolgen muss.

Auch die Bereitschaft zu ständiger Hilfestellung rechtfertigt die Pflegezulage. Die Hilflosigkeit der beschädigten Person muss ausnahmslos in Folge einer Schädigung eingetreten sein, auch wenn die Schädigung nicht allein für die Hilflosigkeit verantwortlich ist, sondern den gleichen Stellenwert wie die Gesundheitsstörung aufweist.

Die Bewilligung der Pflegezulage erfolgt in sechs verschiedenen Stufen. Für das Verweilen im dauernden Krankenlager (nicht zu verwechseln mit einer dauernden Bettlägerigkeit) sowie für dauernde Pflege in außergewöhnlichem Umfang, also vergleichbar mit der zu leistenden Pflege im dauernden Krankenlager, treten die Zulagenstufen 2 bis 6 ein.

Folgende Stufen sind für die jeweilige Schädigung vorgesehen und angemessen:

a) Stufe 1
– Doppelamputierte, mit Ausnahme von beidseits amputierten Unterschenkeln, die ansonsten keine weiteren Gesundheitsstörungen aufweisen
– Hirngeschädigte, deren Hirnschaden eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat
– hochgradig sehbehinderte Personen

b) Stufe 2
– Doppel-Unterschenkelamputierte

c) Stufe 3
– Doppel-Hand- oder Unterarmamputierte
– schwer geistig oder seelisch Beschädigte, deren Gesundheitsstörung durch Unruhe oder Motorikstörungen eine dauernde Aufsicht erfordert
– Blinde

d) Stufe 4
– Doppel-Oberarmamputierte
– Beschädigte mit dreifacher Amputation
– Blinde mit weiteren Gesundheitsstörungen, die eine umfassende Pflege erforderlich machen

e) Stufe 5
Im Allgemeinen kommt eine Pflegezulage der Stufe 5 vor allem dann in Betracht, wenn der Leidenszustand außergewöhnlich und die daraus resultierende Pflege besonders aufwendig ist. Dies ist der Fall bei:
– querschnittsgelähmten Personen, die zusätzlich unter einer Blasen- und Mastdarmlähmung leiden
– hirnbeschädigte Personen, deren Hirnschaden zu schweren physischen und psychischen Störungen geführt hat
– Personen ohne Hände und ohne Beine
– Blinde, denen zusätzlich noch eine komplette Gliedmaße fehlt, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine obere oder untere Gliedmaße handelt

f) Stufe 6
Eine Pflegezulage der Stufe 6 kommt für Personen in Betracht, die besonders schwer betroffen sind. Dazu zählen:
– blinde Personen, die zusätzlich noch unter einem völligen Gehörverlust leiden
– blinde Personen ohne Hände
– beschädigte Personen ohne Arme und ohne Beine
– Beschädigte, die durch ihren Leidenszustand schon Stufe 5 erhalten, aber in ihrer Pflege noch größeren Aufwand erfordern
– andere Beschädigte, deren Leidenszustand und Pflegeaufwand vergleichbar ist

Hinsichtlich der Stufe der Pflegezulage werden auch Säuglinge und Kleinkinder berücksichtigt. Hier berücksichtigt man jedoch nur den Teil der Hilflosigkeit, der das Ausmaß im Vergleich zu gesunden Gleichaltrigen erheblich übersteigt.

GdS-Tabelle

Um einen Anhaltspunkt zur groben Orientierung liefern zu können, gibt es die so genannte GdS-Tabelle. Eine Überprüfung des individuellen Falles ist, wie bereits oben beschrieben, unerlässlich. Die Einteilung des GdS erfolgt in Abstufungen zwischen 0 und 100%, je nach Stärke und Ausmaß des Schadens.

1. Kopf und Gesicht

Für Schäden des Kopfes und des Gesichts ist ein GdS bis zu 80 möglich. Die Beurteilung erfolgt nach verschiedenen Kriterien. Bewertet werden u.a. Narben, Entstellungen, Schäden am Schädel und Schmerzen.

2. Nervensystem und Psyche

Für Schäden des Nervensystems und der Psyche ist ein GdS bis zu 100 möglich. Hier erfolgt die Beurteilung nach zahlreichen unterschiedlichen Kriterien und Gesundheitsstörungen. Bewertet werden u.a. Entwicklungsstörungen oder Lernschwächen im Kleinkind-, sowie Schulkindalter, psychische Störungen, Hirnschäden je nach Ausmaß ihrer Ausprägung oder auch Suchtproblematiken. Auch Rückenmarksschäden, sowie Krankheiten wie Multiple Sklerose oder das Krankheitsbild der Polyneuropathie finden hier Berücksichtigung.

3. Sehorgan

Wie schon oben erwähnt, werden Schädigungen am Sehorgan besonders sensibel behandelt. Auch Sehstörungen können schon für die bereits erläuterte Pflegezulage und ihre Stufen in Frage kommen. Ein GdS bis von 0 bis 100 ist möglich. Unter anderem finden hier Tumoren des Auges, Muskelstörungen, Einschränkungen des Gesichtsfeldes oder auch Sehbehinderungen über den Verlust der Sehschärfe bis hin zur vollkommenen Blindheit Berücksichtigung.

4. Hör- und Gleichgewichtsorgan

Bei der Beurteilung von Schäden am Hör- und Gleichgewichtsorgan ist ein GdS bis zu 100 möglich. Berücksichtigt werden zum Beispiel Krankheitsbilder wie Morbus Menière, Verluste der Ohrmuschel, angeborene und erworbene Hörminderungen bis hin zum vollständigen Verlust des Gehörs, aber auch Ohrgeräusche oder chronische Entzündungen des Gehörganges.

5. Nase

Bei Schäden an der Nase ist ein GdS bis zu 50 möglich. Hierunter fallen unter anderem Krankheiten der Nase, chronische Entzündungen der Nasennebenhöhle, der Verlust der Fähigkeit zu riechen und auch der teilweise oder komplette Verlust der Nase.

6.Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

Bei Schädigungen der Mundhöhle, des Rachenraumes und der oberen Luftwege ist ein GdS bis zu 100 möglich. Dies umfasst Lippendefekte, Störungen des Speichelflusses, Funktionsstörungen der Zunge, Kieferschäden und Zahnverluste, Schluckstörungen, Störungen des Kehlkopfes bis hin zum Verlust des selbigen, Tracheostoma, Störungen der Stimme, wie zum Beispiel Heiserkeit, Störungen der Artikulation, wie zum Beispiel eine schwer verständliche Sprache oder auch leichte bis stark ausgeprägte Stotterei.

7. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

Bei diesen Schädigungen ist ein GdS bis zu 100 möglich. Unter dieser Kategorie werden Brüche oder Knochendefekte des Brustkorbes berücksichtigt, aber auch Krankheitsbilder wie chronische Bronchitis, Einschränkungen der Lungenfunktion, Bronchialasthma (auch bei Kindern), Tuberkulose und Sarkoidose. Auch Patienten mit Zustand nach Lungentransplantation finden hier Beachtung.

8. Herz und Kreislauf

Ein GdS bis zu 100 ist bei Schäden von Herz und Kreislauf möglich. Hierunter fallen zum Beispiel Einschränkungen der Herzfunktion, Verminderung der Herzleistung, Fremdkörper im Herzmuskel oder auch Herzbeutel, Herzrhythmusstörungen, diverse Gefäßerkrankungen, Bluthochdruck und sogar Krampfadern.

9. Verdauungsorgane

Bei Schädigungen der Verdauungsorgane ist ein Grad der Schädigung bis zu 100 möglich. Speiseröhrenkrankheiten, Magen- und Darmkrankheiten, inklusive Tumoren und Geschwülsten, chronische Darmstörungen, wie zum Beispiel Divertikulitis oder auch Zöliakie, Leberkrankheiten wie Hepatitis oder Zirrhose, Krankheiten der Bauchspeicheldrüse und sogar Hämorrhoiden finden hier unter anderem Berücksichtigung.

10. Brüche (Hernien)

Hiermit sind keine Frakturen, also Knochenbrüche gemeint, sondern solche Störungen wie zum Beispiel ein Nabel-, Leisten- oder Zwerchfellbruch. Je nach Stärke, Ausmaß und Ausprägung ist ein Grad der Schädigung von bis zu 100 möglich.

11. Harnorgane

Auch bei Schädigungen der Harnröhre ist ein GdS bis zu 100 möglich. Hierunter fallen Schädigungen der Nieren, inklusive des Fehlens einer Niere, aber auch Nierenfunktionsstörungen, Nierentransplantationen, chronische Entzündungen der Harnwege, Entleerungsstörungen der Blase und auch Harninkontinenz.

12. Männliche Geschlechtsorgane

Ein GdS bis zu 100 ist möglich bei Störungen wie dem Verlust oder Teilverlust des Penis, Entwicklungsstörungen, Tumoren zum Beispiel der Hoden, chronischen Entzündungen oder auch Störungen inklusive Tumoren der Prostata.

13. Weibliche Geschlechtsorgane

Bei Störungen der weiblichen Geschlechtsorgane ist ein GdS bis zu 100 möglich. Dazu zählen unter anderem der Verlust einer Brust oder auch beider Brüste, Brustkrebs, Verlust der Gebärmutter, Sterilität, Verlust des Eierstocks, chronische Eileiterentzündungen, Endometriose und Scheidenfisteln inklusive des Auftritts von Harninkontinenz.

14. Stoffwechsel und innere Sekretion

Ein GdS bis zu 100 ist möglich bei Erkrankungen wie zum Beispiel Diabetes mellitus, Mukoviszidose oder Erkrankungen der Schilddrüse.

15. Blut, blutbildende Organe und Immunsystem

Kommt es zu Schädigungen des Blutes, der blutbildenden Organe oder des Immunsystems, ist ein GdS bis zu 100 möglich. Dies schließt zum Beispiel ein den Verlust der Milz, die Hodgkin-Krankheit, verschiedene Arten der Leukämie und auch Immunkrankheiten wie HIV.

16. Haut

Bei Schädigungen der Haut ist ein GdS von bis zu 80 möglich. Berücksichtigt werden hier unter anderem Ekzeme, Haarausfall, Hautveränderungen in Folge von Autoimmunkrankheiten oder auch verschiedene Hautkrebsleiden.

17. Haltungs- und Bewegungsorgane

Der GdS bei Schädigungen der Haltungs- und Bewegungsorgane kann einen Wert von bis zu 100 erzielen. Hierunter zählen zum Beispiel entzündlich-rheumatische Krankheiten, Muskelkrankheiten oder auch Klein- und Großwuchs.

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