Wehrpflicht bei Schwerbehinderung

Durch | 1. August 2016

Schwerbehinderung und Wehrpflicht

Wehrpflicht bei Schwerbehinderung – Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.2011 traten weitreichende Veränderungen in Deutschland ein. Eine zwangsweise Einberufung gibt es seit dem 01.03.2011 nicht mehr. Aussetzung bedeutet nun nicht gleichzeitig völliges Ende der Wehrpflicht. Lediglich in Friedenszeiten werden keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Der Verteidigungsfall bleibt davon unberührt.

Wehrpflicht bei Schwerbehinderung

Wehrpflicht bei Schwerbehinderung – Die Wehrpflicht für alle Männer vom 18. Lebensjahr an bestand in der Bundesrepublik seit Juli 1956. Bis heute ist die Wehrpflicht im Grundgesetz festgelegt. Die Einberufung erfolgte auch gegen den Willen der jungen Männer, die als Alternative noch den Zivildienst bekamen. Einberufen wurden die Männer zum Grundwehrdienst bis zum 23. Lebensjahr. Es gab auch Ausnahmefälle, in denen auch bis zum 28. oder 32. Lebensjahr einberufen werden konnte.

Zuletzt war die Dauer des Grundwehrdienstes auf 6 Monate beschränkt worden. Neu ist auch, dass Frauen, deren Einsatz bis damals nur im Sanitätsdienst oder beim Musikdienst zulässig war, in allen Laufbahnen und Verwendungen eingesetzt sind. Wehrpflichtig ist, wer ständig in der BRD lebt oder gelebt hat, bzw. den Pass der Bundesrepublik besitzt oder sich in einer Art dem Schutz der BRD unterstellt. Die Wehrpflicht ist mit dem vollendeten 45. Lebensjahr beendet. Im Verteidigungsfall oder besonderen Spannungsfall endet die Wehrpflicht erst mit dem vollendeten 60. Lebensjahr.

Wehrpflicht bei Schwerbehinderung

  • Die Aussetzung der Wehrpflicht ist vom Artikel 12 a des Grundgesetzes durch die Ermächtigung des Gesetzgebers mit einem Gesetz wieder einführbar
  • Die Abgeltung der Wehrpflicht durch die Verpflichtung bei den Diensten für 4 Jahre beim THW, Katastrophenschutz, Freiwillige Feuerwehr, DLRG, DRK, Johanniter und ASB ist möglich
  • Angehörige der Polizei leisten ebenfalls keinen Wehrdienst. Ihre Zugehörigkeit gilt als Ableistung des Dienstes

Bundeswehr ist freiwillig

Bundeswehr ist freiwillig

Bundeswehr ist freiwillig

Nur noch freiwillig gehen die jungen Frauen und Männer in den Dienst bei der Bundeswehr. Seit der Aussetzung der Wehrpflicht 2011, können die deutschen Staatsbürger den freiwilligen Wehrdienst leisten. Drei Monate Grundausbildung gehören dazu und eine Probezeit von sechs Monaten. In diesen 6 Monaten ist eine tägliche Kündigung möglich. Auslandseinsätze werden erst nach dem 13. Monat möglich. Mit der Vollendung des 17. Lebensjahres ist somit der freiwillige Dienst für mindestens 7 Monate und höchstens 20 Monate möglich.

Wehrpflicht bei Schwerbehinderung – Befreiung vom Wehrdienst

Die Regelungen über die Befreiung vom Wehrdienst sind im § 11 Befreiung vom Wehrdienst im Wehrpflichtgesetz (WPflG) niedergeschrieben. Unter 4. ist festgelegt, dass schwerbehinderte Menschen vom Wehrdienst befreit sind. Zu beachten ist dabei die Definition von schwerbehindert.

Wie wird schwerbehindert definiert

Eine Definition dazu ist im 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX) festgeschrieben:

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Als Schwerbehinderung gilt erst ein GdB von 50 %. Der Grad der Behinderung von 50 % berechtigt zum Ausstellen eines Schwerbehindertenausweises und zur Eintragung entsprechender Merkzeichen.

Was ist zu tun, wenn ein GdB unter 50 Grad festgestellt wurde?

Ist die Einschätzung unter GdB 50 gefallen, kann eine weitere Untersuchung bei einer medizinischen Einrichtung der Bundeswehr durch einen adäquaten Facharzt angeordnet werden. Zunächst sind alle fachärztlichen Untersuchungen wichtig und richtig, wenn Einschränkungen vorliegen. Diese können zu einer T 3 Einstufung führen und somit den Einsatz in der Bundeswehr ausschließen. Eine gute Vorbereitung auch mit den Attesten des Hausarztes, trägt zu einer richtigen Begutachtung bei.

Wehrdienstfähigkeit

Die Fähigkeit zur Teilnahme am Wehrdienst wird in der ärztlichen Untersuchung bei der Musterung festgestellt. Darüber ergeht ein Bescheid, der die Tauglichkeit und Verwendung beinhaltet.

Zur Unterscheidung sind zunächst 3 Stufen der Tauglichkeit festgelegt

  1. Wehrdienstfähig mit T1, T2, T3
  2. vorübergehend nicht wehrdienstfähig
  3. wehrdienstfähig

Demzufolge ist eine Wehrdienstfähigkeit gegeben, wenn:

T1 – Volle Verwendungsfähigkeit

Volle Verwendungsfähigkeit festgestellt wurde. Das bedeutet, keine gesundheitlichen Störungen oder Beeinträchtigungen, keine Hilfsmittel, wie Brille oder Zahnspangen. Völlig gesund und ein normal und durchschnittlich im Training stehender Jugendlicher bekommt die Tauglichkeit T1.

T2 – Eingeschränkt für einige Tätigkeiten aber verwendungsfähig

Eingeschränkt für einige Tätigkeiten, aber verwendungsfähig. Im Einzelnen kann das beispielsweise bedeuten, dass Gelenk- und Wirbelsäulenveränderungen bereits angezeigt sind, Allergiker mit Heuschnupfen z. B. und Brillenträger bis zu -7/ + 5 Dioptrien (sph), +/ – 5 (cyl), also Jugendliche mit leichten Störungen ihrer Gesundheit, als verwendungsfähig angesehen werden.

T3 – Eingeschränkt für die Grundausbildung und für weitere bestimmte Tätigkeiten

Eingeschränkt für die Grundausbildung und für weitere bestimmte Tätigkeiten, aber verwendungsfähig. So z. B. schwere Schäden und mittlere Schäden am Bewegungsapparat, Zahnspange und kieferorthopädische Behandlung notwendig oder auch Schwerhörigkeit. Entsprechende Atteste der Fachärzte müssen vorliegen.

T4 – Vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wer die Tauglichkeit T4 erhält

Eine gesundheitliche Störung, die voraussichtlich innerhalb von 4 Wochen nicht zur Einsatzfähigkeit führt, nicht zu einer anschließenden Beurteilung kommt und nicht durch Zeit und Therapie in der Zeit zur Besserung kommt, führt zu der Tauglichkeitsstufe 4. Das können Knochenbrüche, Unfälle bei denen erst abgewartet werden muss, ob bleibende Schäden sich ausbilden.

T5 – Nicht wehrdienstfähig

bundeswehr-schwerbehinderung-1Mit schweren Krankheiten, bei denen keine Genesung bzw. Verbesserung des Zustandes mehr in Betracht gezogen wird, ist die Einstufung in die Tauglichkeitsstufe 5 vorzunehmen. Das können schwere Schäden an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat gesamt sein, Tumorerkrankungen, Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes und auch starke Sehbehinderungen mit Werten, die noch höher sind, als unter dem Punkt T2 bereits genannt.

Der Bescheid über die Musterung

Es ist unerlässlich, den Bescheid genau zu prüfen, weil eine Frist für den Widerspruch läuft. Die Verwendung und die Tauglichkeit sind ärztlich festgestellt und doch können wesentliche Hinweise oder Einschränkungen ohne Berücksichtigung geblieben sein. Wie bei jedem Bescheid ist auch hier eine Rechtsmittelbelehrung am Ende des Schreibens zu finden.

An die Adresse, die dort für den Widerspruch angegeben ist, muss fristgerecht der Widerspruch eingereicht werden. Auch neu dazugekommene Gesichtspunkte können zur Neufestsetzung führen. Das Kreiswehrersatzamt ist zu informieren. Ein Grund z. B. kann sein, dass ein Familienmitglied wegen Schwerbehinderung gepflegt und ständig betreut werden muss.

Alle entsprechenden Belege, die den Umstand aufzeigen und beweisen, sind relevant. Insbesondere aber ein Attest des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Versorgung durch den Wehrpflichtigen, der Schwerbehindertenausweis der betroffenen Person, der Bescheid von der Pflegekasse und eine eingehende Beschreibung aller Umstände in diesem Zusammenhang. Die Beachtung von Fristen ist ein wesentliches Merkmal bei allen Anträgen.

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