
Widerspruch Pflegeversicherung – Rechtsmittel bei der Pflegeversicherung

Pflegeversicherung – Widerspruch und Klageverfahren
Pflegeversicherung Widerspruch und Klageverfahren. Die Pflegeversicherung nimmt eine Einteilung in verschiedene Pflegestufen vor, ermittelt den Umfang und das Maß der benötigten Pflege und übernimmt anfallende Kosten. Dabei sollte sie in der Regel Entscheidungen im Sinne der pflegebedürftigen Person treffen – dennoch gibt es immer wieder Einzelfälle, in denen sich ein Betroffener/eine Betroffene im Pflegefall benachteiligt oder schlichtweg ungerecht behandelt fühlt. In so einem Fall kann gegen die Beschlüsse der Pflegeversicherung rechtlich vorgegangen werden – hierzu sind in der Regel ein Widerspruchs- und ein Klageverfahren notwendig. Zunächst kann der Betroffene ein Widerspruchsverfahren einleiten und dabei den Widerspruch schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchbescheides einlegen. Nach dem Erlass des Widerspruchbescheides kann dann das Klageverfahren eingeleitet werden.
Pflegeversicherung Widerspruch und Klageverfahren
Zuständig für rechtliche Auseinandersetzungen in Angelegenheiten der Pflegeversicherung sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, also die in Angelegenheiten des Sozialrechts tätig werdende Gerichtsbarkeit. Sozialgerichte sind ebenfalls für Streitigkeiten zwischen den Leistungserbringern der Sachleistungen und den Pflegeversicherungen selbst zuständig und auch Ansprechpartner bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen, etwa in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung.
Hierbei gibt es allerdings kein Widerspruchsverfahren – eine Klage kann direkt und ohne Umwege von dem Betroffenen eingeleitet werden. Somit sind die Sozialgerichte die Adresse für sämtliche rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich der Pflegeversicherung und somit die Anlaufstelle für den privaten Kläger. Dieser kann die Notwendigkeit eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens selbst einschätzen, muss jedoch bei Aufnahme eines solchen Verfahrens auch mit einer möglichen Verschlechterung seiner bisherigen Situation rechnen.
Widerspruchsverfahren Pflegeversicherung
Grundsätzlich kann bei einem Widerspruchsverfahren ein Reformatio in Peius eintreten, d.h. durch die Beschwer kann es – im juristischen Sinne – zu einer Verschlechterung der Lage des Betroffenen kommen. Dies ist jedoch eher in Ausnahmen der Fall. Wer sich benachteiligt fühlt oder glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann bzw. sollte ein Widerspruchsverfahren einleiten, um eine Klärung seiner Situation herbeizuführen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine bewilligte Pflegestufe nicht mit dem tatsächlichen Pflegeaufwand kompatibel ist und die Leistungen der Pflegekräfte als unzureichend empfunden werden.
Ebenfalls von einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren wird oftmals Gebrauch gemacht, wenn eine beantragte Leistung bezüglich des Umfangs oder der Art des Pflegeaufwandes zu Unrecht abgelehnt wird. Zudem kann ein Versicherter Widerspruch einlegen, wenn er in seinen Rechten in puncto Verfahrens-, Beitrags-, Zuständigkeits- und Mitgliedsentscheidungen der Pflegeversicherung verletzt worden ist. Widerspruch- und Klageverfahren haben hierbei eine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch Pflegeversicherung – Recht auf Akteneinsicht
Dies bedeutet, dass zum Beispiel im Falle des Widerspruches gegen die Einstellung einer Pflegeleistung diese für die Dauer des Verfahrens vorläufig weiterhin gewährt wird, bis die Streitigkeit auf rechtlichem Wege beigelegt werden kann. Nach § 25 SGB X haben zudem alle Beteiligten, also auch der Kläger selbst, das Recht auf Akteneinsicht – auch in die hinzugezogenen jeweiligen Gutachten wie das sozialmedizinische Gutachten.
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Guten Tag
Wer stellt die Personen „Ärzte bei Landesamt für Soziales in Koblenz und überprüft ihre Kompetenzen nicht mal?
Dadurch ist alle Macht der Unrecht gegen kranken ausgeübt,alles gemacht damit man die zustehende ERhöhung des schwer behinderten Grad nie bekommt.