
Widerspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes – Es ist möglich, dass gegen eine Entscheidung des Versorgungsamtes berufen werden kann, wenn man mit der Entscheidung unzufrieden bzw. nicht einverstanden ist. Die Frist liegt bei vier Wochen nach dem Eintreffen des Schreibens. Der Widerspruch kann mittels Telefax, Briefpost, E-Mail wie Telegramm oder auch zur persönlichen Vorsprache direkt beim Versorgungsamt mit Niederschrift aufgenommen werden.
Einspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes

Muster Vordruck Widerspruch einlegen
Wichtig ist, dass im Schreiben erwähnt wird, um welche Entscheidung es sich handelt. Hier ist es wichtig, dass nicht nur das Datum des Bescheides angegeben wird, sondern auch das Aktenzeichen. Es ist möglich, dass mit dem Widerspruch durchaus auch neue Befunde mitgesendet werden können, welche den Einspruch auch begründen. Ist man sich unsicher, wie ein derartiger Widerspruch verfasst wird, so gibt es im Versorgungsamt selbst – während den Sprechstunden – die Möglichkeit, hier um Rat anzusuchen. Auch bieten die Rechtsreferenten in den Gewerkschaften wie Sozialverbänden immer wieder ihre Dienste an; auch Rechtsanwälte helfen bei einem Einspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes. Bei Rechtsanwälten bzw. Bevollmächtigten können jedoch Kosten anfallen, welche zuerst aus eigener Tasche zu bezahlen sind.
Eine kostenlose Möglichkeit den Bescheid anzufechten
Das Widerspruchsverfahren ist komplett kostenlos, sodass – wenn der Verdacht nahe liegt, tatsächlich falsch beurteilt worden zu sein – es immer einen Versuch wert ist. Bei einem Bevollmächtigten müssen dessen Kosten bezahlt werden (Rechtsanwalt); sollte das Versorgungsamt jedoch zur Entscheidung kommen, dass tatsächlich bei der ersten Untersuchung bzw. Einschätzung falsch gehandelt wurde, so werden die Kosten vom Versorgungsamt übernommen. Sollte die neuerliche Überprüfung wieder ergeben, dass keine Änderung gegeben ist, so kann am Sozialgericht dagegen berufen bzw. geklagt werden. Die Bearbeitungsdauer, bis wann das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist, liegt bei mehreren Wochen – es ist auch möglich, dass einige Monate – sofern viele Widerspruchsverfahren geleitet werden – vergehen können, bis ein Ergebnis feststeht.
In erster Linie kümmert sich das Versorgungsamt um die Einschätzung des GdB – Grad der Behinderung der betroffenen Person. Die Einschätzung kann aber immer wieder zu abweichenden Meinungen führen – vor allem die betroffenen Personen sehen oftmals eine Ungerechtigkeit und verlangen eine neuerliche Untersuchung. Dies ist möglich, wenn innerhalb der Frist ein Widerspruch eingelegt wird. Dieser muss jedoch ein paar Kriterien enthalten, damit das Versorgungsamt diesen akzeptieren und eine neuerliche Untersuchung anordnen kann. Wer bei der neuerlichen Untersuchung jedoch wieder gleich eingestuft wird, kann nicht mehr dagegen berufen – sondern nur noch beim Sozialgericht eine Klage gegen die Entscheidung einbringen.
Ein kostenloses Verfahren zur Klärung der Situation
Der Widerspruch kann entweder per Brief, per Fax, per Telegramm, per E-Mail oder auch persönliches eingereicht werden. Bei der persönlichen Vorsprache wird die Niederschrift direkt beim Versorgungsamt dokumentiert. Sollte man mittels Schriftstück gegen den Bescheid vorgehen, ist es wichtig, dass das Schriftstück nicht nur das Datum des Bescheides trägt, sondern auch das Aktenzeichen. So ist es einfacher, dass der Widerspruch richtig zugeteilt werden kann und kein unnötiger Mehraufwand vonstattengeht. Für eine Berufung bzw. Widerspruch hat die betreffende Person vier Wochen nach dem Erhalt des Schreibens Zeit. Sollte die Frist verstreichen, ist es de facto nicht möglich, noch einen Widerspruch dagegen einzulegen. Für das Verfahren benötigt man keinen Vertreter – es ist aber möglich, dass einer engagiert wird. Die Kosten dafür trägt die betreffende Person selbst.
Ein Vertreter muss aus der eigenen Tasche bezahlt werden
Wird das Verfahren zu Gunsten der betreffenden Person entschieden, übernimmt die Kosten das Versorgungsamt. Das Verfahren an sich ist jedoch kostenfrei, sodass, wenn man denkt, man wurde falsch eingestuft, sehr wohl eine Berufung bzw. ein Widerspruch sinnvoll ist. Wird hingegen bei der zweiten Beurteilung keine Änderung durchgeführt, ist noch eine Klage beim Sozialgericht möglich. Ein neuerlicher Widerspruch kann nicht abgegeben werden.
Ich habe heute den Widerspruch beim Versorgungsamt Dortmund per E-Mail eingereicht.
Die Reaktion war: Der Widerspruch kann nur schriftlich per Brief oder Fax mit
Unterschrift eingereicht werden. Was ist nun richtig?
Für ene Antwort bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe
MfG.
Hallo, auch wenn Du es ärgerlich findest, es ist korrekt, dass alle Dokumente und Schriftstücke im Original mit Unterschrift eingereicht werden. Obacht, alles in Kopie mitschicken, denn wenn Du die Schriftstücke zurück haben willst, berechnet man dir die Portogebühr und den Briefumschlag! Ausserdem übernimmt das Amt keine Gebühren für Arztbrief.
alles Gute
Mica
Pingback: Wenn das Versorgungsamt nicht reagiert und untätig bleibt - Schwerbehindertenausweis - Wie Sie Ihren Schwerbehindertenausweis richtig beantragen und Ansprüche durchsetzten
Wie lange dauert die bearbeitungszeitraum nach einem fristgerechten Widerspruch?